Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1977-12-22
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status Aufgehoben · 2020-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1016
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Abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 beträgt das Ausmaß der innerhalb der Rahmenfrist erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungszeiten für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit

nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, 788 Wochen;

nach dem 31. März 2026 beginnt, 796 Wochen;

nach dem 30. Juni 2026 beginnt, 804 Wochen;

nach dem 30. September 2026 beginnt, 812 Wochen;

nach dem 31. Dezember 2026 beginnt, 820 Wochen;

nach dem 31. März 2027 beginnt, 828 Wochen;

nach dem 30. Juni 2027 beginnt, 836 Wochen;

nach dem 30. September 2027 beginnt, 844 Wochen;

nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, 852 Wochen;

nach dem 31. März 2028 beginnt, 860 Wochen;

nach dem 30. Juni 2028 beginnt, 868 Wochen;

nach dem 30. September 2028 beginnt, 876 Wochen;

nach dem 31. Dezember 2028 beginnt, 884 Wochen.

§ 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der genannten Leistungen dem Bezug von Altersteilzeitgeld für den jeweils in Z 1 bis 3 genannten Zeitraum nicht schadet.

Evaluierung

§ 83. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.

Evaluierung

§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.

Evaluierung

§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.

Evaluierung

§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.

(5) (Anm.: tritt mit 1.1.2014 in Kraft)

(6) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeldes gemäß § 26a im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.

Evaluierung

§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.

(5) (Anm.: tritt mit 1.1.2014 in Kraft)

(6) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeldes gemäß § 26a im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.

(7) bis (11) (Anm.: wurden nicht vergeben)

(12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.

Evaluierung

§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.

(5) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des Umschulungsgeldes (§ 39b) zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres über die Ergebnisse zu berichten. Der Bericht ist erstmals im Kalenderjahr 2015 zu übermitteln.

(6) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeldes gemäß § 26a im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.

Evaluierung

§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.

(5) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des Umschulungsgeldes (§ 39b) zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres über die Ergebnisse zu berichten. Der Bericht ist erstmals im Kalenderjahr 2015 zu übermitteln.

Evaluierung

§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.

(5) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des Umschulungsgeldes (§ 39b) zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres über die Ergebnisse zu berichten. Der Bericht ist erstmals im Kalenderjahr 2015 zu übermitteln.

(6) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeldes gemäß § 26a im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.

(7) bis (11) (Anm.: wurden nicht vergeben)

(12) Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.

Evaluierung

§ 83. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des mit 1. Jänner 2013 eingeführten Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6 nach zwei Jahren evaluiert werden.

(5) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des Umschulungsgeldes (§ 39b) zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres über die Ergebnisse zu berichten. Der Bericht ist erstmals im Kalenderjahr 2015 zu übermitteln.

(6) Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des mit 1. Juli 2013 eingeführten Bildungsteilzeitgeldes gemäß § 26a im Jahr 2014 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.

Verweisungen

§ 84. Soweit in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 232/1988, zu § 18, BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I sind auch auf Ansprüche von Arbeitslosengeld anzuwenden, die im Falle des § 18 Abs. 5 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und im Falle des § 18 Abs. 2 lit. c im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 4 bestehen oder gemäß § 16 AlVG ruhen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1991, zu den §§ 60 und 64, BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter für das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.

(2) Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 60 Abs. 2 lit. b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu leistende Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH. Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem 309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.

(3) Die bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) übernommen. Der Fonds der Arbeitsmarktverwaltung tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes als Arbeitgeber der bisher bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer Neuregelung gemäß § 64 Abs. 2 Z 2 AlVG gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz, weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993 weiter. Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für neueintretende Bedienstete.

(4) Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung (§ 64 Abs. 2 Z 2 AlVG) erlassen ist, werden die Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993 Vertragsbedienstete des Bundes.

(5) Für das Jahr 1992 ist abweichend vom § 64 Abs. 2 Z 5 AlVG der Voranschlag des Fonds auf der Grundlage des Bundesvoranschlages 1992 zu erstellen.

Artikel III

Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

(Anm.: aus BGBl. Nr. 682/1991, zu den §§ 14, 18 und 61, BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Durch die Änderung des Art. I Z 2 und 3 werden vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich geltend gemachte Ansprüche nicht berührt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung den Beitrag gemäß § 61 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes mit Beginn des Beitragszeitraumes November 1991 rückwirkend festsetzen. Wenn der Dienstnehmer vor Kundmachung dieser Verordnung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist und sein Entgelt bereits ausgezahlt wurde, ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmeranteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für den Zeitraum der nachträglichen Beitragserhöhung zu bezahlen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 treten mit Beginn der Beitragsperiode November 1991 in Kraft.

(4) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Abkürzung

AlVG

Artikel VII

Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 642/1989, zu § 64, BGBl. Nr. 609/1977)

(Anm.: Abs. 1 und 2 betreffen das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz)

(3) Der Reservefonds gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 364/1989, hat an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des § 64 Abs. 4 AlVG 2 Milliarden Schilling am 20. April 1990, 2 Milliarden Schilling am 20. September 1990 und 900 Millionen Schilling am 28. Dezember 1990 zu überweisen.

Abs. 4 gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des Art. XXIV Abs. 12,

BGBl. Nr. 408/1990 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Artikel XXI

Wiedereinstellungsbeihilfe

(Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Wird Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung

a)

bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,

b)

elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH

(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.

(4) Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der Standort des Betriebes gelegen ist. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder eines solchen Fonds, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Zum Inkrafttreten von Abs. 4 vgl. Art. XXIV Abs. 12 und 13, BGBl.

Nr. 408/1990 idF BGBl. Nr. 314/1994. Eine diesbezügliche Verordnung

wurde nicht erlassen.

Nachdem Art. XXIV Abs. 12 mit Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 47/1997,

aufgehoben wurde, ist diese Fassung nie in Kraft getreten.

Artikel XXI

Wiedereinstellungsbeihilfe

(Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Wird Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung

a)

bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,

b)

elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH

(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.

(4) Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem nach dem Betrieb zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Antrag ist spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen. Die Zuerkennung und Rückforderung der Beihilfen nach diesem Artikel ist Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder eines solchen Fonds, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Abs. 4 gilt seit 1. 7. 1994 mit der Maßgabe des Art. XXIV Abs. 12,

BGBl. Nr. 408/1990 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Artikel XXI

Wiedereinstellungsbeihilfe

(Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Wird Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bis zum Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.

(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung

a)

bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 66 vH,

b)

elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die Beihilfe 40 vH

(3) Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.

(4) Anträge auf Beihilfen nach diesem Artikel sind bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel der Standort des Betriebes gelegen ist. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung (Abs. 2) zu stellen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder eines solchen Fonds, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikel XXIV

Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung

1.

des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75 a BDG 1979 und

2.

der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56 a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung

1.

der §§ 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und

2.

der §§ 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(10) (Anm.: Vollziehungsklausel)

(11) Mit der Vollziehung des Art. XXI ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Artikel XXIV

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung

1.

des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75 a BDG 1979 und

2.

der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56 a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung

1.

der §§ 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und

2.

der §§ 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(10) (Anm.: Vollziehungsklausel)

(11) Mit der Vollziehung des Art. XXI ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(12) Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.

(13) Mit dem Inkrafttreten gemäß Abs. 12 erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen.

Artikel XXIV

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: zu BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung

1.

des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75 a BDG 1979 und

2.

der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56 a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung

1.

der §§ 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und

2.

der §§ 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(10) (Anm.: Vollziehungsklausel)

(11) Mit der Vollziehung des Art. XXI ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(12) Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.

(13) Mit dem Inkrafttreten gemäß Abs. 12 erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen.

(14) Artikel XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

Artikel XXIV

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)

(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung

1.

des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75 a BDG 1979 und

2.

der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56 a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung

1.

der §§ 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und

2.

der §§ 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 10 Vollziehungsklausel)

(11) Mit der Vollziehung des Art. XXI ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(12) Art. XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(13) Art. XXI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(14) Für die bis 31. Dezember 1997 eingebrachten Anträge ist Art. XXI in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 408/1990 und 201/1996 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.

7.

Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 12, 20, 34 und 36, BGBl. Nr. 609/1977)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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