Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG)
§ 3a. (1) Insolvenz-Entgelt gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird und soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird. Insolvenz-Entgelt für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durchrechnungszeiträume vorgesehen sind.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Inland
(2) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen
bis zur jeweiligen Berichtstagsatzung;
bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung gelöst wird;
bis zum Ende des Zeitraumes nach Abs. 5, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;
bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluss über die Fortführung des Unternehmens gefasst wurde, nach § 25 IO gelöst wird;
bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Abs. 4), wenn nach der Berichtstagsatzung oder findet keine solche statt nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 5 oder Abs. 6 bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Diese Austrittsobliegenheit gilt nicht für Sonderzahlungen und bestrittene Ansprüche. Abs. 4 findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.
bei Anordnung der Geschäftsaufsicht
(3) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall der Anordnung der Geschäftsaufsicht für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Anordnung der Geschäftsaufsicht erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Auf Abs. 2 Z 5 vorletzter Satz ist hierbei Bedacht zu nehmen. Insolvenz-Entgelt gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 5.
als Ausfallshaftung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(4) Anspruch auf Insolvenz-Entgelt in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur dann und insoweit, als der zuständige Verwalter entweder schriftlich erklärt, dass die Insolvenzmasse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist oder die Masseunzulänglichkeit nach § 124a IO dem Insolvenzgericht angezeigt hat.
in den übrigen Fällen und bei Insolvenzfällen im Ausland
(5) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.
(6) Abs. 5 gilt auch bei Vorliegen eines ausländischen Insolvenztitels nach § 1 Abs. 1 letzter Satz, sofern nicht hinsichtlich desselben Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung oder ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig ist; dies mit der Maßgabe, dass für die in Abs. 5 erster Satz genannten Ansprüche Insolvenz-Entgelt bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Stichtag folgt, gebührt. Wird auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters die Fortführung des Unternehmens in der Insolvenzdatei schon vor Ablauf dieser Frist bekannt gemacht, gebührt Insolvenz-Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen nur bis zum Ende des Monats, in dem die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt ist.
Abkürzung
IESG
für Entgelt und Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben vor der Insolvenz
§ 3a.
(1) Insolvenz-Entgelt gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich oder im Rahmen eines gesetzlich oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird oder soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Inland
(2) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Ansprüche auf Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen
bis zur jeweiligen Berichtstagsatzung;
bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung gelöst wird;
bis zum Ende des Zeitraumes nach Abs. 5, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;
bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluss über die Fortführung des Unternehmens gefasst wurde, nach § 25 IO gelöst wird;
bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Abs. 4), wenn nach der Berichtstagsatzung oder – findet keine solche statt – nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 5 oder Abs. 6 bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Diese Austrittsobliegenheit gilt nicht für Sonderzahlungen und bestrittene Ansprüche. Abs. 4 findet jedoch keine Anwendung für jenes Entgelt , wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.
bei Anordnung der Geschäftsaufsicht
(3) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall der Anordnung der Geschäftsaufsicht für Ansprüche auf Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Anordnung der Geschäftsaufsicht erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Auf Abs. 2 Z 5 vorletzter Satz ist hierbei Bedacht zu nehmen. Insolvenz-Entgelt gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 5.
als Ausfallshaftung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(4) Anspruch auf Insolvenz-Entgelt in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur dann und insoweit, als der zuständige Verwalter entweder schriftlich erklärt, dass die Insolvenzmasse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist oder die Masseunzulänglichkeit nach § 124a IO dem Insolvenzgericht angezeigt hat.
in den übrigen Fällen und bei Insolvenzfällen im Ausland
(5) Insolvenz-Entgelt gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.
(6) Abs. 5 gilt auch bei Vorliegen eines ausländischen Insolvenztitels nach § 1 Abs. 1 letzter Satz, sofern nicht hinsichtlich desselben Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung oder ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig ist; dies mit der Maßgabe, dass für die in Abs. 5 erster Satz genannten Ansprüche Insolvenz-Entgelt bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Stichtag folgt, gebührt. Wird auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters die Fortführung des Unternehmens in der Insolvenzdatei schon vor Ablauf dieser Frist bekannt gemacht, gebührt Insolvenz-Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen nur bis zum Ende des Monats, in dem die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei erfolgt ist.
Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Für weitere Ansprüche
§ 3b. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen - für folgende gesicherte Ansprüche:
für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5 entstanden sind;
für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;
für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;
für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;
für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4.
Für weitere Ansprüche
§ 3b. Insolvenz-Entgelt gebührt - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen
- für folgende gesicherte Ansprüche:
für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5 entstanden sind;
für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;
für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;
für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;
für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4.
Abkürzung
IESG
Für weitere Ansprüche
§ 3b. Insolvenz-Entgelt gebührt mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen für folgende gesicherte Ansprüche:
für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3, 5 oder 6 entstanden sind;
für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3, 5 oder 6
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;
für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;
für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;
für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4.
Abkürzung
IESG
Für weitere Ansprüche
§ 3b. Insolvenz-Entgelt gebührt – mit Ausnahme der Ansprüche gemäß § 3a – für folgende gesicherte Ansprüche:
für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3, 5 oder 6 entstanden sind;
für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3, 5 oder 6
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;
für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;
für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;
für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4.
Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn
der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach § 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn
der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach § 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn
der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach § 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Entgelt für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn
der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach § 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder
das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder
infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Für Betriebspensionen
§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag
bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;
noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt;
ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.
(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.
Für Betriebspensionen
§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag
bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Entgelt für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;
noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Entgelt eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt;
ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.
(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Entgelt für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.
Abkürzung
IESG
Für Betriebspensionen
§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag
bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Entgelt für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;
noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Entgelt eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt;
unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;
ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.
(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Entgelt für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.
(3) Soweit durch die Obergrenzen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 die auf Grund der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zwingend gebotene Mindestabsicherung nicht gewährleistet ist, gebührt als Insolvenz-Entgelt zumindest
die Hälfte des Barwerts des Anspruches auf eine Pension aus einer direkten Leistungszusage nach § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990 oder des Anspruchs aus einer Leistungszusage, die nicht dem BPG unterliegt, oder
die Hälfte des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG oder des Abfindungsbetrages gemäß § 5 Abs. 2 AVRAG.
Abkürzung
IESG
Für Betriebspensionen
§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag
bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Entgelt für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;
noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Entgelt eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt;
unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;
ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.
(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Entgelt für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.
(3) Soweit durch die Obergrenzen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 die auf Grund der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zwingend gebotene Mindestabsicherung nicht gewährleistet ist, gebührt als Insolvenz-Entgelt zumindest
die Hälfte des Barwerts des Anspruches auf eine Pension aus einer direkten Leistungszusage nach § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990 oder des Anspruchs aus einer Leistungszusage, die nicht dem BPG unterliegt, oder
die Hälfte des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG oder des Abfindungsbetrages gemäß § 5 Abs. 2 AVRAG.
Vorschußzahlung
§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
Vorschußzahlung
§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Geschäftsstelle dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betrach zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
Vorschußzahlung
§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat die Geschäftsstelle dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Entgelt zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Entgelts Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betrach zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Entgelt anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
IESG
Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
§ 4. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die Geschäftsstelle über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhaltes in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet ist.
Abkürzung
IESG
Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
§ 4. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die IEFService GmbH über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die Existenz gefährdenden Situation befindet und die Deckung des Lebensunterhaltes in anderer zumutbarer Weise nicht gewährleistet ist.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 1 ist weiterhin anzuwenden, wenn der
Beschluß über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der
sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor
dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde
(vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Zuständigkeit
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 gefaßt hat.
(2) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.
(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jedem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden. Sofern es sich nicht um ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Abs. 1 oder 2 handelt, ist der Antrag dem zur Entscheidung zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtet anzusehen.
(4) Das gemäß Abs. 1 oder 2 zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschußrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 1 ist anzuwenden, wenn der Beschluß über
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Zuständigkeit
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefaßt hat.
(2) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.
(3) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jedem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden. Sofern es sich nicht um ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Abs. 1 oder 2 handelt, ist der Antrag dem zur Entscheidung zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtet anzusehen.
(4) Das gemäß Abs. 1 oder 2 zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschußrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.
Bezugszeitraum: Gilt mit der Maßgabe, dass die am 31. Juli 2001 bei
den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen
anhängigen Geschäftsfälle mit 1. August 2001 auf die
jeweils gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen
Geschäftsstellen übergehen (vgl. § 17a Abs. 26 idF
BGBl. I Nr. 88/2001).
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat:
Geschäftsstelle Eisenstadt für die Sprengel der Landesgerichte Eisenstadt und Wiener Neustadt,
Geschäftsstelle Graz für die Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Landesgerichtes Leoben,
Geschäftsstelle Innsbruck für die Sprengel der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck,
Geschäftsstelle Klagenfurt für den Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt,
Geschäftsstelle Linz für die Sprengel der Landesgerichte Linz und Steyr sowie den die politischen Bezirke Eferding, Wels und Wels Land umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Ried für den Sprengel des Landesgerichtes Ried und den die politischen Bezirke Gmunden, Grieskirchen und Vöcklabruck umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Salzburg für den Sprengel des Landesgerichtes Salzburg,
Geschäftsstelle St. Pölten für die Sprengel der Landesgerichte Korneuburg, Krems und St. Pölten,
Geschäftsstelle Wien für die Sprengel des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.
(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.
(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig.
(4) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.
(5) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat:
Geschäftsstelle Eisenstadt für die Sprengel der Landesgerichte Eisenstadt und Wiener Neustadt,
Geschäftsstelle Graz für die Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Landesgerichtes Leoben,
Geschäftsstelle Innsbruck für die Sprengel der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck,
Geschäftsstelle Klagenfurt für den Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt,
Geschäftsstelle Linz für die Sprengel der Landesgerichte Linz und Steyr sowie den die politischen Bezirke Eferding, Wels und Wels Land umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Ried für den Sprengel des Landesgerichtes Ried und den die politischen Bezirke Gmunden, Grieskirchen und Vöcklabruck umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Salzburg für den Sprengel des Landesgerichtes Salzburg,
Geschäftsstelle St. Pölten für die Sprengel der Landesgerichte Korneuburg, Krems und St. Pölten,
Geschäftsstelle Wien für die Sprengel des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.
(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.
(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.
(4) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.
(5) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat:
Geschäftsstelle Eisenstadt für die Sprengel der Landesgerichte Eisenstadt und Wiener Neustadt,
Geschäftsstelle Graz für die Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Landesgerichtes Leoben,
Geschäftsstelle Innsbruck für die Sprengel der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck,
Geschäftsstelle Klagenfurt für den Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt,
Geschäftsstelle Linz für die Sprengel der Landesgerichte Linz und Steyr sowie den die politischen Bezirke Eferding, Wels und Wels Land umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Ried für den Sprengel des Landesgerichtes Ried und den die politischen Bezirke Gmunden, Grieskirchen und Vöcklabruck umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Salzburg für den Sprengel des Landesgerichtes Salzburg,
Geschäftsstelle St. Pölten für die Sprengel der Landesgerichte Korneuburg, Krems und St. Pölten,
Geschäftsstelle Wien für die Sprengel des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.
(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der IEF-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.
(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.
(4) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.
(5) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat:
Geschäftsstelle Eisenstadt für die Sprengel der Landesgerichte Eisenstadt und Wiener Neustadt,
Geschäftsstelle Graz für die Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Landesgerichtes Leoben,
Geschäftsstelle Innsbruck für die Sprengel der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck,
Geschäftsstelle Klagenfurt für den Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt,
Geschäftsstelle Linz für die Sprengel der Landesgerichte Linz und Steyr sowie den die politischen Bezirke Eferding, Wels und Wels Land umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Ried für den Sprengel des Landesgerichtes Ried und den die politischen Bezirke Gmunden, Grieskirchen und Vöcklabruck umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Salzburg für den Sprengel des Landesgerichtes Salzburg,
Geschäftsstelle St. Pölten für die Sprengel der Landesgerichte Korneuburg, Krems und St. Pölten,
Geschäftsstelle Wien für die Sprengel des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.
(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der IEF-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.
(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.
(4) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Konkursgericht bzw. Ausgleichsgericht (§ 104 Abs. 1 KO bzw. § 76 Abs. 1 AO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.
(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds, die IEF-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Entgelt beantragt wird, der als Insolvenz-Entgelt zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das das Insolvenzverfahren eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat:
Geschäftsstelle Eisenstadt für die Sprengel der Landesgerichte Eisenstadt und Wiener Neustadt,
Geschäftsstelle Graz für die Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Landesgerichtes Leoben,
Geschäftsstelle Innsbruck für die Sprengel der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck,
Geschäftsstelle Klagenfurt für den Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt,
Geschäftsstelle Linz für die Sprengel der Landesgerichte Linz und Steyr sowie den die politischen Bezirke Eferding, Wels und Wels Land umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Ried für den Sprengel des Landesgerichtes Ried und den die politischen Bezirke Gmunden, Grieskirchen und Vöcklabruck umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Salzburg für den Sprengel des Landesgerichtes Salzburg,
Geschäftsstelle St. Pölten für die Sprengel der Landesgerichte Korneuburg, Krems und St. Pölten,
Geschäftsstelle Wien für die Sprengel des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.
(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der IEF-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.
(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.
(4) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.
(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds, die IEF-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Entgelt beantragt wird, der als Insolvenz-Entgelt zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das das Insolvenzverfahren eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat:
Geschäftsstelle Eisenstadt für die Sprengel der Landesgerichte Eisenstadt und Wiener Neustadt,
Geschäftsstelle Graz für die Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz und des Landesgerichtes Leoben,
Geschäftsstelle Innsbruck für die Sprengel der Landesgerichte Feldkirch und Innsbruck,
Geschäftsstelle Klagenfurt für den Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt,
Geschäftsstelle Linz für die Sprengel der Landesgerichte Linz und Steyr sowie den die politischen Bezirke Eferding, Wels und Wels Land umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Ried für den Sprengel des Landesgerichtes Ried und den die politischen Bezirke Gmunden, Grieskirchen und Vöcklabruck umfassenden Teil des Sprengels des Landesgerichtes Wels,
Geschäftsstelle Salzburg für den Sprengel des Landesgerichtes Salzburg,
Geschäftsstelle St. Pölten für die Sprengel der Landesgerichte Korneuburg, Krems und St. Pölten,
Geschäftsstelle Wien für die Sprengel des Handelsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien.
(2) Änderungen der örtlichen Zuständigkeit der Geschäftsstellen hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen, wobei auf die effiziente Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der IEF-Service GmbH Bedacht zu nehmen ist.
(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.
(4) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.
(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds, die IEF-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Entgelt beantragt wird, der als Insolvenz-Entgelt zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.
Abkürzung
IESG
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das das Insolvenzverfahren eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat.
(2) Die Geschäftsstellen werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegt. Dabei ist auf die Gewährleistung einer effizienten Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der IEF-Service GmbH Bedacht zu nehmen.
(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.
(4) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.
(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds, die IEF-Service GmbH und die gemäß Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstellen sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge) einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Entgelt beantragt wird, der als Insolvenz-Entgelt zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschussrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.
Abkürzung
IESG
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jene Geschäftsstelle zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das das Insolvenzverfahren eröffnet oder den Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefasst hat.
(2) Die Geschäftsstellen werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegt. Dabei ist auf die Gewährleistung einer effizienten Vollziehung und die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse der IEF-Service GmbH Bedacht zu nehmen.
(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.
(4) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei jeder Geschäftsstelle eingebracht werden. Sofern es sich nicht um eine Geschäftsstelle nach Abs. 1 bis 3 handelt, ist der Antrag der zur Entscheidung zuständigen Geschäftsstelle unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die zuständige Geschäftsstelle gerichtet anzusehen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 44 Z 1, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
IESG
§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEFService GmbH zuständig.
(2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEFService GmbH in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als an die IEFService GmbH gerichtet anzusehen und an diese weiterzuleiten.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 1, 4 und 7 sind weiterhin anzuwenden, wenn
der Beschluß über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der
sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor
dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde
(vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Antrag
§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn
der Anschlußkonkurs eröffnet wird;
das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;
das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende, im Fall des § 3 Abs. 3a mit dem rechtzeitigen Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses bzw., wenn dieses nicht mehr angetreten werden kann, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses;
3a. das Arbeitsverhältnis, für welches Anspruch auf laufendes Entgelt nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Z 3a gebührt, gelöst wurde, ab dem Austritt aus diesem Arbeitsverhältnis;
hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage an den Arbeitnehmer;
der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;
Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.
(2) Der Antrag ist vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich zu stellen. In ihm sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden, zu bezeichnen und bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, auch das Prozeßgericht und das Aktenzeichen anzugeben und ein allenfalls vorhandener Exekutionstitel anzuschließen. Wenn der Konkurs eröffnet wurde und der gesicherte Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind ein Stück der mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehenen Forderungsanmeldung (§ 103 KO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden beizufügen.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen (Forderungsverzeichnis). Die Forderungen sind nur dann gruppenweise entsprechend den Vorschriften der Konkursordnung zu verzeichnen, wenn ein Konkursverfahren anhängig ist. Das Forderungsverzeichnis ist dem Arbeitgeber, bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, in zweifacher Ausfertigung zuzustellen. Dem Masseverwalter sind überdies die Anträge und ihre Beilagen zu übersenden, soweit sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht Gegenstand der Anmeldung (§ 103 KO) sind.
(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig, so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Gerichts zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 erster Satz abzugeben; Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge und ihre Beilagen zu gewähren.
(5) Ist ein Konkursverfahren anhängig, so hat der Masseverwalter die Erklärung nach Abs. 4 abzugeben. Die Erklärungsfrist kann auf Antrag des Masseverwalters verlängert werden, wenn die zur Überprüfung notwendigen Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht vorhanden oder mangelhaft sind oder sonst die Abgabe der Erklärung binnen 14 Tagen unzumutbar ist. Soweit die Forderung Gegenstand der Anmeldung ist, tritt an die Stelle der befristeten Erklärung nach Abs. 4 die unverzügliche Übersendung eines Auszugs (einer Abschrift) aus dem Anmeldeverzeichnis (§ 108 KO) durch den Masseverwalter.
(6) Die Abs. 2 bis 5 sind bei Anhängigkeit eines Ausgleichsverfahrens sinngemäß anzuwenden; an die Stelle des Masseverwalters tritt der Ausgleichsverwalter.
(7) Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund eines Beschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 6 oder 7 begehrt, so sind die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 1, 4 und 7 sind anzuwenden, wenn der
Beschluß über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der
sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß nach
dem 30. September 1997 gefaßt wurde (vgl. § 17a
Abs. 10 idF BGBl. I Nr. 107/1997).
Antrag
§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn
der Anschlußkonkurs eröffnet wird;
das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;
das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;
der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;
hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage an den Arbeitnehmer;
Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.
(2) Der Antrag ist vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter schriftlich zu stellen. In ihm sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden, zu bezeichnen und bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, auch das Prozeßgericht und das Aktenzeichen anzugeben und ein allenfalls vorhandener Exekutionstitel anzuschließen. Wenn der Konkurs eröffnet wurde und der gesicherte Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind ein Stück der mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehenen Forderungsanmeldung (§ 103 KO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden beizufügen.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen (Forderungsverzeichnis). Die Forderungen sind nur dann gruppenweise entsprechend den Vorschriften der Konkursordnung zu verzeichnen, wenn ein Konkursverfahren anhängig ist. Das Forderungsverzeichnis ist dem Arbeitgeber, bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, in zweifacher Ausfertigung zuzustellen. Dem Masseverwalter sind überdies die Anträge und ihre Beilagen zu übersenden, soweit sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht Gegenstand der Anmeldung (§ 103 KO) sind.
(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig, so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Gerichts zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster Satz abzugeben; Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge und ihre Beilagen zu gewähren.
(5) Ist ein Konkursverfahren anhängig, so hat der Masseverwalter die Erklärung nach Abs. 4 abzugeben. Die Erklärungsfrist kann auf Antrag des Masseverwalters verlängert werden, wenn die zur Überprüfung notwendigen Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht vorhanden oder mangelhaft sind oder sonst die Abgabe der Erklärung binnen 14 Tagen unzumutbar ist. Soweit die Forderung Gegenstand der Anmeldung ist, tritt an die Stelle der befristeten Erklärung nach Abs. 4 die unverzügliche Übersendung eines Auszugs (einer Abschrift) aus dem Anmeldeverzeichnis (§ 108 KO) durch den Masseverwalter.
(6) Die Abs. 2 bis 5 sind bei Anhängigkeit eines Ausgleichsverfahrens sinngemäß anzuwenden; an die Stelle des Masseverwalters tritt der Ausgleichsverwalter.
(7) Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund eines Beschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 begehrt, so sind die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 5 ist nicht anzuwenden, wenn der
Beschluß über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über
einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1
Abs. 1 Z 3 bis 6 vor dem 1. Mai 1999 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 16 idF BGBl. I Nr.
73/1999).
Antrag
§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn
der Anschlußkonkurs eröffnet wird;
das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;
das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;
der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;
hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage bzw. der Übermittlung der schriftlichen Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den Arbeitnehmer;
Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen; nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der Antrag auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise gestellt werden. In ihm sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden, zu bezeichnen und bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, auch das Prozeßgericht und das Aktenzeichen anzugeben und ein allenfalls vorhandener Exekutionstitel anzuschließen. Wenn der Konkurs eröffnet wurde und der gesicherte Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind ein Stück der mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehenen Forderungsanmeldung (§ 103 KO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden beizufügen.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen (Forderungsverzeichnis). Die Forderungen sind nur dann gruppenweise entsprechend den Vorschriften der Konkursordnung zu verzeichnen, wenn ein Konkursverfahren anhängig ist. Das Forderungsverzeichnis ist dem Arbeitgeber, bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, in zweifacher Ausfertigung zuzustellen. Dem Masseverwalter sind überdies die Anträge und ihre Beilagen zu übersenden, soweit sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht Gegenstand der Anmeldung (§ 103 KO) sind.
(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig, so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Gerichts zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster Satz abzugeben; Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge und ihre Beilagen zu gewähren.
(5) Ist ein Konkursverfahren anhängig, so hat der Masseverwalter die Erklärung nach Abs. 4 abzugeben. Die Erklärungsfrist kann auf Antrag des Masseverwalters verlängert werden, wenn die zur Überprüfung notwendigen Aufzeichnungen des Gemeinschuldners nicht vorhanden oder mangelhaft sind oder sonst die Abgabe der Erklärung binnen 14 Tagen unzumutbar ist. Soweit die Forderung Gegenstand der Anmeldung ist, tritt an die Stelle der befristeten Erklärung nach Abs. 4 die unverzügliche Übersendung eines Auszugs (einer Abschrift) aus dem Anmeldeverzeichnis (§ 108 KO) durch den Masseverwalter.
(6) Die Abs. 2 bis 5 sind bei Anhängigkeit eines Ausgleichsverfahrens sinngemäß anzuwenden; an die Stelle des Masseverwalters tritt der Ausgleichsverwalter.
(7) Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund eines Beschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 begehrt, so sind die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
Antrag
§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn
der Anschlußkonkurs eröffnet wird;
das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;
das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;
der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;
hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage bzw. der Übermittlung der schriftlichen Aufforderung ohne nachfolgende Klage an den Arbeitnehmer;
Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.
(2) Der Antrag ist mit einem bundeseinheitlich aufgelegten Formular zu stellen; nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann dieses oder ein inhaltlich übereinstimmendes Formular auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. In ihm sind der Betrag der Forderung (Höhe des Bruttoanspruches, der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind) und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, anzugeben, die Beweismittel, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden, zu bezeichnen und bei Forderungen, über die ein Rechtsstreit anhängig war oder ist, auch das Prozessgericht und das Aktenzeichen anzugeben und ein allenfalls vorhandener Exekutionstitel anzuschließen. Wenn der Konkurs eröffnet wurde und der gesicherte Anspruch Gegenstand der Anmeldung ist, sind ein Stück der mit dem gerichtlichen Eingangsvermerk versehenen Forderungsanmeldung (§ 103 KO) und Abschriften der ihr angeschlossenen Urkunden beizufügen.
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