Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)
(3) § 384 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(4) § 380a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 393a samt Überschriften und § 378 Abs. 1 bis 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 378, 380, 380a, 380b, 380c und 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
– aus den Jahren 2020 bis 2022 bis längstens 31. Dezember 2023,
– aus dem Jahr 2023 bis längstens 31. Dezember 2024,
– aus dem Jahr 2024 bis längstens 31. Dezember 2025,
– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. März 2026
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 408. (1) § 380 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2) § 380 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(2a) § 380c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
(3) § 384 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(4) § 380a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021, § 393a samt Überschriften und § 378 Abs. 1 bis 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 378, 380, 380a, 380b, 380c und 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Sozialversicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
– aus den Jahren 2020 bis 2022 bis längstens 31. Dezember 2023,
– aus dem Jahr 2023 bis längstens 31. Dezember 2024,
– aus dem Jahr 2024 bis längstens 31. Dezember 2025
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
Abkürzung
GSVG
Energiekostenzuschuss
§ 408a. (1) Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.
(2) Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
(3) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
(4) Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
(5) Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
(6) Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2024 zu ersetzen.
Abkürzung
GSVG
Energiekostenzuschuss
§ 408a. (1) Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.
(2) Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
(3) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
(4) Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
(5) Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
(6) Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach Abs. 1 sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2024 zu ersetzen.
(7) Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach § 273 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder den §§ 572 Abs. 4 ASVG iVm 581 Abs. 1a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2022 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als unpfändbare Einmalzahlung in Höhe von 410 € und ist an die versicherten Personen bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach § 293 Abs. 3 ASVG. Die Aufwendungen für diese Einmalzahlungen sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2025 zu ersetzen.
(8) Zur Abwicklung der Einmalzahlung nach Abs. 7 hat die Österreichische Gesundheitskasse der Sozialversicherungsanstalt zeitgerecht folgende erforderliche Daten der betroffenen Personen zu übermitteln:
Vorname, Familienname und Anschrift;
Versicherungsnummer;
Internationale Kontonummer (IBAN).
Abkürzung
GSVG
Energiekostenzuschuss 2023
§ 408b. (1) Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.
(2) Der Energiekostenzuschuss nach Abs. 1 gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
(3) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum 1. Juni 2024. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
(4) Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2024 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
(5) Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach § 273 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder den §§ 572 Abs. 4 ASVG iVm 581 Abs. 1a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2023 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als Einmalzahlung in Höhe von 410 € und ist an die versicherten Personen bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach § 293 Abs. 3 ASVG.
(6) Zur Abwicklung der Einmalzahlung nach Abs. 5 hat die Österreichische Gesundheitskasse der Sozialversicherungsanstalt zeitgerecht folgende erforderliche Daten der betroffenen Personen zu übermitteln:
Vorname, Familienname und Anschrift;
Versicherungsnummer;
Internationale Kontonummer (IBAN).
(7) Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
(8) Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum 31.12.2024 zu ersetzen. Die dafür notwendigen Mittel werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Jahr 2024 vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt.
Abkürzung
GSVG
Pensionsanpassung 2024
§ 409. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 407 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 5 850 € monatlich beträgt, um 9,7%;
wenn es über 5 850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2023 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2023 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2024 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2023 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2023 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023
§ 410. § 91 Abs. 1 Z 2 und § 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023
§ 411. (1) Die §§ 27g und 143a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(3) § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
(4) Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 27g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024
§ 412. (1) Die §§ 27g Abs. 2, 55 Abs. 5 und 136 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 55 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024
§ 413. (1) § 408 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 384 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(3) § 102 Abs. la in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anwendbar.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (47. Novelle)
§ 414. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 in Kraft:
mit dem der Kundmachung folgenden Tag die §§ 35 Abs. 1, 58 Abs. 1 Z 1, 92 Abs. 1, 2 und 4, 100 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 102 Abs. 2, 128 Abs. 2 Z 2, 136 Abs. 3 Z 1 und 5, 169 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 187 erster Satz sowie 377 Abs. 2 zweiter Satz;
mit 1. Jänner 2025 § 144a Abs. 1 und 3;
rückwirkend mit 1. Jänner 2024 die §§ 2 Abs. 1 Z 3, 36 Abs. 1 und 92 Abs. 1 und 2;
rückwirkend mit 1. Jänner 2020 § 156a Abs. 5 Z 2.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024
§ 415. § 149 Abs. 4 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Pensionsanpassung 2025
§ 416. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 407 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024
§ 417. (1) § 91 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) § 50 Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024
§ 417. § 91 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
§ 418. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:
mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 408 Abs. 5;
mit 1. Juni 2025 § 29 Abs. 1;
mit 1. Jänner 2026 § 92 Abs. 2;
rückwirkend mit 1. April 2025 § 384 samt Überschrift.
(2) § 384 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
(3) Abweichend von § 92 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
(4) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
– aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. Dezember 2026
– aus den Jahren 2026 und 2027 bis längstens 31. Oktober 2027
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 149 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025
§ 419. § 50 Abs. 1a und § 417 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025
§ 420. Die §§ 149 Abs. 2 und Abs. 7 dritter Satz, 150 Abs. 1, 151 Abs. 4, 153 Abs. 4 zweiter Satz und § 156a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Pensionsanpassung 2026
§ 421. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7 %;
wenn es über 2 500 € monatlich beträgt, um 67,50 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 50 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2026 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2025 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
GSVG
Pensionsanpassung 2026
§ 421. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2026 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 2 500 € monatlich beträgt, um 2,7 %;
wenn es über 2 500 € monatlich beträgt, um 67,50 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 50 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2025 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2025 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2025 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2026 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2025 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2025 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 67,50 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2025 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2026 zu vervielfachen.
(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2025 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
GSVG
Reduktion der Überweisungsbeträge nach § 29 Abs. 2
§ 422. Abweichend von § 29 Abs. 2 sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:
2026 47,7 Mio. €;
2027 49,9 Mio. €;
2028 52,1 Mio. €;
2029 53,4 Mio. €;
2030 55,6 Mio. €.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025
§ 423. Die §§ 61 samt Überschrift, 61a erster Satz, 83 Abs. 8, 132 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 7 und 421 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025
§ 424. Die §§ 7a und 229h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026
§ 426. § 171a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.
Abkürzung
GSVG
Pensionsanpassung 2027
§ 427. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 6 930 € monatlich beträgt, um 2,95%;
wenn es über 6 930 € monatlich beträgt, um 204,44 €.
Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist § 50 Abs. 1a erster Satz entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat;
eine Teilpension nach § 4a APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach § 4a Abs. 3 APG entspricht.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.
(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(5) Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.
(6) Abweichend von § 156a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach § 156a Abs. 1 bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
(7) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
GSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 56 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2026
§ 428. (1) § 157 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 27f Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(3) § 27f samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Abkürzung
GSVG
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 531/1979, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Personen, die am 31. Mai 1977 gemäß § 3 Z. 6 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung oder die am 31. Mai 1975 gemäß § 3 Z. 7 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Juni 1977 bzw. ab 1. Juni 1975 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2) Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1 befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1980 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus der Versicherung vor der Geltendmachung der Erstattung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und diese Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.
Abkürzung
GSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 586/1980, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Für die Berechnung der Verzugszinsen für rückständige Beiträge gemäß § 35 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Art. VI Abs. 6 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem 1. Jänner 1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.
(2) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach § 37 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 12 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten sind.
(4) Die Bestimmungen des § 61a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 15 sind auch auf Pensionsansprüche anzuwenden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1981 liegt.
(5) Die Bestimmungen des § 116 Abs. 7 bzw. des § 123 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 24 bzw. Z. 27 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
(6) Die Bestimmungen des § 122 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
(7) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist – auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Abkürzung
GSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 589/1981, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) § 102 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen die Entbindung vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt.
(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. des Kostenanteiles gemäß den §§ 93 und 103 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 bzw. 14 hat die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)- und Transportkosten nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Die Bestimmungen des § 104 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 15 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980, aber vor dem 1. Jänner 1982, sind die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 nur anzuwenden, wenn dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(5) Die Bestimmungen des § 239 Abs. 13 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1981 liegt.
Abkürzung
GSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1982, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) Die Bestimmungen des § 116 Abs. 1 Z 2 lit. b, 6 und 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1982 liegt.
(3) Die Bestimmungen des § 149 Abs. 7 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 lit. b und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen Fällen ist § 149 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 149 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren. Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, § 149 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 149 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.
(4) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen des § 149 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als am 31. Dezember 1982 zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem 31. Dezember 1982 zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit nach Abs. 3 die Bestimmungen des § 149 Abs. 7 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 lit. b und c nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.
(6) Die Bestimmungen des § 153 Abs. 5, 6 und 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.
(7) Der Versicherungsträger hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (§ 216 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.
Abkürzung
GSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 591/1983, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 2, 130 Abs. 1, 131 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 145 Abs. 1 lit. c des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6, 13, 14, 15 lit. a und 17 lit. a sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des § 145 Abs. 1 lit. c des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 60 Abs. 5 und 131 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.
(3) Die Bestimmungen der §§ 64 Abs. 1 und 153 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 und 21 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.
(4) Ist durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Zuschlägen gemäß § 139 Abs. 5 bzw. § 145 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entstanden, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist.
(5) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 130 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und
die bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
ist die Bestimmung des § 140 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(6) Die Bestimmungen des § 149 Abs. 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 lit. c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichzulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.
(7) Soweit nach Abs. 6 die Bestimmungen des § 149 Abs. 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 lit. c nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.
(8) Soweit es sich um Anspruchsberechtigungen und Leistungsverpflichtungen handelt, die nach dem 31. Dezember 1983 für Zeiträume festgestellt werden, die vor dem 1. Jänner 1984 liegen, sind für diese Zeiträume die im Art. I Z 1, 3 bis 5, 10, 11, 15 lit. b, 17 lit. b und c, 18, 19, 20 lit. a und b und 24 genannten Bestimmungen der §§ 25 Abs. 8 lit. a, 29 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 3, 66 Abs. 3, 71 Abs. 4, 139 Abs. 5, 145 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 147, 148, 149 Abs. 4 lit. a und lit. m und 185 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.
(9) Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 131 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 lit. d ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.
Abkürzung
GSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1981, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) Die Bestimmung des § 83 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 4 gilt ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 135, 136, 145 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5, 6, 9 und 11 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
(4) Der unter Anwendung der im Abs. 3 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß § 136 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 gebührt unter Bedachtnahme auf § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des § 137 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
(6) Die Bestimmung des § 139 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
(7) Die Bestimmung des § 146 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 10 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
Abkürzung
GSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 485/1984, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Personen, die am 31. Dezember 1984 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen des Art. I Z 1 dieses Bundesgesetzes aber von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung die Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 ist jedoch nicht auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 1984 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen des § 83 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als Angehörige gegolten haben.
(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 lit. a tritt an die Stelle der Aufwertungszahl für die Zeit vor dem 1. Jänner 1986 die nach den Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes über die Pensionsanpassung jeweils in Geltung gestandene Richtzahl.
(3) Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 1, 2 und 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.
(4) Die Bestimmungen der §§ 120, 123 Abs. 3, 124, 125, 141, 145 Abs. 1, 146 Abs. 4, 147 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20, 22, 23, 24, 29, 30, 31, 32 und 33 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
(5) Personen, die erst aufgrund der Bestimmung des § 120 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(6) Die Bestimmung des § 120 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der Stichtag
| im Jahre …. liegt, | Versicherungsmonate | |
|---|---|---|
| 1985 | 240 | |
| 1986 | 228 | |
| 1987 | 216 | |
| 1988 | 204 | |
| 1989 | 192 | |
erworben sein müssen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 610/1987)
(8) Die Bestimmungen der §§ 139 und 140 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 und 28 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes ist die Bestimmung des § 139 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, findet die Bestimmung des § 139 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der §§ 139 und 145 Abs. 1 letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.
(9) Abweichend von Abs. 8 bleibt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmung des § 139 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und im Falle des § 139 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. Hiebei gelten die §§ 123 Abs. 3 und 124 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.
(10) Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
(11) Die Bestimmung des § 120 Abs. 3 Z 1 lit. b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag
| im Jahre …. liegt, | Versicherungsmonate | |
|---|---|---|
| 1985 | 96 | |
| 1986 | 108 | |
| 1987 | 120 | |
| 1988 | 132 | |
| 1989 | 144 | |
| 1990 | 156 | |
| 1991 | 168 | |
beträgt.
(12) Die Bestimmung des § 120 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag
| im Jahre …. liegt, | Versicherungsmonate | |
|---|---|---|
| 1985 | 192 | |
| 1986 | 216 | |
| 1987 | 240 | |
| 1988 | 264 | |
| 1989 | 288 | |
| 1990 | 312 | |
| 1991 | 336 | |
beträgt.
(13) Die Bestimmung des § 133 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
Abkürzung
GSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 610/1987, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(2) § 102 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 28 lit. b gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1987 eingetreten sind.
(3) § 115 Abs. 1 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 31 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
(4) § 116 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 32 lit. b ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. § 116 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten,
a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
mindestens aber, wenn der Stichtag
im Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,
im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes
zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden.
(5) Hinsichtlich der im Abs. 4 bezeichneten Zeiten ist, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, § 116 Abs. 8 bis 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 32 lit. b entsprechend anzuwenden.
(6) § 122 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 34 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
in Z 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten
im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate und
im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist;
in Z 3 jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr,
im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,
im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,
im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr und
im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr
zu ersetzen ist und
für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Z 2 und 3
bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate
höchstens in Betracht kommen.
(7) Die §§ 123, 125, 136 Abs. 2, 139 Abs. 5 und 148a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 35, 36, 42, 43 und 45 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
(8) § 128 Abs. 2 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 37 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
(9) § 116 Abs. 10 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 32 lit. b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einlangen.
(10) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 149 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.
Abkürzung
GSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 750/1988, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1988 in Geltung gestandenen Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage maßgebende Einkommensteuerbescheid Beträge enthält, die auf eine vorzeitige Abschreibung und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallen. Ist die Rücklage für nichtentnommenen Gewinn gewinnerhöhend aufgelöst oder ist eine Investitionsrücklage gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung aufgelöst worden, so ist der darauf entfallende Betrag, der bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz schon einmal berücksichtigt wurde, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung bzw. die Auflösung gegen den Betrag einer vorzeitigen Abschreibung auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates.
(2) § 26a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 ist zur Feststellung der Beitragsgrundlage des Beitragsjahres 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bis längstens 30. Juni 1989 einzubringen ist. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen.
(3) § 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist vom Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Abkürzung
GSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 643/1989, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Der Anwendung der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 130 Abs. 2 lit. a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 und Z 16 steht die Rechtskraft bisher ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
(2) § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 lit. a und b ist für die Kalenderjahre 1988 und 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Ausscheiden des Sanierungsgewinnes bzw. der Veräußerungsgewinne bis 31. Dezember 1990 gestellt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(3) Die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 lit. a sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.
(4) § 149 Abs. 4, 7 und 9 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
(5) § 149 Abs. 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(6) § 151 Abs. 3 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Abkürzung
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Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 295/1990, zu BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Personen, die in der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind und die am 31. Dezember 1989 die Beiträge zu dieser Krankenversicherung auf Grund einer Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 7 oder Abs. 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten hatten, können bis 31. Dezember 1990 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ihren Austritt aus dieser Krankenversicherung erklären. Der Austritt wird mit dem Ende des Kalendermonates wirksam, in dem der Versicherte den Austritt aus dieser Krankenversicherung erklärt hat.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(3) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 lit. b sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen des § 122a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1990 liegt.
(5) Sind Beitragsgrundlagen gemäß § 17 Abs. 5 lit. a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder § 25 Abs. 5 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des § 25a Abs. 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
(6) Abs. 5 ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.
Abkürzung
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Artikel II
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 677/1991, zu BGBl. Nr. 560/1978)
Den am 31. Dezember 1991 in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versicherten Personen ist für die erstmalige Geltendmachung der Berechtigung gemäß § 25 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 und 12 eine angemessene, vier Wochen nicht unterschreitende Frist einzuräumen, die ab Verständigung des (der) Versicherten über die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Berechtigung zu laufen beginnt.
Abkürzung
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Artikel II
Schlußbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 336/1993, zu BGBl. Nr. 560/1978)
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