Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. Dezember 1976 betreffend die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten von je vier Stunden Dauer.
(2) Die erste dieser Arbeiten ist nach Wahl des Kandidaten in englischer oder französischer Sprache abzufassen und hat ein Thema aus einem der im § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 umschriebenen Gebiete zu behandeln.
(3) Die zweite dieser Arbeiten ist in deutscher Sprache abzufassen und hat ein Thema aus dem im § 3 Abs. 2 Z 4 umschriebenen Gebiet zu behandeln.
§ 3. (1) Die allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts;
Geschichte, Kulturgeschichte und Kulturkunde Österreichs mit besonderer Berücksichtigung der Zeit ab 1918;
Ziele und Methoden der österreichischen Kulturarbeit im Ausland;
Grundzüge des österreichischen Bildungswesens;
Grundzüge des Völkerrechts sowie die bilateralen und multilateralen Methoden und Strukturen der internationalen geistigen und technischen Zusammenarbeit.
(3) Im Verlaufe der mündlichen Prüfung ist auch eine entsprechende Beherrschung der englischen und der französischen Sprache nachzuweisen.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind Beamte des Höheren Auswärtigen Dienstes, des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren Auslandskulturdienstes, österreichische Hochschulprofessoren oder Persönlichkeiten des kulturellen Lebens zu bestellen.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muß Beamter des Höheren Auswärtigen Dienstes, des Höheren Ministerialdienstes oder des Höheren Auslandskulturdienstes sein.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.