Verordnung der Bundesregierung vom 3. Mai 1977 über die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-05-18
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15 und 28 des Verwaltunsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen

§ 1. Die Verwaltungsakademie hat bei Bedarf Fortbildungslehrgänge auszuschreiben. Sie hat einen Fortbildungslehrgang zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Teilnehmer zugelassen wurden.

Gegenstände

§ 2. Im Zuge der berufsbegleitenden Fortbildung an der Verwaltungsakademie sind folgende Gegenstände zu behandeln:

1.

Verwaltung als Dienst an der Öffentlichkeit,

2.

Verfassungsrecht,

3.

Allgemeine Geschichte,

4.

Politikwissenschaft,

5.

Verwaltungsführung (Übertragung von Erkenntnissen der Betriebswirtschaftslehre auf die öffentliche Verwaltung),

6.

Allgemeines Verwaltungsrecht,

7.

Verwaltungsverfahrensrecht,

8.

Strafrecht und Strafprozeßrecht,

9.

Privatrecht einschließlich Handels- und Wertpapierrecht,

10.

Zivilgerichtsverfahren,

11.

Völkerrecht,

12.

Legistische Technik,

13.

Organisationslehre, insbesondere Führungssyteme und Organisationsmodelle,

14.

Verwaltungsinformatik,

15.

Kommunikationswesen,

16.

Planung,

17.

Kontrolle,

18.

Systemanalyse,

19.

Öffentliche Wirtschaft,

20.

Budgettechnik und öffentliches Rechnungswesen,

21.

Volkswirtschaft,

22.

Betriebswirtschaft,

23.

Arbeitstechnik,

24.

Soziologie, insbesondere Organisationssoziologie,

25.

Kulturpolitik,

26.

Sozialpolitik,

27.

Psychologie,

28.

Rede-, Gesprächs-, Verhandlungstechnik und Gruppendynamik,

29.

Statistik,

30.

Wirtschaftsgeographie,

31.

Raumordnung,

32.

Umweltschutz,

33.

Archivwesen,

34.

Bürotechnik,

35.

Datenverarbeitung,

36.

Stenotypie,

37.

Dienstnehmervertretungswesen,

38.

Ausgewählte Kapitel des besonderen Verwaltungsrechtes.

Zusammenfassung der Gegenstände

§ 3. (1) Die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie hat durch die Veranstaltung von Fortbildungslehrgängen zu erfolgen, die aus einzelnen der im § 2 aufgezählten Gegenstände zu bilden sind.

(2) Bei der Zusammenfassung einzelner Gegenstände zu einem Fortbildungslehrgang ist auf den Fortbildungsbedarf der Teilnehmer mit dem Ziel einer nachhaltigen Verbesserung ihrer Verwendungsmöglichkeit und Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Fortbildungslehrgänge sind problem- und praxisorientiert zu gestalten und haben auch die wesentlichen gesellschaftlichen Zusammenhänge der einzelnen Gegenstände zu vermitteln. Die Verwaltungsakademie hat mit den Zentralstellen ständig Kontakt zu halten, um neuen Entwicklungen auf dem Gebiet der Verwaltung entsprechend Rechnung tragen zu können.

Dauer der Fortbildungslehrgänge

§ 4. Die Dauer der einzelnen Fortbildungslehrgänge ist vom Direktor der Verwaltungsakademie nach Anhörung des Beirates im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang der zu behandelnden Thematik festzusetzen.

Planung der Fortbildungslehrgänge

§ 5. Die Fortbildungslehrgänge sind von der Verwaltungsakademie im einzelnen zu planen, wobei auf ein abgestimmtes Vorgehen der Vortragenden in persönlicher und sachlicher Hinsicht hinzuwirken ist. Die einzelnen Gegenstände (§ 2) sind möglichst in Form der aktiven Wissensaufnahme zu vermitteln, insbesondere durch Rollenspiele, Fallbeispiele und Kleingruppendiskussionen.

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