Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1978 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, sowie weiters gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die 25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.
§ 4. Die Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.
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