Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1806
Änderungshistorie JSON API
1.

die in § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 angeführten freiberuflich selbständig Erwerbstätigen;

2.

die in § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 angeführten selbständig Erwerbstätigen;

3.

die in § 4 Abs. 3 Z 1 bis 9 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 angeführten selbständig Erwerbstätigen;

4.

die in § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 angeführten selbständig Erwerbstätigen.

(3a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 wird für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/1999)

(5) Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Dentistenkammer und der Tierärztekammern, freiberuflich tätige Journalisten und freiberuflich tätige bildende Künstler, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 3 Abs. 3 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, bleiben auch dann in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert, wenn sie ab dem 1. Jänner 2000 gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen wären und sie das beantragen. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.

(6) Freiberuflich tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sowie das Ruhen nach § 22a KSVFG nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

(7) Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Z 4 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1998 das 50. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1998 für jene Zeiten, in denen die Antragsteller nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 2002 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.

(8) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben. Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 ASVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert waren.

(9) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten, ausgenommen der gemäß § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 genannten selbständig erwerbstätigen Personen, gelten bei Anwendung des § 116 als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nur die in dessen Abs. 1 Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z 1 die jeweilige betriebliche Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Z 1, 2 oder 3, des § 23 Z 1 oder 2 EStG 1988 tritt.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2001)

(11) Personen, die eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 am 1. Jänner 1998 bereits ausüben, haben dies binnen einem Monat bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 Z 1 heranzuziehen. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt scheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den Betrag von 7 400 S monatlich.

(12) Abweichend von § 25a Abs. 1 Z 2 gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach § 25 bzw. nach § 27 Abs. 4 zweiter Satz in den am 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage.

(13) Für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Krankenversicherung einbezogen werden und die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Pflichtversicherung zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.

(14) Für die in § 102 Abs. 5 Z 2 genannten Personen ist Art. I § 5 Abs. 2 BHG in Verbindung mit Art. I § 5 Abs. 1 BHG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.

(15) § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist anzuwenden

1.

auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß § 12 nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;

2.

auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem 1. Jänner 1998 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(16) § 60 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(17) Die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 48 und 132 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 47, 62 Abs. 1, 139, 140 sowie 145 Abs. 1 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist § 164 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: Abs. 18 und 18a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(19) Abweichend von § 132 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 darf der Anrechnungsbetrag

1.

im Jahr 2001 10%,

2.

im Jahr 2002 20%,

3.

im Jahr 2003 30% und

4.

im Jahr 2004 40%

der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension nicht übersteigen.

(20) § 139 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von der in dieser Bestimmung genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(21) § 139 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Abs. 20 zweiter Satz ist anzuwenden.

(22) Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die §§ 131b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(23) § 47 letzer Satz ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 47 beträgt für das Kalenderjahr 1998 1,0133.

(24) Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998

1.

eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

2.

mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 149 ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder

3.

eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

4.

nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 149 ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.

(25) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 24 Z 1 und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Abs. 24 Z 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

(26) Der gemäß Abs. 25 gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(27) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 25 außer Betracht zu bleiben.

(28) § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

Abkürzung

GSVG

§ 274. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1, 87 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

2000ein Zehntel

2001zwei Zehntel

2002drei Zehntel

2003vier Zehntel

2004fünf Zehntel

2005sechs Zehntel

2006sieben Zehntel

2007acht Zehntel

2008neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

Abkürzung

GSVG

§ 274. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1, 87 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

2000ein Zehntel

2001zwei Zehntel

2002drei Zehntel

2003vier Zehntel

2004fünf Zehntel

2005sechs Zehntel

2006sieben Zehntel

2007acht Zehntel

2008neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)

§ 274. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1, 87 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

2000ein Zehntel

2001zwei Zehntel

2002drei Zehntel

2003vier Zehntel

2004fünf Zehntel

2005sechs Zehntel

2006sieben Zehntel

2007acht Zehntel

2008neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)

§ 274. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

2000ein Zehntel

2001zwei Zehntel

2002drei Zehntel

2003vier Zehntel

2004fünf Zehntel

2005sechs Zehntel

2006sieben Zehntel

2007acht Zehntel

2008neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)

§ 274. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

2000ein Zehntel

2001zwei Zehntel

2002drei Zehntel

2003vier Zehntel

2004fünf Zehntel

2005sechs Zehntel

2006sieben Zehntel

2007acht Zehntel

2008neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)

§ 274. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

2000ein Zehntel

2001zwei Zehntel

2002drei Zehntel

2003vier Zehntel

2004fünf Zehntel

2005sechs Zehntel

2006sieben Zehntel

2007acht Zehntel

2008neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

Abkürzung

GSVG

§ 275. Die §§ 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4, 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 28 samt Überschrift, 55 Abs. 4, 59 samt Überschrift, 116 Abs. 1 Z 3 sowie 120 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Schlußbestimmung zu Art. 9 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998

§ 275. Die §§ 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4, 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 28 samt Überschrift, 55 Abs. 4, 59 samt Überschrift, 116 Abs. 1 Z 3 sowie 120 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1998 (23. Novelle)

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. August 1998 die §§ 18 Abs. 4, 35 Abs. 5 zweiter Satz, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 51, 99 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 2, 116c samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Z 1 bis 4, 120 Abs. 3 Z 2 lit. c und d, 131a Abs. 3, 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5, 136 Abs. 2, 145 Abs. 1 Z 3 und 4, 158 Abs. 2, 164 Abs. 4, 194 Abs. 1 Z 3 und 4, 194a samt Überschrift, 219 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

2.

mit 1. Jänner 1999 § 4 Abs. 1 Z 7, § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18, § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Halbsatz und Abs. 2, § 27 Abs. 8 sowie § 116 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

3.

mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz in der Fassung der Z 2, 14a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 117 drittletzter Satz, 119a Abs. 1, 122 Abs. 1, 127 samt Überschrift, 127c samt Überschrift, 129 Überschrift und Abs. 7, 148a Abs. 2 erster Satz sowie 239 Abs. 13 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

4.

mit 1. Jänner 2001 § 145 Abs. 1 drittletzter Satz in der Fassung der Z 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

5.

rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 4 Z 3 sowie die §§ 25 Abs. 1 erster Satz, 25 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 erster Halbsatz, Z 3 erster Halbsatz, 25 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz, 25 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Z 17, 25 Abs. 4 Z 2, Z 3 und vorletzter Satz, 25 Abs. 7 (neu) in der Fassung der Z 23, 25a Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes der Z 1 lit. a, 25a Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 letzter Halbsatz, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 1 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, 30 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 lit. b, 31 Abs. 2 zweiter Satz, 33 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, 35 Abs. 6 und 7, 35a, 36 Abs. 3, 83 Abs. 6 lit. a bis e, 85 Abs. 3 zweiter und letzter Satz, 85 Abs. 5, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 50, 106 Abs. 7, 127b Abs. 2, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 5 letzter Halbsatz, Abs. 7, 8 und 12, 131c Abs. 4, 143 Abs. 3 Z 1 lit. a, 145 Abs. 1 Z 5, 172 Abs. 6 sowie 236 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

6.

rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 273 Abs. 3a, 8, 12 und 17 sowie § 274 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

7.

rückwirkend mit 1. August 1997 § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

8.

rückwirkend mit 1. September 1996 § 113 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 120 Abs. 2 lit. b;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 127a;

3.

rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die §§ 25 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Z 22 sowie 27 Abs. 5, 6 und 7.

(3) Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen, auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 2 ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.

(5) Für Personen, die durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, ist § 273 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2000 tritt.

(6) Personen, die bis zum 1. Juli 1998 auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen Grenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998 entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweise zu stellen.

(7) Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997 resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage gemäß § 25. Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.

(8) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der Antragsteller den Ausnahmetatbestand des § 273 Abs. 3a erfüllt.

(9) Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 4 erfüllen, und die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im § 273 Abs. 3 genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum 31. Dezember 1999 auszunehmen.

(10) § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1998 erstmalig der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 unterliegen.

(11) § 36 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.

(12) Die §§ 36 Abs. 3 und 127b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.

(13) § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 130 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.

(14) Die §§ 119a Abs. 1, 127, 127a und 129 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.

(15) Abweichend von den §§ 130 Abs. 3 und 131 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 131 oder § 131a gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.

(16) Die §§ 131b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(17) § 145 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.

(18) Abweichend von § 29 Abs. 2 betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 220.

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1998 (23. Novelle)

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. August 1998 die §§ 18 Abs. 4, 35 Abs. 5 zweiter Satz, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 51, 99 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 2, 116c samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Z 1 bis 4, 120 Abs. 3 Z 2 lit. c und d, 131a Abs. 3, 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5, 136 Abs. 2, 145 Abs. 1 Z 3 und 4, 158 Abs. 2, 164 Abs. 4, 194 Abs. 1 Z 3 und 4, 194a samt Überschrift, 219 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

2.

mit 1. Jänner 1999 § 4 Abs. 1 Z 7, § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18, § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Halbsatz und Abs. 2, § 27 Abs. 8 sowie § 116 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

3.

mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz in der Fassung der Z 2, 14a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 117 drittletzter Satz, 119a Abs. 1, 122 Abs. 1, 127 samt Überschrift, 127c samt Überschrift, 129 Überschrift und Abs. 7, 148a Abs. 2 erster Satz sowie 239 Abs. 13 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

4.

mit 1. Jänner 2001 § 145 Abs. 1 drittletzter Satz in der Fassung der Z 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

5.

rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 4 Z 3 sowie die §§ 25 Abs. 1 erster Satz, 25 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 erster Halbsatz, Z 3 erster Halbsatz, 25 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz, 25 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Z 17, 25 Abs. 4 Z 2, Z 3 und vorletzter Satz, 25 Abs. 7 (neu) in der Fassung der Z 23, 25a Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes der Z 1 lit. a, 25a Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 letzter Halbsatz, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 1 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, 30 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 lit. b, 31 Abs. 2 zweiter Satz, 33 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, 35 Abs. 6 und 7, 35a, 36 Abs. 3, 83 Abs. 6 lit. a bis e, 85 Abs. 3 zweiter und letzter Satz, 85 Abs. 5, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 50, 106 Abs. 7, 127b Abs. 2, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 5 letzter Halbsatz, Abs. 7, 8 und 12, 131c Abs. 4, 143 Abs. 3 Z 1 lit. a, 145 Abs. 1 Z 5, 172 Abs. 6 sowie 236 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

6.

rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 273 Abs. 3a, 8, 12 und 17 sowie § 274 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

7.

rückwirkend mit 1. August 1997 § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;

8.

rückwirkend mit 1. September 1996 § 113 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 120 Abs. 2 lit. b;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 127a;

3.

rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die §§ 25 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Z 22 sowie 27 Abs. 5, 6 und 7.

(3) Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 31. Dezember 1998 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, wenn diese Gesellschafter am 31. Dezember 1999 der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 GSVG unterliegen, auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 2 ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.

(5) Für Personen, die durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, ist § 273 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2000 tritt.

(6) Personen, die bis zum 1. Juli 1998 auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen Grenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998 entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweise zu stellen.

(7) Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997 resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage gemäß § 25. Ein solcher Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 2001 zu stellen.

(8) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der Antragsteller den Ausnahmetatbestand des § 273 Abs. 3a erfüllt.

(9) Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 4 erfüllen, und die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im § 273 Abs. 3 genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum 31. Dezember 1999 auszunehmen.

(10) § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1998 erstmalig der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 unterliegen.

(11) § 36 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.

(12) Die §§ 36 Abs. 3 und 127b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.

(13) § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 130 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.

(14) Die §§ 119a Abs. 1, 127, 127a und 129 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.

(15) Abweichend von den §§ 130 Abs. 3 und 131 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 131 oder § 131a gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.

(16) Die §§ 131b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(17) § 145 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.

(18) Abweichend von § 29 Abs. 2 betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 220.

Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

§ 277. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf

1.

eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

2.

eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

Besondere Pensionszulage 1999

§ 278. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.

(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/1999

§ 279. (1) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 273 Abs. 4 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 27 Abs. 1 Z 3 haben die im § 3 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten Personen, die ab 1. Jänner 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, als Beitrag in den Jahren 2000 bis 2002 14,5%, im Jahr

200314,75%

200415%

200515,5%

200616%

200716,5%

200817%

200917,5%

201018%

201118,5%

201219%

201319,5%

201420% und ab dem Jahr

201520,25%

der Beitragsgrundlage zu leisten.

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/1999

§ 279. (1) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/1999 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 273 Abs. 4 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2001)

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

§ 280. (1) Die §§ 35 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 46 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

(3) § 46 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

Schlußbestimmungen zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999

§ 280. (1) Die §§ 35 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 46 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

(3) § 46 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1999 (24. Novelle)

§ 281. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 1999 der 5. Unterabschnitt des Abschnittes II des Ersten Teiles und § 229e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;

2.

mit 1. Jänner 2000 die §§ 26 Überschrift, Abs. 3 und 5, 85 Abs. 3, 86 Abs. 5 lit. d und e sowie 87 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999.

(2) Für den Fall, daß

1.

die Mitglieder einer der im § 3 Abs. 3 Z 1 und Z 3 genannten Berufsgruppen,

2.

die Mitglieder einer der im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, genannten Berufsgruppen und

3.

Personen, die gemäß § 3 NVG 1972 versichert sind oder eine Pension nach dem NVG 1972 beziehen,

ab dem 1. Jänner 2000 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 pflichtversichert sind, unterliegen jene Mitglieder dieser Berufsgruppen, die eine Pension beziehen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2000 liegt, auf Antrag der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 1, wobei § 29 anzuwenden ist. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen.

(3) Für Pensionen, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt und deren Bezieher während ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Jänner 2000 nach § 2 Abs. 1 Z 4 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 6 lit. a erst ab dem 1. Jänner 2000 zu prüfen.

(4) Personen, die am 31. Dezember 1999 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind Personen gleichzuhalten, die gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.

(4a) Die im § 3 Abs. 3 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000, unter Anwendung des § 194 Abs. 2 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.

(4b) Personen, die im Jahr 1999 durch mindestens sechs Monate gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 anstelle von Sachleistungen Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen haben und für die in der Zeit vom 1. Jänner 2000 bis längstens 31. Dezember 2001 auch nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet wird, haben weiterhin Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen, solange keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt und unbeschadet der Bestimmungen des § 274 Abs. 4 die vollen Beiträge entrichtet werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 25a Abs. 4.

(5) § 259 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.

2.

Abweichend von § 139 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 130 Abs. 3).

3.

Die Summe der Hundertsätze nach § 139 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 139 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.

4.

Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 50 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 122 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

5.

Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

6.

Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 131 oder § 131a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 141 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

1.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

2.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

3.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

b)

die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;

4.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und

b)

die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1999 (24. Novelle)

§ 281. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 1999 der 5. Unterabschnitt des Abschnittes II des Ersten Teiles und § 229e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;

2.

mit 1. Jänner 2000 die §§ 26 Überschrift, Abs. 3 und 5, 85 Abs. 3 sowie 86 Abs. 5 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;

3.

mit 1. Jänner 2002 § 87 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999.

(2) Für den Fall, daß

1.

die Mitglieder einer der im § 3 Abs. 3 Z 1 und Z 3 genannten Berufsgruppen,

2.

die Mitglieder einer der im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, genannten Berufsgruppen und

3.

Personen, die gemäß § 3 NVG 1972 versichert sind oder eine Pension nach dem NVG 1972 beziehen,

ab dem 1. Jänner 2000 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 pflichtversichert sind, unterliegen jene Mitglieder dieser Berufsgruppen, die eine Pension beziehen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2000 liegt, auf Antrag der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 1, wobei § 29 anzuwenden ist. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen.

(3) Für Pensionen, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt und deren Bezieher während ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Jänner 2000 nach § 2 Abs. 1 Z 4 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 6 lit. a erst ab dem 1. Jänner 2000 zu prüfen.

(4) Personen, die am 31. Dezember 1999 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind Personen gleichzuhalten, die gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.

(4a) Die im § 3 Abs. 3 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000, unter Anwendung des § 194 Abs. 2 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.

(4b) Personen, die im Jahr 1999 durch mindestens sechs Monate gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 anstelle von Sachleistungen Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen haben und für die in der Zeit vom 1. Jänner 2000 bis längstens 31. Dezember 2001 auch nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet wird, haben weiterhin Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen, solange keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt und unbeschadet der Bestimmungen des § 274 Abs. 4 die vollen Beiträge entrichtet werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 25a Abs. 4.

(5) § 259 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.

2.

Abweichend von § 139 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 130 Abs. 3).

3.

Die Summe der Hundertsätze nach § 139 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 139 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.

4.

Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 50 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 122 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

5.

Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

6.

Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 131 oder § 131a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 141 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

1.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

2.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

3.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

b)

die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;

4.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und

b)

die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1999 (24. Novelle)

§ 281. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 1999 der 5. Unterabschnitt des Abschnittes II des Ersten Teiles und § 229e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;

2.

mit 1. Jänner 2000 die §§ 26 Überschrift, Abs. 3 und 5, 85 Abs. 3 sowie 86 Abs. 5 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;

3.

mit 1. Jänner 2003 § 87 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999.

(2) Für den Fall, daß

1.

die Mitglieder einer der im § 3 Abs. 3 Z 1 und Z 3 genannten Berufsgruppen,

2.

die Mitglieder einer der im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, genannten Berufsgruppen und

3.

Personen, die gemäß § 3 NVG 1972 versichert sind oder eine Pension nach dem NVG 1972 beziehen,

ab dem 1. Jänner 2000 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 pflichtversichert sind, unterliegen jene Mitglieder dieser Berufsgruppen, die eine Pension beziehen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2000 liegt, auf Antrag der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 1, wobei § 29 anzuwenden ist. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen.

(3) Für Pensionen, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt und deren Bezieher während ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Jänner 2000 nach § 2 Abs. 1 Z 4 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 6 lit. a erst ab dem 1. Jänner 2000 zu prüfen.

(4) Personen, die am 31. Dezember 1999 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind Personen gleichzuhalten, die gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.

(4a) Die im § 3 Abs. 3 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000, unter Anwendung des § 194 Abs. 2 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.

(4b) Personen, die im Jahr 1999 durch mindestens sechs Monate gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 anstelle von Sachleistungen Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen haben und für die in der Zeit vom 1. Jänner 2000 bis längstens 31. Dezember 2001 auch nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet wird, haben weiterhin Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen, solange keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt und unbeschadet der Bestimmungen des § 274 Abs. 4 die vollen Beiträge entrichtet werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 25a Abs. 4.

(5) § 259 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 130 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.

2.

Abweichend von § 139 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 130 Abs. 3).

3.

Die Summe der Hundertsätze nach § 139 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 139 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.

4.

Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 50 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 122 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

5.

Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

6.

Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 131 oder § 131a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 141 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

1.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

2.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

3.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

b)

die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;

4.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und

b)

die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1999 (24. Novelle)

§ 281. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 1999 der 5. Unterabschnitt des Abschnittes II des Ersten Teiles und § 229e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;

2.

mit 1. Jänner 2000 die §§ 26 Überschrift, Abs. 3 und 5, 85 Abs. 3 sowie 86 Abs. 5 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;

3.

mit 1. Jänner 2005 § 87 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999.

(2) Für den Fall, daß

1.

die Mitglieder einer der im § 3 Abs. 3 Z 1 und Z 3 genannten Berufsgruppen,

2.

die Mitglieder einer der im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, genannten Berufsgruppen und

3.

Personen, die gemäß § 3 NVG 1972 versichert sind oder eine Pension nach dem NVG 1972 beziehen,

ab dem 1. Jänner 2000 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 pflichtversichert sind, unterliegen jene Mitglieder dieser Berufsgruppen, die eine Pension beziehen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2000 liegt, auf Antrag der Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 Z 1, wobei § 29 anzuwenden ist. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen.

(3) Für Pensionen, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt und deren Bezieher während ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Jänner 2000 nach § 2 Abs. 1 Z 4 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 6 lit. a erst ab dem 1. Jänner 2000 zu prüfen.

(4) Personen, die am 31. Dezember 1999 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind Personen gleichzuhalten, die gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.

(4a) Die im § 3 Abs. 3 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000, unter Anwendung des § 194 Abs. 2 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.

(4b) Personen, die im Jahr 1999 durch mindestens sechs Monate gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 anstelle von Sachleistungen Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen haben und für die in der Zeit vom 1. Jänner 2000 bis längstens 31. Dezember 2001 auch nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet wird, haben weiterhin Anspruch auf die Gewährung von baren Leistungen, solange keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt und unbeschadet der Bestimmungen des § 274 Abs. 4 die vollen Beiträge entrichtet werden. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 25a Abs. 4.

(5) § 259 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 130 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.

2.

Abweichend von § 139 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 130 Abs. 3).

3.

Die Summe der Hundertsätze nach § 139 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 139 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.

4.

Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 50 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 122 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

5.

Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

6.

Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 131 oder § 131a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 141 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

1.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

2.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

3.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

b)

die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;

4.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und

b)

die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1999 (24. Novelle)

§ 281. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Juli 1999 der 5. Unterabschnitt des Abschnittes II des Ersten Teiles und § 229e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;

2.

mit 1. Jänner 2000 die §§ 26 Überschrift, Abs. 3 und 5, 85 Abs. 3 sowie 86 Abs. 5 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999;

3.

mit 1. Jänner 2005 § 87 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1999.

(2) Für den Fall, daß

1.

die Mitglieder einer der im § 3 Abs. 3 Z 1 und Z 3 genannten Berufsgruppen,

2.

die Mitglieder einer der im § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, genannten Berufsgruppen und

3.

Personen, die gemäß § 3 NVG 1972 versichert sind oder eine Pension nach dem NVG 1972 beziehen,

(3) Für Pensionen, deren Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt und deren Bezieher während ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Jänner 2000 nach § 2 Abs. 1 Z 4 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 6 lit. a erst ab dem 1. Jänner 2000 zu prüfen.

(4) Personen, die am 31. Dezember 1999 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind Personen gleichzuhalten, die gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.

(4a) Die im § 3 Abs. 3 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000, unter Anwendung des § 194 Abs. 2 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.

(Anm.: Abs. 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2002)

(5) § 259 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 130 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.

2.

Abweichend von § 139 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 130 Abs. 3).

3.

Die Summe der Hundertsätze nach § 139 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 139 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.

4.

Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 50 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 122 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

5.

Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

6.

Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 131 oder § 131a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 141 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt

1.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

2.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;

3.

im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und

b)

die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;

4.

im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn

a)

diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und

b)

die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.

Schlußbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999

§ 282. Die §§ 131b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 143 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 1/2000

§ 283. (1) § 150 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Abs. 3) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen

1.

wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;

2.

wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;

3.

wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;

4.

wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.

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