Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
Geltender Text a fecha 1978-12-31
§ 5. Die Abgeltung der Mehrdienstleistungen nach den §§ 1 bis 3 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1973 in Kraft.