Verordnung der Bundesregierung vom 13. Dezember 1977 betreffend allgemeine Regelungen des Bundesbedienstetenschutzes - Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung (ABSV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 106 der Verordnung vom 10. November 1951, BGBl. Nr. 265, über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung) in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
die nach der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung der jeweils "zuständigen Behörde" übertragenen Aufgaben die "zuständige Zentralstelle", die dem "Dienstgeber" oder dem "Betriebsinhaber" übertragenen Aufgaben der "Leiter der Dienststelle" auszuüben hat,
an die Stelle der Begriffe "Betrieb" oder "Unternehmen", soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff "Dienststelle" tritt und
an die Stelle der Begriffe "Dienstnehmer", "Arbeitszeit" und "Arbeit" die Begriffe "Bedienstete(r)", "Dienstzeit" und "Dienst" treten.
(2) Waschräume im Sinne des § 53 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn die Art der Dienstverrichtung eine Körperreinigung in der Dienststelle notwendig macht. Umkleideräume im Sinne des § 55 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen geeigneten Räumen möglich ist.
(3) Für Dienstverrichtungen außerhalb des Sitzes der Dienststelle sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 2. Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung sind auch anzuwenden:
Verordnung vom 15. Juni 1943, RMinBl. Seite 46, über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (§ 92 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung), soweit sie sich auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bezieht;
Verordnung vom 19. Jänner 1961, BGBl. Nr. 43, über Maschinen, die nur mit Schutzvorrichtungen in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen (Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung) (§ 62 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung);
Verordnung vom 19. November 1965, BGBl. Nr. 19/1966, über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für die Errichtung und Prüfung von Kränen, Winden und Flaschenzügen sowie für den Betrieb und die Wartung von Kränen (§ 93 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung);
Verordnung vom 23. Jänner 1969, BGBl. Nr. 81, über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Schleifkörper (§ 83 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung);
Verordnung vom 25. Juli 1973, BGBl. Nr. 502, über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für Sicherheitsgürtel und Zubehör (§ 44 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung);
Verordnung vom 20. Feber 1976, BGBl. Nr. 117, über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN für Bolzensetzgeräte (§ 87 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung).
§ 3. An geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle sind folgende Vorschriften aufzulegen:
das Bundesbediensteten-Schutzgesetz,
jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die nach § 4 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes sinngemäß Anwendung finden,
jene Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, die gemäß § 1 sinngemäße Anwendung finden,
die in § 2 genannten Vorschriften, soweit sie für die Dienststelle jeweils in Betracht kommen.
§ 4. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:
auf jene Teile von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, Hochschulen und Universitäten, die zur Unterrichtserteilung bzw. zum Aufenthalt der Benützer bestimmt sind;
auf jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von dienststellenfremden Personen benützt werden;
auf jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienstleistenden bestimmt sind;
auf jene Teile von Justizanstalten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind insoweit nicht anzuwenden, als ihre Anwendung
das aus der absoluten Betriebspflicht öffentlicher Organe abzuleitende Erfordernis einer jederzeitigen unbehinderten Tätigkeit derselben verhindern würde;
die Pflicht bestimmter Organwalter zu aktivem Eingreifen in Gefahrensituationen beeinträchtigen könnte;
die Sicherheit des Amtsgebäudes, insbesondere eines solchen, in welchem oberste Staatsorgane oder parlamentarische Körperschaften ihren Sitz haben, nicht gewährleistet erscheinen ließe;
mit der Verpflichtung staatlicher Organwalter zum Tragen von Uniformen in Widerspruch stünde.
§ 5. Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm und Einsatzübungen, können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend Bedacht zu nehmen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
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