Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. Juli 1977 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Rektoren der Universitäten, Prä- oder Prorektoren der Universitäten und Dekane der Fakultäten an Universitäten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-10-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 20 in Verbindung mit dem § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Die den Rektoren der Universitäten, den Prä- oder Prorektoren der Universitäten und den Dekanen der Fakultäten an Universitäten gebührende Entschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung dieser Funktion oder aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt:

Gruppe Betrag
1.

Rektoren der Universitäten 900 S

2.

Prä- oder Prorektoren der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien und der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt 450 S

3.

Prä- oder Prorektoren aller übrigen Universitäten 300 S

4.

Dekane der Fakultäten an Universitäten 450 S

§ 3. Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt mit dem Ablauf des Monats, mit dem diese Funktion ausläuft oder in dem diese Funktion niedergelegt oder in dem ein Rektor oder ein Dekan gemäß § 16 Abs. 10 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, von dieser Funktion enthoben wird.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1976 in Kraft.

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