Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 21. Dezember 1977 betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren oder Gehobenen Dienst des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung im Höheren oder Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten sowohl im Inland wie im Ausland ist in einem Auswahlverfahren festzustellen.
§ 2. Im Auswahlverfahren für den Höheren Dienst sind zu bewerten:
das Verständnis für politische, wirtschaftspolitische, kulturelle und rechtliche Zusammenhänge im Bereich der internationalen Beziehungen (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische und Französische);
das Gedächtnis (auf der Grundlage der schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen Textes);
die Allgemeinbildung und das historische, volkswirtschaftliche, völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission);
die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen, Englischen und Französischen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission);
die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).
§ 2. Im Auswahlverfahren für den Höheren Dienst sind zu bewerten:
das Verständnis für politische, wirtschaftliche, kulturelle und rechtliche Zusammenhänge im Bereich der internationalen Beziehungen (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines deutschen Textes in die englische und in die französische Sprache);
das Gedächtnis (auf der Grundlage der schriftlichen Wiedergabe eines vorgelesenen Textes);
die Allgemeinbildung und das historische, volkswirtschaftliche, kulturelle, völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission);
die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen, in der englischen und in der französischen Sprache (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission), wobei die allfälligen Kenntnisse einer weiteren Fremdsprache, deren Beherrschung von der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission als von besonderem Nutzen für den Auswärtigen Dienst angesehen wird, für die Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind;
die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 1 genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).
§ 3. Im Auswahlverfahren für den Gehobenen Dienst sind zu bewerten:
das Verständnis für Probleme des modernen Österreich (auf der Grundlage einer Klausurarbeit);
die Kenntnis von Fremdsprachen (auf der Grundlage der schriftlichen Übersetzung eines Textes aus dem Englischen oder Französischen oder aus beiden Fremdsprachen ins Deutsche);
die Allgemeinbildung und das staatsbürgerliche Wissen (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2 genannten Kommission);
die Ausdrucksfähigkeit im Deutschen sowie im Englischen oder Französischen oder in beiden Fremdsprachen (auf der Grundlage eins Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2 genannten Kommission);
die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung für eine Dienstleistung im In- und Ausland (auf der Grundlage eines Gespräches mit den Mitgliedern der im § 4 Abs. 2 genannten Kommission sowie der erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen).
§ 4. (1) Die Feststellung der Eignung und die Reihung der Bewerber um die Verwendung im Höheren Dienst sind durch eine aus fünf leitenden Beamten des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten bestehende Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.
(2) Die Feststellung der Eignung und die Reihung der Bewerber um die Verwendung im Gehobenen Dienst sind durch eine aus drei leitenden Beamten des Höheren Dienstes und zwei Beamten des Gehobenen Dienstes des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten bestehende Sachverständigen-Kommission vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 genannten Kommissionen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 oder 2 genannten Kommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
§ 5. Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 4 ist abzusehen, wenn ein Bewerber für eine Verwendung auf den Gebieten des Bauwesens oder des Fernmeldewesens auf Grund seiner fachlichen Ausbildung nach Anhörung der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Kommission für diese Verwendung als geeignet betrachtet wird.
§ 5. Von der Feststellung der Eignung durch ein Auswahlverfahren gemäß den §§ 1 bis 4 ist in folgenden Fällen abzusehen, wenn ein Bewerber auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung nach Anhörung der in § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Kommission als geeignet betrachtet wird:
für eine befristete Verwendung im Ausland als Fachmann für Wissenschaft und Technologie;
für eine Verwendung im Inland als Fachmann auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der Datenverarbeitung, des Bauwesens sowie des Fernmeldewesens.
§ 6. (1) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Inland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
(2) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Ausland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren Auswärtigen Dienst oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
(3) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung an einem Kulturinstitut oder als Kultur- oder Presseattaché(-rat) gilt auch für jene Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen worden sind, oder
die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst erfolgreich abgelegt haben.
(4) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung an einer Vertretungsbehörde bei einer internationalen Organisation für multilaterale wirtschaftliche Angelegenheiten gilt auch für jene Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen und
bei der Österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften verwendet worden sind.
§ 6. (1) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Inland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
(2) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung im Ausland gilt für jene Beamte als erbracht, die am 31. Dezember 1977 dem Höheren Auswärtigen Dienst oder dem Gehobenen Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angehört haben.
(3) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung an einem Kulturinstitut oder als Kultur- oder Presseattaché(-rat) gilt auch für jene Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, des Bundeskanzleramtes in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen worden sind, oder
die Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst erfolgreich abgelegt haben.
(4) Der Nachweis der Eignung für eine Verwendung an einer Vertretungsbehörde bei einer internationalen Organisation für multilaterale wirtschaftliche Angelegenheiten gilt auch für jene Beamte des Höheren Dienstes als erbracht, die
gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen und
bei der Österreichischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften verwendet worden sind.
(5) Der Nachweis der Eignung für eine dem Tätigkeitsbereich der Gruppe Entwicklungshilfe der ehemaligen Sektion IV des Bundeskanzleramtes entsprechende Verwendung entfällt für jene Bedienstete, die gemäß Artikel VIII des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden, BGBl. Nr. 439/1984, in den Personalstand des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten übernommen wurden.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft.
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