Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23. Dezember 1978 über die Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, wird verordnet:
Personenkreis
§ 1. Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung einbezogen:
die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind;
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
Umfang der Pflichtversicherung
§ 2. Die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 1 genannten Personengruppe erstreckt sich auf die Unfall- und Pensionsversicherung, die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 2 und 3 genannten Personengruppen erstreckt sich auf die Pensionsversicherung.
Wirksamkeitsbeginn
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
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