ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Oktober 1978 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß Art. 47 Abs. 2 des Abkommens am 1. Dezember 1978 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DER KÖNIG DER BELGIER,
Von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
„Österreich“
„Gebiet“:
– in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
– in bezug auf Belgien dessen Hoheitsgebiet;
„Staatsangehöriger“:
– in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
– in bezug auf Belgien dessen Staatsbürger;
„Rechtsvorschriften“:
– die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde“:
– den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Belgien:
– den Minister für soziale Vorsorge, hinsichtlich der im System
„Träger“:
„zuständiger Träger“:
„zuständiger Staat“:
„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“:
„Familienbeihilfen“:
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich:
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über:
die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod) mit Ausnahme der Sonderversicherung für Hinterbliebene von Präsenzdienern und beschädigte Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung;
die Pensionsversicherung der Arbeiter;
die Pensionsversicherung der Angestellten;
die knappschaftliche Pensionsversicherung;
die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit Ausnahme der Unfallversicherung der beschädigten Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfen;
in Belgien auf die Rechtsvorschriften über:
die Versicherung gegen Krankheit und Invalidität, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige;
Alters- und Hinterbliebenenpensionen, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige;
Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
die Arbeitslosenversicherung;
Familienbeihilfen, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten ergeben, sowie überstaatliches Recht sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen ist, soweit es nichts anderes bestimmt, auf Personen anzuwenden, für die die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen ist ferner anzuwenden auf Hinterbliebene von Personen, die den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten unterlagen, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, sofern die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.
(3) Dieses Abkommen ist auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls hierzu vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie auf Staatenlose anzuwenden.
Artikel 4
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, haben die im Artikel 3 angeführten Personen die gleichen Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit eines jeden Vertragsstaates wie dessen Staatsangehörige.
Artikel 5
Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
Artikel 6
Die Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte sich im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates befindet, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 7
(1) Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III, Kapitel 2 und 3.
(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eine (Anm.: richtig: eines) Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit, Einkünfte, eine Leistung aus der Sozialversicherung oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einem gleichartigen Sachverhalt zu, der im anderen Vertragsstaat vorliegt.
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 8
Unbeschadet der Artikel 9 und 10 gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerbstätige im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder wenn sein Dienstgeber seinen Betriebssitz oder seinen Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat.
Artikel 9
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Arbeitsleistung für Rechnung dieses Unternehmens entsendet, so gelten, wenn die zu verrichtende Arbeit voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert, die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein dem fahrenden Personal angehörender Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(4) Wird ein öffentlich-rechtlich Bediensteter oder ein ihm nach den Vorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellter mit Ausnahme der durch Artikel 10 erfaßten Personen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung er beschäftigt ist.
Artikel 10
(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes 3 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch
für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie
aa) weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
bb) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.
(3) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die im Absatz 2 litera b vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer, Dienstnehmergruppen oder für selbständig Erwerbstätige kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer anzuwenden, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
Besondere Bestimmungen
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Hat jedoch ein Versicherter in dem Vertragsstaat, in dem er nunmehr erwerbstätig ist, keinen Leistungsanspruch, aber noch einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er vor dem Wechsel seines Wohnortes zuletzt versichert war, oder hätte er diesen Anspruch, wenn er sich dort befände, so kann er die Gewährung von Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Artikels 13 Absätze 4 bis 7 beanspruchen.
Artikel 13
(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, hat bei vorübergehendem Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, wenn ihr Zustand sofortige ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.
(2) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die betreffende Person muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
(3) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines der Vertragsstaaten anspruchsberechtigt, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates begibt, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten. Die betreffende Person muß vor dem Aufenthaltswechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn die betreffende Person im Gebiet des zuständigen Staates die erwähnte Behandlung nicht erhalten kann.
(4) Hat eine Person nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hierzu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(7) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(8) Die Absätze 1 und 4 bis 7 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Artikel 14
(1) Die Familienangehörigen einer Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, haben Anspruch auf Sachleistungen, wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, als ob die Person, von der sie ihren Anspruch ableiten, ebenfalls dort wohnen würde. Die Leistungen werden zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhalten sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten haben, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt haben; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind.
(3) Haben die im Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen in dem Vertragsstaat, in dem sie wohnen, einen Anspruch auf Sachleistungen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Artikel 15
Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einer Person je einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so finden ausschließlich die Rechtsvorschriften Anwendung, die im Gebiet des Vertragsstaates gelten, in dem die Entbindung stattgefunden hat; hierbei sind, soweit erforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.
Artikel 16
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen oder Renten Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates und hat er dort auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte wohnt.
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