Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 30. November 1977 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für den Rektor und den Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie die Rektoren und die Stellvertreter der Rektoren der Kunsthochschulen
§ 1. Die dem Rektor und dem Prorektor der Akademie der bildenden Künste sowie den Rektoren und den Stellvertretern der Rektoren der Kunsthochschulen gebührende Entschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung dieser Funktion oder aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird für die nachstehend genannten Anspruchsberechtigten jeweils einheitlich in einem monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt:
Betrag
Rektor der Akademie der bildenden Künste und Rektoren der Kunsthochschulen 900 S
Prorektor der Akademie der bildenden Künste 450 S
Stellvertreter der Rektoren der Kunsthochschulen 300 S
§ 3. Der Anspruch beginnt mit dem auf den Antritt des Amtes folgenden Monat und erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Funktion endet.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976 in Kraft.
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