Bundesgesetz vom 23. März 1977 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundesbediensteten-Schutzgesetz - BSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 1999-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen des Bundes bei der dienstlichen Tätigkeit, den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht dieser Bediensteten gebotenen Schutz der Sittlichkeit sowie die Art der Überprüfung der diesbezüglichen Vorschriften.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für alle Dienststellen des Bundes, ausgenommen die Betriebe des Bundes und die Dienststellen, die der Aufsicht der Verkehrsarbeitsinspektion unterliegen.

(3) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend Bedacht zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 2 sind jene Dienststellen des Bundes, die

1.

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und

2.

auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

(3) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Vorsorge für den Schutz der Bediensteten

§ 3. (1) Dem Bund obliegt die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Bediensteten dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet sein sowie erhalten werden.

(2) Durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1 dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht werden.

Abkürzung

BSG

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 3a idF BGBl. Nr. 631/1994) 1. 7. 1995 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential 1. 1. 1997 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential 1. 1. 2000 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential

Arbeitsmedizinische Betreuung

§ 3a. (1) Der Bund hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.

(2) Abs. 1 ist auf Dienststellen oder Teile von solchen in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, deren Errichtung und Verwaltung gemäß Teil 2 lit. I der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, nur insoweit anzuwenden, als es der besondere militärische Zweck dieser Baulichkeiten und Anlagen zuläßt.

(3) Die arbeitsmedizinische Betreuung hat durch vom Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß den §§ 80 oder 116 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligte arbeitsmedizinische Zentren zu erfolgen.

(4) Durch Verordnung der Bundesregierung sind die zu betreuenden Dienststellen (Dienststellenteile) unter Bedachtnahme auf ihre geographische Lage und bestmögliche Erreichbarkeit zu arbeitsmedizinischen Betreuungsgebieten zusammenzufassen.

Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen

Zentrums

§ 3b. (1) Das arbeitsmedizinische Zentrum hat die Aufgabe, den Dienststellenleiter und seine Bevollmächtigten, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter, die Bediensteten dieser Dienststelle und die Vertreter der zuständigen Personalvertretung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Vertreter des Dienstgebers bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

(2) Der Dienststellenleiter und seine Bevollmächtigten sowie der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues dieser Dienststelle zuständige Gebäudeverwalter haben dem arbeitsmedizinischem Zentrum alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen. Das arbeitsmedizinische Zentrum ist gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden.

(3) Die Vertreter des Dienstgebers haben das arbeitsmedizinische Zentrum hinzuzuziehen:

1.

in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation der Ersten Hilfe,

8.

in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,

9.

bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten,

10.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

11.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

Anwendung des Arbeitnehmerschutzgesetzes

§ 4. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes 2 und des § 19 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, finden nach Maßgabe des § 12 für die im § 1 genannten Dienststellen des Bundes sinngemäß Anwendung.

(2) Wasch- und Umkleideräume im Sinne des § 14 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung und einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort notwendig macht.

(3) Auf Dienststellen oder Teile von solchen in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, deren Errichtung und Verwaltung gemäß Teil 2 lit. I der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, finden die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes nur insoweit Anwendung, als es der besondere militärische Zweck dieser Baulichkeiten und Anlagen zuläßt.

Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 5. (1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143).

(2) Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen eines Dienststellenleiters oder des zuständigen Organs der Personalvertretung eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Ein solches Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung ist gleichzeitig dem Dienststellenleiter zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in Dienststellen oder in Teilen von solchen, die in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 6. (1) Der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, dem für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind sie hiezu verpflichtet.

(3) Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen Bevollmächtigten sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, sein Bevollmächtigter und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7. (1) Stellt der Arbeitsinspektor das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Mißstandes fest, so hat er den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Bauten und Technik zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Bundesminister schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und - sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik fällt - dem Bundesminister für Bauten und Technik zu übermitteln.

§ 8. (1) Ergeben sich bei einer Überprüfung Beanstandungen oder sind Maßnahmen zu treffen, so hat das Arbeitsinspektorat diese der überprüften Dienststelle, dem zuständigen Organ der Personalvertretung und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben. Dieser hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(2) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik fällt, so hat der zuständige Leiter der Zentralstelle eine Stellungnahme des Bundesministers für Bauten und Technik einzuholen.

§ 9. (1) Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn dem Bundesminister für soziale Verwaltung Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bedienstetenschutzes zu erstatten.

(2) Diese Berichte sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung zusammenzufassen und im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen. Der Bericht des Bundesministers für soziale Verwaltung hat insbesondere zu enthalten: die Zahl der überprüften Dienststellen, die Zahl der in diesen beschäftigten Bediensteten sowie die Art der vorgefundenen Mängel, die von den zuständigen Ressorts getroffenen Maßnahmen bzw. die von diesen abgegebenen Stellungnahmen. Dem Bericht ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.

Durchführungsbestimmungen

§ 10. (1) Die näheren Bestimmungen über die im Abschnitt 2 und im § 19 des Arbeitnehmerschutzgesetzes festgelegten Anforderungen, Maßnahmen und Verpflichtungen in bezug auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sowie die durch Alter und Geschlecht bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der Bediensteten sind im Verordnungswege zu treffen. Diese Verordnungen dürfen von den für den Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes geltenden Regelungen nur insoweit abweichen, als dies aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes sachlich begründet ist.

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle darf im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des Zentral-Arbeitsinspektorates (§ 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974) bei Vorliegen besonderer Umstände genehmigen, daß ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Verordnungen abgewichen wird.

Auflegen der Vorschriften

§ 11. In jeder Dienststelle des Bundes, für die dieses Bundesgesetz gemäß § 1 Geltung hat, sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:

a)

das Bundesbediensteten-Schutzgesetz,

b)

jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die nach § 4 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes sinngemäß Anwendung finden,

c)

die auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes erlassenen Verordnungen und die nach § 10 Abs. 2 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Der § 4 Abs. 1 findet auf Dienststellen oder Teile von Dienststellen keine Anwendung, soweit seine Einhaltung

a)

eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, oder

b)

die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dauernd gefährden würde.

(2) Liegen Mißstände vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände erforderlich ist.

(3) Werden bei den unter Abs. 1 fallenden Dienststellen (Teilen von Dienststellen) Umbauten durchgeführt, so findet auf diese Umbauten die Bestimmung des Abs. 1 keine Anwendung.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft. In Durchführung dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 bis 9 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1977)

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)

(3) § 3a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 631/1994 tritt für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential mit 1. Juli 1995,

2.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential mit 1. Jänner 1997 und

3.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)

(5) § 3b samt Überschrift, die Abs. 2 und 4 und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 631/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung In Kraft tritt.

(3) § 3a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 631/1994 tritt für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential mit 1. Juli 1995,

2.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential mit 1. Jänner 1997 und

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