Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1806
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(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 6) bemessenen Beitrag zu leisten. Solange ein für die Beitragsbemessung gemäß § 25 maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, ist der Beitrag vorläufig aufgrund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf § 25 Abs. 2 zu bemessen, wobei die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 5 bzw. § 236 nicht unterschritten und die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 nicht überschritten werden darf. In den Fällen des § 127a ist auf § 26 Abs. 3 entsprechend Bedacht zu nehmen. In der Pensionsversicherung wird die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 25 durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(5) Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 22 bzw. in den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ändert sich der Beitrag gemäß Abs. 4 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht bzw. bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre.

(6) Sind in dem betreffenden Kalenderjahr bereits Leistungen nach Maßgabe der §§ 85 Abs. 2 lit. c bzw. 96 Abs. 2 bezogen worden, so ist eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 5 bzw. § 25 in der Krankenversicherung nur soweit zulässig, daß die ärztliche Hilfe noch als Geldleistung zu gewähren ist.

(7) Solange eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt werden kann, ist in den in Betracht kommenden Fällen des § 26 Abs. 4 und 5 der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz vorläufig ein Betrag zugrunde zu legen, der sich in Anwendung des § 25 Abs. 1 bis 3 unter Bedachtnahme auf die glaubhaft gemachten allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ergibt.

(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten

1.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,

2.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,

3.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre

199815%

199915,5%

200016%

200116,5%

200217%

200317,5%

200418%

200518,5%

200619%

200719,5%

200820%

200920,25%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1998)

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten

1.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,

2.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,

3.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre

199815%

199915,5%

200016%

200116,5%

200217%

200317,5%

200418%

200518,5%

200619%

200719,5%

200820%

200920,25%

der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten. Besteht eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. In diesem Fall ist als Mindestbeitragsgrundlage § 25 Abs. 4 Z 1 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 monatlich einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 6) bemessenen Beitrag zu leisten. Solange ein für die Beitragsbemessung gemäß § 25 maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, ist der Beitrag vorläufig aufgrund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf § 25 Abs. 2 zu bemessen, wobei die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 5 bzw. § 236 nicht unterschritten und die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 nicht überschritten werden darf. In den Fällen des § 127a ist auf § 26 Abs. 3 entsprechend Bedacht zu nehmen. In der Pensionsversicherung wird die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 25 durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(5) Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 22 bzw. in den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ändert sich der Beitrag gemäß Abs. 4 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht bzw. bei rechtzeitigem Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre.

(6) Sind in dem betreffenden Kalenderjahr bereits Leistungen nach Maßgabe der §§ 85 Abs. 2 lit. c bzw. 96 Abs. 2 bezogen worden, so ist eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 5 bzw. § 25 in der Krankenversicherung nur soweit zulässig, daß die ärztliche Hilfe noch als Geldleistung zu gewähren ist.

(7) Solange eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt werden kann, ist in den in Betracht kommenden Fällen des § 26 Abs. 4 und 5 der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz vorläufig ein Betrag zugrunde zu legen, der sich in Anwendung des § 25 Abs. 1 bis 3 unter Bedachtnahme auf die glaubhaft gemachten allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ergibt.

(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten

1.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,

2.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,

3.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre

199815%

199915,5%

200016%

200116,5%

200217%

200317,5%

200418%

200518,5%

200619%

200719,5%

200820%

200920,25%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1998)

(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 bei mehr als 90% all dieser Versicherten für ein Kalenderjahr die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für diesen Personenkreis der Versicherten die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dabei ist für die Berechnung der Beitragssumme von einer vorläufigen Beitragsgrundlage auszugehen, bei der der gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag um 9,3% zu erhöhen ist, es sei denn, es ist § 25a Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Die so berechnete vorläufige Beitragsgrundlage ist immer mindestens in der Höhe des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz beim einzelnen Versicherten zu berücksichtigen, wobei dieser Betrag für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 jeweils um 500 S zu erhöhen ist. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten

1.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,

2.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,

3.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre

199815%

199915,5%

200016%

200116,5%

200217%

200317,5%

200418%

200518,5%

200619%

200719,5%

200820%

200920,25%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1998)

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten

1.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,

2.

gemäß § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 65/2000)

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1998)

(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 bei mehr als 90% all dieser Versicherten für ein Kalenderjahr die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für diesen Personenkreis der Versicherten die Beitragssumme für die Gesamtheit dieser Versicherten auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dabei ist für die Berechnung der Beitragssumme von einer vorläufigen Beitragsgrundlage auszugehen, bei der der gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag um 9,3% zu erhöhen ist, es sei denn, es ist § 25a Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Die so berechnete vorläufige Beitragsgrundlage ist immer mindestens in der Höhe des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 erster Satz beim einzelnen Versicherten zu berücksichtigen, wobei dieser Betrag für die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 jeweils um 500 S zu erhöhen ist. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten

1.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,

2.

gemäß § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 65/2000)

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1998)

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten

1.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4%,

2.

gemäß § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 15%,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 65/2000)

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1998)

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten

1.

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4%,

2.

gemäß § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 15%,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 65/2000)

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1998)

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4%,

2.

als Beitrag in der Pensionsversicherung 15%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(3) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1998)

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2000)

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 8,4%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 200515%,

– ab 1. Jänner 200615,25%,

– ab 1. Jänner 200715,5%,

– ab 1. Jänner 200815,75%,

– ab 1. Jänner 200916%,

– ab 1. Jänner 201016,25%,

– ab 1. Jänner 201116,5%,

– ab 1. Jänner 201216,75%,

– ab 1. Jänner 201317%,

– ab 1. Jänner 201417,25%,

– ab 1. Jänner 201517,5%;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 20057,80%,

– ab 1. Jänner 20067,55%,

– ab 1. Jänner 20077,30%,

– ab 1. Jänner 20087,05%,

– ab 1. Jänner 20096,80%,

– ab 1. Jänner 20106,55%,

– ab 1. Jänner 20116,30%,

– ab 1. Jänner 20126,05%,

– ab 1. Jänner 20135,80%,

– ab 1. Jänner 20145,55%,

– ab 1. Jänner 20155,30%.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 8,5%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 200515%,

– ab 1. Jänner 200615,25%,

– ab 1. Jänner 200715,5%,

– ab 1. Jänner 200815,75%,

– ab 1. Jänner 200916%,

– ab 1. Jänner 201016,25%,

– ab 1. Jänner 201116,5%,

– ab 1. Jänner 201216,75%,

– ab 1. Jänner 201317%,

– ab 1. Jänner 201417,25%,

– ab 1. Jänner 201517,5%;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 20057,80%,

– ab 1. Jänner 20067,55%,

– ab 1. Jänner 20077,30%,

– ab 1. Jänner 20087,05%,

– ab 1. Jänner 20096,80%,

– ab 1. Jänner 20106,55%,

– ab 1. Jänner 20116,30%,

– ab 1. Jänner 20126,05%,

– ab 1. Jänner 20135,80%,

– ab 1. Jänner 20145,55%,

– ab 1. Jänner 20155,30%.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 200515%,

– ab 1. Jänner 200615,25%,

– ab 1. Jänner 200715,5%,

– ab 1. Jänner 200815,75%,

– ab 1. Jänner 200916%,

– ab 1. Jänner 201016,25%,

– ab 1. Jänner 201116,5%,

– ab 1. Jänner 201216,75%,

– ab 1. Jänner 201317%,

– ab 1. Jänner 201417,25%,

– ab 1. Jänner 201517,5%;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 20057,80%,

– ab 1. Jänner 20067,55%,

– ab 1. Jänner 20077,30%,

– ab 1. Jänner 20087,05%,

– ab 1. Jänner 20096,80%,

– ab 1. Jänner 20106,55%,

– ab 1. Jänner 20116,30%,

– ab 1. Jänner 20126,05%,

– ab 1. Jänner 20135,80%,

– ab 1. Jänner 20145,55%,

– ab 1. Jänner 20155,30%.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 8,4%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 200515%,

– ab 1. Jänner 200615,25%,

– ab 1. Jänner 200715,5%,

– ab 1. Jänner 200815,75%,

– ab 1. Jänner 200916%,

– ab 1. Jänner 201016,25%,

– ab 1. Jänner 201116,5%,

– ab 1. Jänner 201216,75%,

– ab 1. Jänner 201317%,

– ab 1. Jänner 201417,25%,

– ab 1. Jänner 201517,5%;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 20057,80%,

– ab 1. Jänner 20067,55%,

– ab 1. Jänner 20077,30%,

– ab 1. Jänner 20087,05%,

– ab 1. Jänner 20096,80%,

– ab 1. Jänner 20106,55%,

– ab 1. Jänner 20116,30%,

– ab 1. Jänner 20126,05%,

– ab 1. Jänner 20135,80%,

– ab 1. Jänner 20145,55%,

– ab 1. Jänner 20155,30%.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 200515%,

– ab 1. Jänner 200615,25%,

– ab 1. Jänner 200715,5%,

– ab 1. Jänner 200815,75%,

– ab 1. Jänner 200916%,

– ab 1. Jänner 201016,25%,

– ab 1. Jänner 201116,5%,

– ab 1. Jänner 201216,75%,

– ab 1. Jänner 201317%,

– ab 1. Jänner 201417,25%,

– ab 1. Jänner 201517,5%;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 20057,80%,

– ab 1. Jänner 20067,55%,

– ab 1. Jänner 20077,30%,

– ab 1. Jänner 20087,05%,

– ab 1. Jänner 20096,80%,

– ab 1. Jänner 20106,55%,

– ab 1. Jänner 20116,30%,

– ab 1. Jänner 20126,05%,

– ab 1. Jänner 20135,80%,

– ab 1. Jänner 20145,55%,

– ab 1. Jänner 20155,30%.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 200515 %,

– ab 1. Jänner 200615,25 %,

– ab 1. Jänner 200715,5 %,

– ab 1. Jänner 200815,75 %,

– ab 1. Jänner 200916 %,

– ab 1. Jänner 201016,25 %,

– ab 1. Jänner 201117,5 %;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 20057,80 %,

– ab 1. Jänner 20067,55 %,

– ab 1. Jänner 20077,30 %,

– ab 1. Jänner 20087,05 %,

– ab 1. Jänner 20096,80 %,

– ab 1. Jänner 20106,55 %,

– ab 1. Jänner 20115,30 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 6,95%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 200515%,

– ab 1. Jänner 200615,25%,

– ab 1. Jänner 200715,5%,

– ab 1. Jänner 200815,75%,

– ab 1. Jänner 200916%,

– ab 1. Jänner 201016,25%,

– ab 1. Jänner 201116,5%,

– ab 1. Jänner 201216,75%,

– ab 1. Jänner 201317%,

– ab 1. Jänner 201417,25%,

– ab 1. Jänner 201517,5%;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 20057,80%,

– ab 1. Jänner 20067,55%,

– ab 1. Jänner 20077,30%,

– ab 1. Jänner 20087,05%,

– ab 1. Jänner 20096,80%,

– ab 1. Jänner 20106,55%,

– ab 1. Jänner 20116,30%,

– ab 1. Jänner 20126,05%,

– ab 1. Jänner 20135,80%,

– ab 1. Jänner 20145,55%,

– ab 1. Jänner 20155,30%.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 6,95%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 2005 15%,

– ab 1. Jänner 2006 15,25%,

– ab 1. Jänner 2007 15,5%,

– ab 1. Jänner 2008 15,75%,

– ab 1. Jänner 2009 16%,

– ab 1. Jänner 2010 16,25%,

– ab 1. Jänner 2011 16,5%,

– ab 1. Jänner 2012 16,75%,

– ab 1. Jänner 2013 17%,

– ab 1. Jänner 2014 17,25%,

– ab 1. Jänner 2015 17,5%;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 2005 7,80%,

– ab 1. Jänner 2006 7,55%,

– ab 1. Jänner 2007 7,30%,

– ab 1. Jänner 2008 7,05%,

– ab 1. Jänner 2009 6,80%,

– ab 1. Jänner 2010 6,55%,

– ab 1. Jänner 2011 6,30%,

– ab 1. Jänner 2012 6,05%,

– ab 1. Jänner 2013 5,80%,

– ab 1. Jänner 2014 5,55%,

– ab 1. Jänner 2015 5,30%.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 6,95%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 200515 %,

– ab 1. Jänner 200615,25 %,

– ab 1. Jänner 200715,5 %,

– ab 1. Jänner 200815,75 %,

– ab 1. Jänner 200916 %,

– ab 1. Jänner 201016,25 %,

– ab 1. Jänner 201117,5 %;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– ab 1. Jänner 20057,80 %,

– ab 1. Jänner 20067,55 %,

– ab 1. Jänner 20077,30 %,

– ab 1. Jänner 20087,05 %,

– ab 1. Jänner 20096,80 %,

– ab 1. Jänner 20106,55 %,

– ab 1. Jänner 20115,30 %.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

Abkürzung

GSVG

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Abkürzung

GSVG

Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1.

als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,

2.

als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(1a) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;

2.

durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2.

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.

(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.

(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Abkürzung

GSVG

Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 27b. Der Versicherungsträger hat die in einem Kalendervierteljahr bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des dem jeweiligen Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

GSVG

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