Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. August 1977 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in Z 1 und 2 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in Berufsschulen (Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975) sind
1 Wochenstunde in ganzjährigen Berufsschulen bzw. 2 Wochenstunden in lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sowie
fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
Bei einer Unterrichtserteilung
in den Schulversuchen
aa) Überleitungslehrgänge (Art. II § 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
bb) Aufbaulehrgänge
(Art. II § 5 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle),
cc) Speziallehrgänge (Art. II § 6 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) und
dd) Kollegs (Art. II § 7 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
sind dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse 0,5 Wochenstunden einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden,
im Schulversuch Lehrplangruppen in berufsbildenden mittleren Schulen (Art. II § 4 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) ist dem unterrichtenden Lehrer je Schulversuchsklasse eine Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
einzurechnen.
§ 3. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Differenzierte Sonderschule” (Art. III Abs. 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt dem Sonderschullehrer eine besondere Vergütung in der Höhe von 7,5 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
§ 4. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Integrierte Grundschule” (Art. III Abs. 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt
dem Volksschullehrer eine besondere Vergütung in der Höhe von 7,5 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
dem Sonderschullehrer eine besondere Vergütung in der Höhe von 5 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage);
ist der Sonderschullehrer im Schulversuch nicht mehr als 10 Wochenstunden beschäftigt, gebührt ihm die besondere Vergütung jedoch nur anteilsmäßig.
§ 5. Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß den §§ 3 und 4 durchgeführt werden, ist der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichzuhalten.
§ 6. Die Abgeltung der Mehrleistungen nach den §§ 1 bis 5 darf jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.