Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. April 1976 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten (4. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Status Aufgehoben · 1990-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 9 Abs. 3 und des § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 399/1975, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Lehrer an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, an den land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und an Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

§ 2. Die Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für alpenländische Milchwirtschaft in Rotholz, der Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde Wien, am Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee und den forstlichen Ausbildungsstätten Ossiach und Ort bei Gmunden beträgt ab 1. Jänner 1975 20,5 Wochenstunden und ab 1. September 1976 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

a)

im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Wochenstunden;

b)

in den Gegenständen Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im rechts- und staatsbürgerkundlichen Unterricht und in den buchhalterischen Gegenständen 1,05 Wochenstunden;

c)

für chemische, physikalische und mikrobiologische Übungen (Praktika) im Labor 0,875 Wochenstunden;

d)

im allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter lit. b fällt, 0,875 Wochenstunden und

e)

im praktischen Unterricht 0,75 Wochenstunden.

§ 3. Die Verwendung der im § 1 genannten Lehrer an mit der Schule organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Die Einrechnung der Erziehertätigkeit wurde durch Art. XI BG, BGBl.

Nr. 350/1982 neu geregelt (Novellierung des § 10 BLVG, BGBl.

Nr. 244/1965)

§ 4. (1) Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung auch als Erzieher verwendet werden, ist diese Tätigkeit nach folgendem Schlüssel in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

a)

bei Verwendung als Erziehungsleiter mit 10,5 Werteinheiten,

b)

bei 2 Tagen Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei mit 14 Werteinheiten,

c)

bei 1 Tag Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei mit 10,5 Werteinheiten,

d)

bei 1 Tag Erzieherdienst, 2 Tage dienstfrei mit 7 Werteinheiten,

e)

bei 1 Tag, Erzieherdienst, 3 Tage dienstfrei mit 5,25 Werteinheiten,

f)

bei 1 Tag Erzieherdienst, 4 Tage dienstfrei mit 4,2 Werteinheiten,

g)

bei 1 Tag Erzieherdienst, 5 Tage dienstfrei mit 3,5 Werteinheiten.

(2) Bei einem anderen Umfang der Erziehertätigkeit ist diese in der im Abs. 1 dargestellten Art verhältnismäßig in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(3) Die Aufsichtsführung während der organisatorisch vorgesehenen Studierzeiten und die Aufsichtsführung während der organisatorisch vorgesehenen praktischen Arbeiten der Schüler, die zur Ergänzung des Unterrichtes und zur Erlangung der im Lehrplan verlangten Fertigkeiten bestimmt sind, ist für zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren die Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Jänner 1966, BGBl. Nr. 6, und vom 13. Oktober 1970, BGBl. Nr. 316, ihre Wirksamkeit.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.