Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)
(3) § 27e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:
im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,
im Jahr 2012 der Prozentsatz von 182 und
in den Jahren 2013 und 2014 jeweils der Prozentsatz von 181.
(5) Die §§ 32a Abs. 1 und 116 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.
(6) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
(6a) Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 298 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) Beiträge, die nach § 298 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.
Schlussbestimmungen zu Art. 116 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)
§ 339. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2011 die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 26a, 27 Abs. 2, 32a Abs. 1, 35 Abs. 5, 50 Abs. 1, 73 Abs. 1, 3, 3a und 4, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 112 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 116 Abs. 1 und 9, 129 Abs. 1, 131 samt Überschrift, 132 Abs. 1 Z 1 bis 4, 133 Abs. 2 bis 3, 149 Abs. 1 und 7, 157 Abs. 1 und 3, 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 163, 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 169 Abs. 5 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
mit 1. Februar 2011 § 298 Abs. 12 in der Fassung des Art. 116 Teil 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
mit 1. Jänner 2012 § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
(2) Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 157 Abs. 2;
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 133 Abs. 2a und 2b.
(3) § 27e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:
im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,
im Jahr 2012 der Prozentsatz von 176,
im Jahr 2013 der Prozentsatz von 175,
im Jahr 2014 der Prozentsatz von 175,
im Jahr 2015 der Prozentsatz von 197 und
im Jahr 2016 der Prozentsatz von 197.
(5) Die §§ 32a Abs. 1 und 116 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.
(6) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
(6a) Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 298 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) Beiträge, die nach § 298 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.
Schlussbestimmungen zu Art. 116 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)
§ 339. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2011 die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 26a, 27 Abs. 2, 32a Abs. 1, 35 Abs. 5, 50 Abs. 1, 73 Abs. 1, 3, 3a und 4, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 112 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 116 Abs. 1 und 9, 129 Abs. 1, 131 samt Überschrift, 132 Abs. 1 Z 1 bis 4, 133 Abs. 2 bis 3, 149 Abs. 1 und 7, 157 Abs. 1 und 3, 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 163, 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 169 Abs. 5 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
mit 1. Februar 2011 § 298 Abs. 12 in der Fassung des Art. 116 Teil 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
mit 1. Jänner 2012 § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
(2) Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 157 Abs. 2;
(3) § 27e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2016 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:
im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,
im Jahr 2012 der Prozentsatz von 176,
im Jahr 2013 der Prozentsatz von 175,
im Jahr 2014 der Prozentsatz von 175,
im Jahr 2015 der Prozentsatz von 197 und
im Jahr 2016 der Prozentsatz von 197.
(5) Die §§ 32a Abs. 1 und 116 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.
(6) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
(6a) Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 298 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) Beiträge, die nach § 298 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.
Schlussbestimmungen zu Art. 116 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)
§ 339. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2011 die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 26a, 27 Abs. 2, 32a Abs. 1, 35 Abs. 5, 50 Abs. 1, 73 Abs. 1, 3, 3a und 4, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 112 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 116 Abs. 1 und 9, 129 Abs. 1, 131 samt Überschrift, 132 Abs. 1 Z 1 bis 4, 133 Abs. 2 bis 3, 149 Abs. 1 und 7, 157 Abs. 1 und 3, 158 Abs. 1, 160 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 163, 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 169 Abs. 5 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
mit 1. Februar 2011 § 298 Abs. 12 in der Fassung des Art. 116 Teil 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
mit 1. Jänner 2012 § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
(2) Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 157 Abs. 2;
(3) § 27e Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
(4) § 29 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 201 (203) folgende Prozentsätze treten:
im Jahr 2011 der Prozentsatz von 185,
im Jahr 2012 der Prozentsatz von 176,
im Jahr 2013 der Prozentsatz von 175,
im Jahr 2014 der Prozentsatz von 175,
im Jahr 2015 der Prozentsatz von 197.
(5) Die §§ 32a Abs. 1 und 116 Abs. 9 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.
(6) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
nicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2% auf 0,0% linear absinkt.
(6a) Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
im Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
(7) Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 298 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) Beiträge, die nach § 298 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.
Schlussbestimmung zu Art. 116 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (37. Novelle)
§ 340. Die §§ 28 Abs. 3 und 59 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011
§ 341. Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2011 § 60 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;
mit 1. Jänner 2012 die §§ 127b Abs. 4 und 143 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011.
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (38. Novelle)
§ 342. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2012 die §§ 35 Abs. 4a, 35c, 43a, 185 Abs. 4, 218 Abs. 1 und 339 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Juli 2011 § 145 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die §§ 26a, 129 Abs. 1, 164 Abs. 1, 194 Z 2 lit. a und die Überschrift zu § 337 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011.
(2) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich
mehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;
mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2012
§ 343. Die §§ 128 Abs. 2 sowie 149 Abs. 4 lit. p und r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2012 treten mit 1. Juni 2012 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 49 Teil 1 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle)
§ 344. § 339 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Schlussbestimmungen zu Art. 49 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (39. Novelle)
§ 345. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:
mit 1. Jänner 2013 die §§ 25 Abs. 4 Z 1, 27 Abs. 2, 133 Abs. 3, 145 Abs. 6a sowie 298 Abs. 10 und 10a;
mit 1. Jänner 2015 § 149 Abs. 7.
(2) § 25 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beitragsgrundlagen für die Jahre bis einschließlich 2012 anzuwenden.
(3) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
(4) § 133 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.
(5) Abweichend von § 149 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.
Besondere Pensionsanpassung
§ 346. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
ihr Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
ihre Höhe am 1. Jänner 2008 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Besondere Pensionsanpassung
§ 346. Alle Pensionen, die am 1. Oktober 2012 bezogen werden, sind zu diesem Zeitpunkt mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, wenn
ihr Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2007 liegt,
ihre Höhe am 31. Dezember 2007 den Betrag von 747 € nicht erreicht hat und
sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht wurden.
Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (40. Novelle)
§ 347. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2013 die §§ 23, 175 Abs. 1a und 214 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013;
mit 1. Jänner 2014 § 171a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013;
rückwirkend mit 1. Juni 2012 die §§ 128 Abs. 2 Z 3 und 149 Abs. 4 lit. r in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013.
(2) § 25 Abs. 3 APG ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 liegt.
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 (41. Novelle)
§ 348. (1) Die §§ 9 Abs. 1 und 3, 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bis 5, 14b Abs. 1 bis 3, 14c Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 2, 14d samt Überschrift, 14e Z 2 und 3, 14f Abs. 1 Z 1 und 2, 14h samt Überschrift, 31 Abs. 2, 78 Abs. 1 Z 2, 79 Abs. 1 Z 3 und 3a und Abs. 2, 80 Z 2 und 3, 82 Abs. 5, 83 Abs. 6 und 7, 85a Abs. 2, 102a Abs. 5, der 3. und 4. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teils sowie § 182b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(3) Auf Versicherte, deren Zusatzversicherung nach § 9 GSVG zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht ist, ist die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Diese können jedoch unwiderruflich erklären, dass die neue Rechtslage ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten angewendet werden soll. Erfolgt bis 31. Dezember 2013 keine derartige Erklärung, ist ab 1. Jänner 2014 die neue Rechtslage anzuwenden. Hat eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Übertritt oder der Überführung in die neue Rechtslage begonnen, dann sind die Leistungen bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder dem früheren Eintritt der Höchstdauer an Krankengeldbezug nach dem Altrecht zu beurteilen. Die Wartezeit nach § 105 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf jene in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 anzurechnen.
(4) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 können rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013
§ 349. Die §§ 46 Abs. 1 Z 2, 194 Z 4, 224a samt Überschrift und 254a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013
§ 350. § 193 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013
§ 351. Die §§ 78 Abs. 1 Z 1 und 5, die Überschrift zu 99b, 99b Abs. 1, 101 Abs. 1 Z 3, 210 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie 319 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (42. Novelle)
§ 352. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 die §§ 3 Abs. 3 Z 3a, 4 Abs. 1 Z 7, 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 4 lit. d und e, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 3, 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 4, Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Z 4, 18 Abs. 3a Z 4 und 5, 26a, 27e Z 1, 35 Abs. 3, 82 Abs. 4 und 7 sowie 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013;
rückwirkend mit 1. Februar 2013 die §§ 83 Abs. 2 Z 2, 116a Abs. 2 Z 1 sowie 128 Abs. 1 Z 1 und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013.
(2) § 44a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3) Die §§ 83 Abs. 2 Z 3 und 4, 116a Abs. 2 Z 2 und 3 sowie 128 Abs. 1 Z 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.
(4) § 35 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 ist auf jene Feststellungen der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 durchgeführt werden.
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013
§ 353. Es treten in Kraft:
mit 1. Juli 2013 die §§ 4 Abs. 1 Z 7 und 133 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;
mit 1. August 2013 die §§ 83 Abs. 3, 137 und 145 Abs. 10 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;
mit 1. Jänner 2014 § 194 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2013.
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2014
§ 354. Die §§ 86 Abs. 5 lit. e und 94a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2014 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2014
§ 355. § 128 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (43. Novelle)
§ 356. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2015 die §§ 44 Abs. 4 und 58 Abs. 2;
mit 1. Jänner 2016 die §§ 25a Abs. 5 und 35 Abs. 5b;
rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die §§ 133 Abs. 3, 142 und 194 Z 2.
(2) Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2014 § 58 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3;
mit Ablauf des 31. Dezember 2017 § 44 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015.
(3) Die Mittel des Überbrückungshilfefonds nach § 44a sind bis längstens 31. Dezember 2014 an den Unterstützungsfonds nach § 44 zu überweisen, wobei, unbeschadet des § 44 Abs. 2 und 3, 30% dieser Mittel dem Bereich der Krankenversicherung und 70% dem Bereich der Pensionsversicherung zuzuführen sind. Die überwiesenen Mittel dürfen nur für Zwecke der Überbrückungshilfe nach § 44 Abs. 4 Z 2 verwendet werden.
(4) Unerledigte Anträge auf Leistungen aus dem Überbrückungshilfefonds nach § 44a gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 als Anträge auf Leistungen aus dem Unterstützungsfonds.
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015
§ 357. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 § 35 Abs. 2a, 5b und 6;
mit 1. Jänner 2017 die §§ 35 Abs. 5 und 132 Abs. 5.
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015
§ 357. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 § 35 Abs. 2a, 5b und 6;
mit 1. Jänner 2017 § 35 Abs. 5.
(2) § 132 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 tritt gleichzeitig mit den in § 689 Abs. 1a ASVG genannten Bestimmungen in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 15 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015
§ 358. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 29a Abs. 1 erster Satz, 30 Abs. 4, 32 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie 339 Abs. 4;
mit 1. Jänner 2016 die §§ 14f in der Fassung der Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 sowie 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 6 und 9;
mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 14f Abs. 1 in der Fassung der Z 2, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 4 sowie 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 7 und 10.
(2) Die §§ 27a und 27d samt Überschriften, 29 Abs. 1a sowie 319 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3) Abweichend von § 29 Abs. 2 in der Fassung der Z 9 beträgt der anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 192%.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 15 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015
§ 359. (1) Die §§ 2 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 1 Z 5 und 7, 6 Abs. 4 Z 1, 7 Abs. 4 Z 3, 25 Abs. 1 und 4 sowie 25a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3) Personen, die erstmals durch das Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, die jedoch am 1. Jänner 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch den Versicherungsträger, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2019, beim Versicherungsträger gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2016 für jene Zeiten, in denen die AntragstellerInnen nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären.
(3a) Abweichend von § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
| – | ab 1. Jänner 2016 | mindestens | 706,56 € (Anm. 1), |
|---|---|---|---|
| – | ab 1. Jänner 2018 | mindestens | 606,36 € (Anm. 2), |
| – | ab 1. Jänner 2020 | mindestens | 506,19 € (Anm. 3). |
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016 und mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Diese Beträge gelten auch dann, wenn in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4 bestehen.
(4) Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage im Ausmaß der Beitragsgutschrift in der Höhe von 40 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für die Beitragsgutschrift aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 723,52 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: gleichbleibend 723,52 €
Anm. 2: für 2016: 620,91 €
für 2017: 635,81 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 654,25 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: gleichbleibend 654,25 €
Anm. 3: für 2016: 518,34 €
für 2017: 530,78 €
für 2018: 546,17 €
für 2019: 557,09 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 574,36 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 idF BGBl. II Nr. 36/2021für 2021: gleichbleibend 574,36 €)
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015
§ 360. (1) § 98 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 98 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
Schlussbestimmungen zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015
§ 361. (1) Die §§ 3 Abs. 3 Z 2, 6 Abs. 3 Z 4 lit. b, 7 Abs. 2 Z 4 und 18 Abs. 3a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die §§ 3 Abs. 3 Z 2, 6 Abs. 3 Z 4 lit. b, 7 Abs. 2 Z 4 und 18 Abs. 3a Z 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 88 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach § 88 Abs. 4 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.
Schlussbestimmungen zu Art. 2 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)
§ 362. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 1c, 4 Abs. 1 Z 5, 6 Abs. 4 und 5, 7 Abs. 4 Z 4 und 5 sowie Abs. 5 Z 2 und 3, 25 Abs. 2 Z 3, 25a Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4 und 5, 33 Abs. 7, 35 Abs. 1, 2a und 4a, 40 Abs. 2, 115 Abs. 1 Z 2a, 133 Abs. 6, 145 Abs. 5b, 218 samt Überschrift und 357;
mit 1. Jänner 2017 § 195 Abs. 3.
(2) Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 25 Abs. 2 Z 1;
mit Ablauf des 14. August 2015 § 25 Abs. 4a.
(3) Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 218 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Schlussbestimmung zu Art. 2 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 (44. Novelle)
§ 363. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:
mit 1. Jänner 2016 die §§ 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1 lit. a, 14a Abs. 3 bis 5, 14c Abs. 2 Z 1 und 2, 14d Abs. 2, 15 Abs. 2 lit. a, 29a Abs. 1 und 3, 79 Abs. 1 Z 3a und 4, 80a Abs. 2, 82 Abs. 1, 3 und 5, 83 Abs. 4 Z 3, 86 Abs. 3, Abs. 5 lit. a und d sowie Abs. 6 lit. d, 91 Abs. 1 Z 2, 95 Abs. 2, 99a Abs. 3, 100 Abs. 2 Z 2 bis 5, 102 Abs. 4, 169 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 182a Überschrift;
rückwirkend mit 1. Juni 2012 § 64 Abs. 2;
rückwirkend mit 1. Jänner 2015 § 230 Abs. 1a.
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016
§ 364. Die §§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 Z 4 und 5, 4 Abs. 1 Z 10 und 11, 6 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3 Z 4 lit. f, 7 Abs. 1 Z 7 und 8, 18 Abs. 3a Z 5 und 6, 26a, 27e Z 2 und 116a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 28. Februar 2017 anzuwenden.
Abkürzung
GSVG
Abweichend von Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen (vgl. § 369 Abs. 4).
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (45. Novelle)
§ 365. (1) Die §§ 25 Abs. 4, 27 Abs. 6 und 150 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc ist abweichend von den §§ 51 und 150 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.
Einmalzahlung
§ 365a. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 €.
(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 30. Dezember 2016 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017
§ 366. (1) Die §§ 31 Abs. 2, 106 Abs. 6 und 210 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Für Krankengeldbezüge nach § 106, die vor dem 1. Jänner 2017 begonnen haben und nach dem 1. Jänner 2017 enden, sind in der Satzung Übergangsregelungen vorzusehen.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017
§ 367. Die §§ 41 Abs. 3, 117a Abs. 2, 194b samt Überschrift, 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017
§ 368. § 193 erster Satz sowie die Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Pensionsanpassung 2018
§ 369. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 500 € monatlich beträgt, um 2,2%;
wenn es über 1 500 € bis zu 2 000 € monatlich beträgt, um 33 €;
wenn es über 2 000 € bis zu 3 355 € monatlich beträgt, um 1,6%;
wenn es über 3 355 € bis zu 4 980 € monatlich beträgt, um einen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 1,6% auf 0% linear absinkt.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2017 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Abweichend von den §§ 150 Abs. 2 und 365 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2018 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,022 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 151/2017
§ 370. (l) § 104a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(2) § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 ist auf jene Versicherten anzuwenden, deren Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach dem 30. Juni 2018 eingetreten ist.
(3) § 104a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 sowie § 104b sind zum 30. Juni 2021 vom Hauptverband zu evaluieren, wobei insbesondere die finanziellen Auswirkungen, die Vollziehung betreffend die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit sowie die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu prüfen und darzustellen sind. Der Versicherungsträger und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt haben hierfür dem Hauptverband alle erforderlichen Unterlagen elektronisch zu übermitteln und erforderlichenfalls Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
(4) Ergibt die Evaluierung nach Abs. 3, dass die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit messbare positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung von Klein- und Mittelunternehmen zeitigt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung das Außer-Kraft-Treten des § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 neu festsetzen.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 75 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018
§ 371. Die §§ 183 Abs. 1, 195 Abs. 8 und 231a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 72 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018
§ 371. Die §§ 183 Abs. 1, 195 Abs. 8 und 231a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018
§ 372. Die §§ 55 Abs. 2 Z 1 und 75 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Pensionsanpassung 2019
§ 372a. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 115 € monatlich beträgt, um 2,6%;
wenn es über 1 115 € bis zu 1 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 2,6% auf 2% linear absinkt;
wenn es über 1 500 € bis zu 3 402 € monatlich beträgt, um 2%;
wenn es über 3 402 € monatlich beträgt, um 68 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2018 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2019 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2018 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2018 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2018 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2019 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von den §§ 150 Abs. 2 und 365 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2019 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,026 zu vervielfachen.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 (46. Novelle)
§ 373. (1) Die §§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4, 4 Abs. 3 Z 2, 5 Abs. 4, 14a Abs. 1 und 5, 14b Abs. 2, 27c Abs. 4, 35a Abs. 1, 35b Abs. 1, 36 Abs. 1, 3 und 4, 41 Abs. 3, 83 Abs. 6 lit. e, 86 Abs. 6 lit. b und c, 89 Abs. 1, 92 Abs. 5 und 6, 99a Abs. 7, 100 Abs. 4, 102d, 104a Abs.6, 127b Abs. 1, 2 und 4, 166 Abs. 3, 169 Abs. 2 Z 1, 171a Abs. 3 und 4, 189a, 189d, 228 Abs. 1 und 2, 229a Abs. 3 sowie 229g Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Der Abschnitt III des Ersten Teiles samt Überschrift, die §§ 43 bis 44 samt Überschriften, der Abschnitt VI des Ersten Teiles samt Überschrift, § 127b Abs. 3, der Abschnitt IV des Dritten Teiles samt Überschrift, die Abschnitte I bis VI, VIII und IX des Vierten Teiles samt Überschriften sowie § 250 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3) Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, sind weiterhin die §§ 36 und 127b in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab 1. Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2019
§ 374. § 160 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019
§ 375. (1) Die §§ 29 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 lit. b, 73 Abs. 3, 149 Abs. 4 lit. r und s, 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 156a in der Höhe, die sich aus § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 22 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019
§ 376. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:
mit 1. Jänner 2020 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 1 und Z 3, 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 5, 120 Abs. 7, 149 Abs. 4 lit. s und t sowie 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa;
mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 2 und Z 4 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 6.
Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2020 nicht zu vervielfachen.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 22 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019
§ 376. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:
mit 1. Jänner 2020 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 1 und Z 3, 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 5, 120 Abs. 7, 149 Abs. 4 lit. s und t sowie 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa;
mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 2 und Z 4 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 6.
Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 150 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 22 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019
§ 376. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 in Kraft:
mit 1. Jänner 2020 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 1 und Z 3, 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 5, 120 Abs. 7, 149 Abs. 4 lit. s und t sowie 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa;
mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016 die §§ 14f Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Z 2 und Z 4 sowie 27 Abs. 1a in der Fassung der Z 5a.
Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist abweichend von § 150 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
Abkürzung
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Pensionsanpassung 2020
§ 377. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
(6) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
GSVG
Pensionsanpassung 2020
§ 377. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
(6) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
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Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 378. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum des Weiterbezuges bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)
(2) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit bzw. im Fall einer Zusatzversicherung für das Krankengeld nach Abs. 1, die/das nach der bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage vom Krankenversicherungsträger nicht zu gewähren wäre, sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.
(3) Über die Bestimmung des § 82 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)
(4) Die auf Grund des Abs. 3 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.
(5) Abweichend von den §§ 83 Abs. 4 Z 1 und 128 Abs. 2 Z 1 besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 244/2020 Zeitraum bis 30.6.2020 verlängert)
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 378. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum des Weiterbezuges bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)
(2) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit bzw. im Fall einer Zusatzversicherung für das Krankengeld nach Abs. 1, die/das nach der bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage vom Krankenversicherungsträger nicht zu gewähren wäre, sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.
(3) Über die Bestimmung des § 82 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 30. Juni 2021 verlängern.
(4) Die auf Grund des Abs. 3 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2021 hinaus ist ausgeschlossen.
(5) Abweichend von den §§ 83 Abs. 4 Z 1 und 128 Abs. 2 Z 1 besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021, die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 244/2020 Zeitraum bis 30.6.2020 verlängert)
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 378. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum des Weiterbezuges bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)
(2) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit bzw. im Fall einer Zusatzversicherung für das Krankengeld nach Abs. 1, die/das nach der bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage vom Krankenversicherungsträger nicht zu gewähren wäre, sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.
(3) Über die Bestimmung des § 82 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 30. Juni 2021(Anm. 2) verlängern.
(4) Die auf Grund des Abs. 3 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2021(Anm. 2) hinaus ist ausgeschlossen.
(5) Abweichend von den §§ 83 Abs. 4 Z 1 und 128 Abs. 2 Z 1 besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021(Anm. 2), die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.
(6) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 298 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 244/2020 Zeitraum bis 30.6.2020 verlängert
Anm. 2: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „Im § 378 Abs. 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 378. (1) Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum des Weiterbezuges bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern. (Anm. 1)
(2) Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit bzw. im Fall einer Zusatzversicherung für das Krankengeld nach Abs. 1, die/das nach der bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage vom Krankenversicherungsträger nicht zu gewähren wäre, sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.
(3) Über die Bestimmung des § 82 hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 30. Juni 2021(Anm. 2) verlängern.
(4) Die auf Grund des Abs. 3 ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2021(Anm. 2) hinaus ist ausgeschlossen.
(5) Abweichend von den §§ 83 Abs. 4 Z 1 und 128 Abs. 2 Z 1 besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.
(6) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 298 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.
(_____
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 244/2020 Zeitraum bis 30.6.2020 verlängert
Anm. 2: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „Im § 378 Abs. 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 378. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
(6) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 298 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020
§ 379. (1) § 149 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 149 Abs. 7 von 13% auf 10% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2020 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 153 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2020, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2020 gestellt wird.
Abkürzung
GSVG
COVID-19-Test
§ 380. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Abs. 3 genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material bzw. für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.
Abkürzung
GSVG
COVID19-Test im niedergelassenen Bereich
§ 380. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Abs. 3 genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARSCoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material bzw. für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.
Abkürzung
GSVG
COVID19-Test im niedergelassenen Bereich
§ 380. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind unter den in der Verordnung nach Abs. 3 genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARSCoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material bzw. für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Abs. 2 sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.
Abkürzung
GSVG
COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich
§ 380. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachwe is des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV2 (COVID-19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2) Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Abs. 2
den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR-Test und die dazugehörige Dokumentation sowie
den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials und die dazugehörige Dokumentation
jeweils ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
Abkürzung
GSVG
COVID 19-Test in öffentlichen Apotheken
§ 380a. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARSCoV2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsan stalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Abkürzung
GSVG
COVID-19-Tests in öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken
§ 380a. (1) Die öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARSCoV2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test ist zulässig, sofern bei der betreffenden Person keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsan stalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Abkürzung
GSVG
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 605/2021
COVID 19-Tests von asymptomatischen Personen
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