Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG)
(8) Insolvenz-Entgelt für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen.
Abkürzung
IESG
Entscheidung und Auszahlung
§ 7. (1) Die Geschäftsstelle ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs. 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des § 6 Abs. 5 anzuwenden ist, hat die Geschäftsstelle dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Insolvenzverfahren festgestellt ist, es sei denn, daß die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach § 3 Abs. 1 erster Satz ist die Geschäftsstelle berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 nicht in der Lage ist. Durch den fristgerechten Antrag (§ 6 Abs. 1) werden Verjährungs- und Verfallfristen unterbrochen.
(1a) Durch die Übermittlung einer Scheinunternehmerverdachtsmeldung nach § 8 Abs. 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, an die IEF-Service GmbH wird das Verfahren über die Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt gegenüber den in dieser Verdachtsmeldung namentlich angeführten Antragstellerinnen und Antragstellern bis zur Klärung des Sachverhaltes ausgesetzt.
(2) Die Geschäftsstelle hat für die IEF-Service GmbH über Anträge auf Insolvenz-Entgelt mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Sie hat über die abzuweisenden und die zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Ausfertigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(4) Die Geschäftsstelle hat Ausfertigungen der Bescheide, tunlichst gesammelt, dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Fall der Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens jedoch dem zuständigen Verwalter zuzustellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Bescheide auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugestellt werden.
(5) Zahlungen sind dem Anspruchsberechtigten, sofern er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen Vertreter, auf postalischem Weg zu leisten. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten sind Zahlungen auf ein von ihm oder seinem ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter im Antrag angegebenes Scheckkonto der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut oder einer Postsparkasse oder eines Kreditinstitutes eines anderen Staates, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, zu überweisen.
(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Entgelts dem Berechtigten zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle vor der Erlassung des Bescheides vorgelegt werden. § 8 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Trotz der Voraussetzungen des Abs. 6 ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) liegende Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1997, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorganisationsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungsbeschluß fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Anspruchsberechtigte aufgrund eines Urteiles nach der Insolvenzordnung oder der Anfechtungsordnung verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte aufgrund einer nachweislich ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung solche Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) zurückzuerstatten hat.
(8) Insolvenz-Entgelt für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen.
Abkürzung
IESG
Entscheidung und Auszahlung
§ 7. (1) Die Geschäftsstelle ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs. 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des § 6 Abs. 5 anzuwenden ist, hat die Geschäftsstelle dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Insolvenzverfahren festgestellt ist, es sei denn, daß die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach § 3 Abs. 1 erster Satz ist die Geschäftsstelle berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 nicht in der Lage ist. Durch den fristgerechten Antrag (§ 6 Abs. 1) werden Verjährungs- und Verfallfristen unterbrochen.
(1a) Durch die Übermittlung einer Scheinunternehmerverdachtsmeldung nach § 8 Abs. 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, an die IEF-Service GmbH wird das Verfahren über die Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt gegenüber den in dieser Verdachtsmeldung namentlich angeführten Antragstellerinnen und Antragstellern bis zur Klärung des Sachverhaltes ausgesetzt.
(2) Die Geschäftsstelle hat für die IEF-Service GmbH über Anträge auf Insolvenz-Entgelt mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Sie hat über die abzuweisenden und die zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Ausfertigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(4) Die Geschäftsstelle hat Ausfertigungen der Bescheide, tunlichst gesammelt, dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Fall der Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens jedoch dem zuständigen Verwalter zuzustellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Bescheide auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugestellt werden.
(5) Zahlungen sind dem Anspruchsberechtigten, sofern er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen Vertreter, auf postalischem Weg zu leisten. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten sind Zahlungen auf ein von ihm oder seinem ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter im Antrag angegebenes Scheckkonto der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut oder einer Postsparkasse oder eines Kreditinstitutes eines anderen Staates, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, zu überweisen.
(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Entgelts dem Berechtigten zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der Geschäftsstelle vor der Erlassung des Bescheides vorgelegt werden. § 8 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Trotz der Voraussetzungen des Abs. 6 ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) liegende Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1997, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorganisationsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungsbeschluß fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Anspruchsberechtigte aufgrund eines Urteiles nach der Insolvenzordnung oder der §§ 438 ff EO verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte aufgrund einer nachweislich ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung solche Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) zurückzuerstatten hat.
(8) Insolvenz-Entgelt für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen.
Abkürzung
IESG
Entscheidung und Auszahlung
§ 7. (1) Die IEFService GmbH ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs. 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des § 6 Abs. 5 anzuwenden ist, hat die IEFService GmbH dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Insolvenzverfahren festgestellt ist, es sei denn, daß die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach § 3 Abs. 1 erster Satz ist die IEFService GmbH berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 nicht in der Lage ist. Durch den fristgerechten Antrag (§ 6 Abs. 1) werden Verjährungs- und Verfallfristen unterbrochen.
(1a) Durch die Übermittlung einer Scheinunternehmerverdachtsmeldung nach § 8 Abs. 4 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, an die IEF-Service GmbH wird das Verfahren über die Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt gegenüber den in dieser Verdachtsmeldung namentlich angeführten Antragstellerinnen und Antragstellern bis zur Klärung des Sachverhaltes ausgesetzt.
(2) Die IEFService GmbH hat über Anträge auf Insolvenz-Entgelt mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Sie hat über die abzuweisenden und die zuzuerkennenden Ansprüche gesonderte Bescheide zu erlassen. Hiebei sind die zuzuerkennenden Einzelbeträge kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Ausfertigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(4) Die IEFService GmbH hat Ausfertigungen der Bescheide, tunlichst gesammelt, dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Fall der Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens jedoch dem zuständigen Verwalter zuzustellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Bescheide auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugestellt werden.
(5) Zahlungen sind dem Anspruchsberechtigten, sofern er handlungsunfähig ist, seinem gesetzlichen Vertreter, auf postalischem Weg zu leisten. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten sind Zahlungen auf ein von ihm oder seinem ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter im Antrag angegebenes Scheckkonto der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einem anderen inländischen Kreditinstitut oder einer Postsparkasse oder eines Kreditinstitutes eines anderen Staates, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, zu überweisen.
(6) Im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche sind die entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Entgelts dem Berechtigten zu zahlen, sofern die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der IEFService GmbH vor der Erlassung des Bescheides vorgelegt werden. § 8 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) Trotz der Voraussetzungen des Abs. 6 ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) liegende Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1997, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorganisationsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungsbeschluß fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Anspruchsberechtigte aufgrund eines Urteiles nach der Insolvenzordnung oder der §§ 438 ff EO verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte aufgrund einer nachweislich ihm zugegangenen schriftlichen Aufforderung solche Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) zurückzuerstatten hat.
(8) Insolvenz-Entgelt für Pensionskassenbeiträge oder für Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung, die den Arbeitnehmern als Teil des laufenden Entgelts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen der Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) oder der Sonderzahlungen gebühren, ist in die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen einzuzahlen.
Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8. (1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2) Im Fall der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Ausfall-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem nach § 5 Abs. 1 oder 2 zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als anweisende Behörde im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.
Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8. (1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der nach § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.
Abkürzung
IESG
Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8. (1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der nach § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Stelle im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.
Abkürzung
IESG
Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8. (1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der nach § 5 Abs. 1 bis 3 zuständigen Geschäftsstelle als anweisende Stelle im Sinne des § 297 der Exekutionsordnung zuzustellen.
Abkürzung
IESG
Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8. (1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der IEFService GmbH als anweisende Stelle im Sinne des § 297 der Exekutionsordnung zuzustellen.
Widerruf und Rückforderung
§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern.
(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter, und dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie der Finanzprokuratur zuzustellen.
Widerruf und Rückforderung
§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern.
(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.
Widerruf und Rückforderung
§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.
Widerruf und Rückforderung
§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Entgelt oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.
Abkürzung
IESG
Widerruf und Rückforderung
§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Entgelt durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Fall eines Insolvenzverfahrens jedoch dem zuständigen Verwalter zuzustellen.
Abkürzung
IESG
Widerruf und Rückforderung
§ 9. (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Entgelt durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die IEFService GmbH mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(2) Ausfertigungen der Bescheide nach Abs. 1 sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber), im Fall eines Insolvenzverfahrens jedoch dem zuständigen Verwalter zuzustellen.
§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17a Abs. 29 idF BGBl. I Nr. 88/2001.
§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder einen Vorschuß auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
IESG
Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
IESG
Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEFService GmbH. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 3 ist weiterhin anzuwenden, wenn der
Beschluß über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der
sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor
dem 1. Oktober 1997 gefaßt wurde
(vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Übergang der Ansprüche
§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (§ 7 Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs. 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.
(2) Im Falle eines Widerrufes (§ 9 Abs. 1) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die der Arbeitgeber (der Masseverwalter) bis zur Zustellung dieses Bescheides (§ 9 Abs. 2) an den Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen.
(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach dem Ende des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Fällen. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.
Zum Bezugszeitraum: Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Beschluß über
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Übergang der Ansprüche
§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (§ 7 Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs. 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.
(2) Im Falle eines Widerrufes (§ 9 Abs. 1) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die der Arbeitgeber (der Masseverwalter) bis zur Zustellung dieses Bescheides (§ 9 Abs. 2) an den Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen.
(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich oder Ausgleich dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Zahlungen einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.
Übergang der Ansprüche
§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (§ 7 Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs. 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.
(2) Im Falle eines Widerrufes (§ 9 Abs. 1) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die der Arbeitgeber (der Masseverwalter) bis zur Zustellung dieses Bescheides (§ 9 Abs. 2) an den Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen.
(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich, Ausgleich, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge) einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.
Übergang der Ansprüche
§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (§ 7 Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs. 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.
(2) Im Falle eines Widerrufes (§ 9 Abs. 1) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die der Arbeitgeber (der Masseverwalter) bis zur Zustellung dieses Bescheides (§ 9 Abs. 2) an den Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen.
(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich, Ausgleich, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge) einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.
Übergang der Ansprüche
§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Konkursmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 bzw. § 4), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung des mit Bescheid (§ 7 Abs. 2) zuerkannten Insolvenz-Entgelts auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs. 2 KO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.
(2) Im Falle eines Widerrufes (§ 9 Abs. 1) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die der Arbeitgeber (der Masseverwalter) bis zur Zustellung dieses Bescheides (§ 9 Abs. 2) an den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen.
(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich, Ausgleich, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge) einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.
Übergang der Ansprüche
§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Insolvenzmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung zuerkannten Insolvenz-Entgeltes auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Mit dem Forderungsübergang gehen auch sämtliche vertragliche Rechte des Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten hinsichtlich der gesicherten Ansprüche unter Bedachtnahme auf Abs. 3 über, soweit für sie Insolvenz-Entgelt gewährt wurde. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs. 2 IO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.
(2) Im Falle eines Widerrufes (§ 9 Abs. 1) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die der Arbeitgeber (der zuständige Verwalter) bis zur Zustellung dieses Bescheides (§ 9 Abs. 2) an den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen.
(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge), einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masseforderungen, noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.
Abkürzung
IESG
Übergang der Ansprüche
§ 11. (1) Die diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Insolvenzmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit dieser Anmeldung über. Bestrittene Ansprüche gehen mit der Zahlung zuerkannten Insolvenz-Entgeltes auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Mit dem Forderungsübergang gehen auch sämtliche vertragliche Rechte des Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten hinsichtlich der gesicherten Ansprüche unter Bedachtnahme auf Abs. 3 über, soweit für sie Insolvenz-Entgelt gewährt wurde. Mit dem Übergang ist unbeschadet § 47 Abs. 2 IO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils (§ 10) ein.
(2) Im Falle eines Widerrufes (§ 9 Abs. 1) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die der Arbeitgeber (der zuständige Verwalter) bis zur Zustellung dieses Bescheides (§ 9 Abs. 2) an den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleistet hat, wirken schuldbefreiend; diese Zahlungen sind einem Rückzahlungspflichtigen anzurechnen.
(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zustehenden Zahlungen (Quotenzahlungen, Abschöpfungserträge), einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masseforderungen, noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), wegen Sachwuchers (§ 155 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Entgelt-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz, gemäß Art. V des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr,
Darlehensrückzahlungen und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 4 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages im Sinne des § 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609. Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, haben für Arbeitnehmer, die Anspruch auf Abfertigung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz haben können, einen niedrigeren Zuschlag zu entrichten; dieser Zuschlag ist mit obiger Verordnung unter Bedachtnahme darauf, daß nach § 1 Abs. 3 Z 5 für solche Abfertigungen kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht, festzusetzen. Der jeweilige Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 5
zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 5 gelten die §§ 62 und 63 AlVG sinngemäß. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 sind für den Aufwand gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden.
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz, gemäß Art. V des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr,
Darlehensrückzahlungen und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 4 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in jeweils geltender Fassung.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 5
zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 5 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 sind für den Aufwand gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden.
Zu Abs. 1, 2, 4 und 5: Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1997
in Kraft (vgl. § 17a Abs. 8).
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Aufwand gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden.
Zu Abs. 1, 2, 4 und 5: Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1997
in Kraft (vgl. § 17a Abs. 8).
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Aufwand gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden.
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Aufwand gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden.
(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000 2 000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Aufwand gemäß § 12 Abs. 1 zweckgebunden.
(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000 2 000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(7) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2001 3 700 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2001 und am 1. Dezember 2001 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17a Abs. 30 idF BGBl. I Nr. 88/2001.
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000 2 000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(7) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2001 3 700 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2001 und am 1. Dezember 2001 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen.
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Für Lehrlinge ist kein Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000 2 000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(7) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2001 3 700 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2001 und am 1. Dezember 2001 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen.
(8) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils die zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen ("Lehrlingsausbildungsprämie") benötigten Mittel bis zum Höchstausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel zur Verfügung zu stellen.
Zu Abs. 1 Z 4: Tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes 2004 in Kraft
(vgl. § 17a Abs. 33).
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000 2 000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(7) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2001 3 700 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2001 und am 1. Dezember 2001 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen.
(8) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils die zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen ("Lehrlingsausbildungsprämie") benötigten Mittel bis zum Höchstausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel zur Verfügung zu stellen.
Zu Abs. 1 Z 4: Tritt mit Beginn des Beitragszeitraumes 2004 in Kraft
(vgl. § 17a Abs. 33).
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn ein Kredit (§ 13 Abs. 3) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000 2 000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(7) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2001 3 700 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2001 und am 1. Dezember 2001 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen.
(8) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils die zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen ("Lehrlingsausbildungsprämie") benötigten Mittel bis zum Höchstausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund weiters im Jahr 2004 22 Millionen Euro und im Jahr 2005 fünf Millionen Euro an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Dotierung der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, für Zwecke der Förderung der Jugendbeschäftigung im Rahmen der Initiative "JOBS FOR YOU(TH) `04" zu überweisen; die Fälligkeit der Teilbeträge ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund jährlich die zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen („Lehrlingsausbildungsprämie“) benötigten Mittel in der Höhe des Guthabens zum Jahresende, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel, zur Verfügung zu stellen. Akontierungen auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.
(7) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund im Jahr 2004 22 Mio. Euro und im Jahr 2005 5 Mio. Euro an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Dotierung der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, für Zwecke der Förderung der Jugendbeschäftigung im Rahmen der Initiative „JOBS FOR YOU(TH) ’04“ zu überweisen; die Fälligkeit der Teilbeträge ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.
Zum Bezugszeitraum: Ist erstmalig im Zusammenhang mit der
Festsetzung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4
ab 2009 anzuwenden (vgl. § 21 Abs. 2).
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 im Sinne des Abs. 2 vorliegen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2008)
Zum Bezugszeitraum: Ist erstmalig im Zusammenhang mit der
Festsetzung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4
ab 2009 anzuwenden (vgl. § 21 Abs. 2).
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 im Sinne des Abs. 2 vorliegen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2008)
Zum Bezugszeitraum: Ist erstmalig im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 ab 2009 anzuwenden (vgl. § 21 Abs. 2).
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 im Sinne des Abs. 2 vorliegen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2008)
Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
§ 12. (1) Die Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:
Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,
Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,
Zinsen aus dem Geldverkehr und
einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß § 2 Abs. 8 AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
(2) Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4
zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
(3) Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, dass nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ausgeglichen ist. Allfällige Kredite sind dabei jeweils nur insoweit anteilig zu berücksichtigen, als sie in den betreffenden Jahren abzudecken sind.
(4) Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 findet § 5 AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen.
(5) Die Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 4 im Sinne des Abs. 2 vorliegen.
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