Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1806
Änderungshistorie JSON API
2.

die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind;

3.

der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitig

a)

im Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und

b)

nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

(2) Die Gleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Wenn das Gesamteinkommen 907,45 € nicht übersteigt, gebührt die Teilpension

a)

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,

b)

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%

der nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 139) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 907,45 € bis 1 209,94 € sind 30%,

b)

über 1 209,94 € bis 1 512,43 € sind 40%,

c)

über 1 512,43 € bis 1 814,91 € sind 50% und

d)

über 1 814,91 € sind 60%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.

4.

Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und

a)

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,

b)

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%

der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(3) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Gleitpensionisten.

(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende Tätigkeit maßgebend.

(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor dem Stichtag keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor dem Stichtag nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor dem Stichtag bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren; das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.

(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg. § 131 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so gebührt die nach § 139 ermittelte Pension als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.

(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Gleitpension nach § 139 ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.

(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 139 ermittelte Pension nach § 143 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.

(10) Ein Antrag auf Gleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.

Abkürzung

GSVG

Gleitpension

§ 131b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn

1.

a) die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind oder

b)

die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegen – wobei die im § 120 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten – und seit der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;

2.

die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind;

3.

der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitig

a)

im Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und

b)

nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

(2) Die Gleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Wenn das Gesamteinkommen 911,99 € (Anm. 1) nicht übersteigt, gebührt die Teilpension

a)

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,

b)

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%

der nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 139) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 911,99 € * (Anm. 1) bis 1 215,99 € * (Anm. 2) sind 30%,

b)

über 1 215,99 € * (Anm. 2) bis 1 519,99 € * (Anm. 3) sind 40%,

c)

über 1 519,99 € * (Anm. 3) bis 1 823,98 € * (Anm. 4) sind 50% und

d)

über 1 823,98 € * (Anm. 4)* sind 60%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.

4.

Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und

a)

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,

b)

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%

der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(3) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Gleitpensionisten.

(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende Tätigkeit maßgebend.

(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor dem Stichtag keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor dem Stichtag nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor dem Stichtag bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren; das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.

(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg. § 131 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so gebührt die nach § 139 ermittelte Pension als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.

(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Gleitpension nach § 139 ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.

(9) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 139 ermittelte Pension nach § 143 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.

(10) Ein Antrag auf Gleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 611/2003 für 2004: 921,11 €

gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 934,93 €

gemäß BGBl. II Nr. 446/2005 für 2006: 958,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 973,63 €

gemäß BGBl. II Nr. 359/2007 für 2008: 990,18 €

gemäß BGBl. II Nr. 7/2009 für 2009: 1 021,87 €

gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 1 037,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 403/2010 für 2011: 1 049,65 €

gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 1 077,99 €

gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 1 108,17 €

gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 1 134,77 €

gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 1 154,06 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 1 167,91 €

gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 177,25 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 196,09 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 220,01 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 241,97 €

gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 260,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 283,29 €

gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1 357,72 €

gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 489,42 €

gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1 557,93 €

gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 1 599,99 €

Anm. 2: für 2004: 1 228,15 €

für 2005: 1 246,57 €

für 2006: 1 277,73 €

für 2007: 1 298,17 €

für 2008: 1 320,24 €

für 2009: 1 362,49 €

für 2010: 1 382,93 €

für 2011: 1 399,53 €

für 2012: 1 437,32 €

für 2013: 1 477,56 €

für 2014: 1 513,02 €

für 2015: 1 538,74 €

für 2016: 1 557,20 €

für 2017: 1 569,66 €

für 2018: 1 594,77 €

für 2019: 1 626,67 €

für 2020: 1 655,95 €

für 2021: 1 680,79 €

für 2022: 1 711,04 €

für 2023: 1 810,28 €

für 2024: 1 985,88 €

für 2025: 2 077,23 €

für 2026: 2 133,32 €

Anm. 3: für 2004: 1 535,19 €

für 2005: 1 558,22 €

für 2006: 1 597,18 €

für 2007: 1 622,73 €

für 2008: 1 650,32 €

für 2009: 1 703,13 €

für 2010: 1 728,68 €

für 2011: 1 749,42 €

für 2012: 1 796,65 €

für 2013: 1 846,96 €

für 2014: 1 891,29 €

für 2015: 1 923,44 €

für 2016: 1 946,52 €

für 2017: 1 962,09 €

für 2018: 1 993,48 €

für 2019: 2 033,35 €

für 2020: 2 069,95 €

für 2021: 2 101,00 €

für 2022: 2 138,82 €

für 2023: 2 262,87 €

für 2024: 2 482,37 €

für 2025: 2 596,56 €

für 2026: 2 666,67 €

Anm. 4: für 2004: 1 842,22€

für 2005: 1 869,85 €

für 2006: 1 916,60 €

für 2007: 1 947,27 €

für 2008: 1 980,37 €

für 2009: 2 043,74 €

für 2010: 2 074,40 €

für 2011: 2 099,29 €

für 2012: 2 155,97 €

für 2013: 2 216,34 €

für 2014: 2 269,53 €

für 2015: 2 308,11 €

für 2016: 2 335,81 €

für 2017: 2 354,50 €

für 2018: 2 392,17 €

für 2019: 2 440,01 €

für 2020: 2 483,93 €

für 2021: 2 521,19 €

für 2022: 2 566,57 €

für 2023: 2 715,43 €

für 2024: 2 978,83 €

für 2025: 3 115,86 €

für 2026: 3 199,99 €)

Abkürzung

GSVG

Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit

§ 131c. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)

1.

die Wartezeit erfüllt hat (§ 120),

2.

innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und

3.

infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.

Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.

(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1.

Abkürzung

GSVG

Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit

§ 131c. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)

1.

die Wartezeit erfüllt hat (§ 120),

2.

innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist und

3.

infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.

Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.

(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1.

Abkürzung

GSVG

Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit

§ 131c. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)

1.

die Wartezeit erfüllt hat (§ 120),

2.

innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachweist und

3.

infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, sofern dieser regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bereits seit mindestens 20 Wochen andauert.

Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.

(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1.

Abkürzung

GSVG

Vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit

§ 131c. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)

1.

die Wartezeit erfüllt hat (§ 120),

2.

innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachweist und

3.

infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, sofern dieser regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bereits seit mindestens 20 Wochen andauert.

Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.

(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.

(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1.

(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 3 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 3 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 3 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 12 000 S (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 12 000 S (Anm. 1) bis 18 000 S (Anm. 2) sind 30%,

b)

über 18 000 S (Anm. 2) bis 24 000 S (Anm. 3) sind 40% und

c)

über 24 000 S (Anm. 3) sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(_______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 12 351 S

Anm. 2: für 2001: 18 527 S

Anm. 3: für 2001: 24 702 S)

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 12 000 S * (Anm. 1)* nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 12 000 S * (Anm. 1)* bis 18 000 S (Anm. 2) sind 30%,

b)

über 18 000 S * (Anm. 2) bis 24 000 S * (Anm. 3) sind 40% und

c)

über 24 000 S * (Anm. 3)* sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(_______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 12 351 S

Anm. 2: für 2001: 18 527 S

Anm. 3: für 2001: 24 702 S)

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 3 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 897,58 € bis 1 346,41 € sind 30%,

b)

über 1 346,41 € bis 1 795,16 € sind 40% und

c)

über 1 795,16 € sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Pensionisten.

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,

b)

über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% und

c)

über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 475/2001 für 2002: 907,45 €

gemäß BGBl. II Nr. 479/2002 für 2003: 911,99 €

Anm. 2: für 2002: 1 361,22 €

für 2003: 1 368,03 €

Anm. 3: für 2002: 1 814,91 €

für 2003: 1 823,98 €)

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,

b)

über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% und

c)

über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(__

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 611/2003 für 2004: 921,11 €

Anm. 2: für 2004: 1 381,71 €

Anm. 2: für 2004: 1 842,22 €)

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,

b)

über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% und

c)

über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(__

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 611/2003 für 2004: 921,11 €

Anm. 2: für 2004: 1 381,71 €

Anm. 2: für 2004: 1 842,22 €)

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,

b)

über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% und

c)

über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(__

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 611/2003 für 2004: 921,11 €

Anm. 2: für 2004: 1 381,71 €

Anm. 2: für 2004: 1 842,22 €)

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,

b)

über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% und

c)

über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(__

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 934,93 €

Anm. 2: für 2005: 1 402,44 €

Anm. 2: für 2005: 1 869,85 €)

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

1.

die Erwerbsunfähigkeit (§ 133) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,

2.

die Wartezeit erfüllt ist (§ 120) und

3.

er (sie) am Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.

(2) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach dem Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

(3) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 157 Abs. 1), hat Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension, wenn

1.

durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde;

2.

er als erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs. 4 gilt;

3.

er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben hat und

4.

er zu dieser Erwerbstätigkeit durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz befähigt wurde.

Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 113 Abs. 1 Z. 2 entsprechend.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)

(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1.

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2.

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 897,58 € (Anm. 1) nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3.

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a)

über 897,58 € (Anm. 1) bis 1 346,41 € (Anm. 2) sind 30%,

b)

über 1 346,41 € (Anm. 2) bis 1 795,16 € (Anm. 3) sind 40% und

c)

über 1 795,16 € (Anm. 3) sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4.

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1.

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

2.

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3.

auf besonderen Antrag des Pensionisten.

(____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 446/2005 für 2006: 958,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 973,63 €

gemäß BGBl. II Nr. 359/2007 für 2008: 990,18 €

gemäß BGBl. II Nr. 7/2009 für 2009: 1 021,87 €

gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 1 037,20 €

Anm. 2: für 2006: 1 437,50 €

für 2007: 1 460,50 €

für 2008: 1 485,33 €

für 2009: 1 532,86 €

für 2010: 1 555,85 €

Anm. 3: für 2006: 1 916,60 €

für 2007: 1 947,27 €

für 2008: 1 980,37 €

für 2009: 2 043,74 €

für 2010: 2 074,40 €)

Abkürzung

GSVG

Erwerbsunfähigkeitspension

§ 132. (1) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

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