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Verordnung der Bundesregierung vom 6. Juli 1976 über die Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

Geltender Text a fecha 1976-07-29

§ 1. In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:

1.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie bis zu drei Bedienstete,

2.

im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache bis zu zwei Bedienstete.

§ 2. Die Verordnungen der Bundesregierung vom 28. Mai 1968, BGBl. Nr. 200, und vom 18. August 1970, BGBl. Nr. 281, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.