Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 30. März 1978 betreffend die Grundausbildung für Stabsoffiziere

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-04-08
Status Aufgehoben · 2003-02-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 bis 21 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Zur Ausbildung der Stabsoffiziere sind an der Landesverteidigungsakademie Stabsoffizierskurse in der Dauer von 12 bis 14 Wochen abzuhalten.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, auf der Führungsebene des kleinen Verbandes

1.

dem Kandidaten die zur Erfüllung einer Funktion im Stabe erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln,

2.

das Fachwissen des Kandidaten in Taktik zu erweitern,

3.

das Fachwissen des Kandidaten über die Grundlagen und Grundsätze allgemeiner militärischer Führung im Frieden und im Einsatz zu erweitern,

4.

dem Kandidaten die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes), des militärischen Personalwesens sowie des Verfahrensrechtes zu vermitteln.

§ 2. (1) Zum Stabsoffizierskurs sind Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 zuzulassen, die die Ausbildung für die Führungsebene der Einheit erfolgreich abgeschlossen haben und zumindest den Amtstitel “Hauptmann” führen.

(2) Die Zulassung zum Stabsoffizierskurs ist im Dienstweg beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu beantragen.

§ 3. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so ist die Zulassung zum Stabsoffizierskurs zu widerrufen.

Prüfung

§ 4. Hat der Kandidat den Stabsoffizierskurs absolviert, so ist er von Amts wegen der Prüfung für Stabsoffiziere zuzuweisen. Eine Zuweisung oder Zulassung zu dieser Prüfung ist in allen anderen Fällen ausgeschlossen.

§ 5. Die Prüfung für Stabsoffiziere ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt

1.

Taktik einschließlich Versorgung,

2.

Stabsdienst,

3.

Dienst- und Besoldungsrecht sowie militärisches Personalwesen,

4.

Disziplinarwesen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist in Form von sechs Klausurarbeiten abzuhalten; ihre Dauer ist mit jeweils zwei Stunden zu bemessen. Dabei sind je zwei Aufgaben aus den im Abs. 1 Z 1 und 2 sowie je eine Aufgabe aus den im Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Gegenständen zu lösen.

§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände.

§ 8. (1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Berufsoffiziere sowie Beamte der Verwendungsgruppen A und B bestellt werden.

(3) Die Prüfung für Stabsoffiziere ist in Form von Einzelprüfungen abzuhalten.

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