Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 1. Dezember 1977 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Planstellenbereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind.

§ 2. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Planstellenbereich der Bundesgendarmerie verhängt worden sind, fließen nach ihrer Hereinbringung dem Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 zu. Sie sind zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind.

§ 3. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Planstellenbereich der Bundespolizei verhängt worden sind, fließen nach ihrer Hereinbringung dem Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei zu. Sie sind zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind.

§ 4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach den §§ 1 bis 3.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren die Verordnungen des Bundesministers für Inneres vom 31. Oktober 1958, BGBl. Nr. 244, und vom 4. August 1970, BGBl. Nr. 263, betreffend die Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen ihre Wirksamkeit.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.