Verordnung der Bundesregierung vom 12. Dezember 1978 über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B – Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-01-01
Status Aufgehoben · 1999-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst umfassen je einen zweiteiligen Ausbildungslehrgang und eine praktische Verwendung.

(2) Die Ausbildungsveranstaltungen sind mindestens einmal jährlich in der Weise abzuhalten, daß die Kandidaten die Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren absolvieren können. Melden sich jedoch in einem Kalenderjahr weniger als fünf Kandidaten zur Grundausbildung, so kann sie um längstens ein Jahr verschoben werden.

(3) Die geplante Abhaltung einer Grundausbildung ist mindestens acht Wochen vor ihrem Beginn im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren.

§ 2. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände in dem für die betreffende Verwendungsgruppe erforderlichen Umfang zu behandeln:

1.

Rechtskunde (einschlägige Rechtsvorschriften und die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten Stoffgebiete);

2.

Entwicklung und Aufgaben, Organisation und Betrieb von Bibliotheken, Dokumentations- und Informationsstellen (einschließlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung);

3.

Dokumentenkunde;

4.

Dokumentenerschließung;

5.

Informationsbeschaffung und -vermittlung (einschließlich Benutzerschulung und Öffentlichkeitsarbeit).

(2) Der Ausbildungslehrgang ist in zwei Teilen zu führen.

§ 3. (1) Der erste Teil des Ausbildungslehrganges ist an der Österreichischen Nationalbibliothek und an den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg und Linz einzurichten und hat für die Verwendungsgruppe A 16 Wochen und für die Verwendungsgruppe B 13 Wochen zu dauern.

(2) Im ersten Teil des Ausbildungslehrganges sind die Grundkenntnisse des Ausbildungsstoffes und seine praktische Anwendung zu vermitteln.

(3) Als Abschluß des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges hat der Kandidat

1.

ein deutschsprachiges, ein englischsprachiges und ein in einer vom Kandidaten gewählten weiteren Fremdsprache abgefaßtes Dokument formal zu erfassen, wobei Aufgaben durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades zu lösen sind, und

2.

die Kenntnis der wichtigsten Bibliographien, sonstigen Nachschlagewerke, Dokumentations- und Informationsdienste nachzuweisen, wobei besonderes Gewicht auf die Anwendung dieser Kenntnisse in der Auskunftserteilung zu legen ist.

Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen dem Vortragenden des betreffenden Stoffgebietes.

(4) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zu widerrufen.

§ 4. (1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Kandidat einer praktischen Verwendung zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation und Arbeitsweise verschiedener Typen von Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.

(2) Die praktische Verwendung ist durchzuführen

für die Verwendungsgruppe

an A B

Wochenausmaß

```

1.

der Ausbildungsstelle des

```

Kandidaten ................ 7 4

```

2.

einer Volksbücherei........ 1 1

```

```

3.

einer sonstigen Bibliothek

```

(ausgenommen die Dienst-

stelle des Kandidaten) .... 2

```

4.

einer sonstigen Dokumen-

```

tationsstelle (ausgenommen 2

die Dienststelle des Kandi-

daten) .................... 2

Ist eine Verwendung an einer Volksbücherei nicht möglich, so ist die Verwendungsdauer an einer der unter Z 3 und 4 angeführten Stellen um eine Woche zu verlängern.

§ 5. (1) Nach der praktischen Verwendung (§ 4) oder einer vom Ausbildungsleiter als gleichwertig berücksichtigten einschlägigen Tätigkeit an in- oder ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens ist der Kandidat dem zweiten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.

(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges ist an der Österreichischen Nationalbibliothek einzurichten und hat für die Verwendungsgruppe A zwölf Wochen und für die Verwendungsgruppe B sieben Wochen zu dauern.

(3) Im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Ausbildungsstoff zu erweitern und zu vertiefen. Nach Möglichkeit sind Exkursionen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichtes an verschiedenen Einrichtungen des Buch-, Dokumentations- und Informationswesens durchzuführen.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ausbildungsleiter und zwei Stellvertreter, die Leiter des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges und die Vortragenden des Ausbildungslehrganges zu bestellen.

(2) Dem Ausbildungsleiter obliegen neben der Leitung des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges. Er hat auch die gemäß § 4 vorgesehene praktische Verwendung des Kandidaten in die Wege zu leiten.

§ 7. Für den Kandidaten einer Verwendungsgruppe entfallen jene Teile des Ausbildungslehrganges, die er bereits als Kandidat der anderen Verwendungsgruppe absolviert hat und für die der Ausbildungsleiter feststellt, daß die bisherige Ausbildung die neue Ausbildung voll ersetzt.

Dienstprüfung

§ 8. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung des zweiten Teiles des Ausbildungslehrganges.

(2) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen abzulegen.

§ 9. Die erste Teilprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 10. (1) Kandidaten der Verwendungsgruppe A haben als schriftliche Prüfung eine Hausarbeit zu verfassen und sie spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema hat der Vorsitzende der Prüfungskommission jenem Gegenstand zu entnehmen, den der Kandidat aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gegenständen (ausgenommen jenen Teil des Gegenstandes “Rechtskunde”, der die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten Fächer umfaßt) ausgewählt hat. Die schriftliche Prüfung entfällt, wenn der Kandidat bereits eine Hausarbeit gemäß Abs. 2 erfolgreich vorgelegt hat.

(2) Kandidaten der Verwendungsgruppe B haben als schriftliche Prüfung eine Klausurarbeit abzufassen. Das Thema ist jenem Gegenstand zu entnehmen, den der Kandidat aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gegenständen (ausgenommen jenen Teil des Gegenstandes “Rechtskunde”, der die im § 14 Abs. 2 BDG angeführten Fächer umfaßt) ausgewählt hat. Die Klausurarbeit darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Sie wird durch eine Hausarbeit ersetzt, die der Kandidat der Verwendungsgruppe B unter den Voraussetzungen des Abs. 1 abfassen kann.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen des Kandidaten einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.

§ 11. (1) Der mündliche Teil der ersten Teilprüfung umfaßt die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Gegenstände. Kenntnisse der formalen Erfassung von Dokumenten und der Bibliographie, die bereits beim Abschluß des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges nachgewiesen wurden (§ 3), sind nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung.

(2) Darüber hinaus ist die Kenntnis der englischen Sprache und

1.

in der Verwendungsgruppe A zweier weiterer vom Kandidaten gewählter Fremdsprachen;

2.

in der Verwendungsgruppe B einer weiteren vom Kandidaten gewählten Fremdsprache

in einem für die Verwendung ausreichenden Ausmaß nachzuweisen, soweit diese Kenntnisse nicht durch staatsgültige Zeugnisse belegt werden.

(3) Für die Verwendungsgruppe A hat die Prüfung des im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Gegenstandes zu entfallen, wenn sie bereits im Zuge der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B erfolgreich abgelegt wurde.

(4) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat, wenn jedoch nur ein Prüfer in Betracht kommt, vor einem Einzelprüfer abzuhalten. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.

§ 12. Die zweite Teilprüfung umfaßt den Gegenstand “Rechtskunde” (§ 2 Abs. 1 Z 1) und ist mündlich vor einem Einzelprüfer abzulegen.

Prüfungskommission

§ 13. (1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission für die Verwendungsgruppen A und B bei der Österreichischen Nationalbibliothek zu errichten. Die Kommissionsmitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.

(3) Zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und zu Stellvertretern der Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- oder Verwendungsgruppen bestellt werden.

Ersatz der Grundausbildung

§ 14. Die Grundausbildung gilt – mit Ausnahme der zweiten Teilprüfung – insoweit als erfolgreich abgeschlossen, als der Kandidat die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Ausbildung nachweisen kann, die der Grundausbildung der betreffenden Verwendungsgruppe oder Teilen dieser Grundausbildung zumindest gleichwertig ist und für den öffentlichen Dienst im Inland oder in einem ausländischen Staat für eine vergleichbare Einstufung anerkannt wird.

Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind

§ 15. (1) Zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B oder zu Teilen der Grundausbildung können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, sofern sie die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen.

(2) Von den Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung kann bei diesen Personen insoweit abgesehen werden, als sie eine einschlägige Praxis von zwei Jahren nachweisen. In diesen Fällen ist jedoch für die Zulassung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht über die Prüfung für den Dienstzweig “Höherer Bibliotheksdienst”, BGBl. Nr. 236/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1963,

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht über die Prüfung für den Dienstzweig “Gehobener Fachdienst an Bibliotheken”, BGBl. Nr. 192/1965.

(3) Zur Dienstprüfung sind auch jene Bediensteten zuzulassen, die

1.

ihr Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten haben und

2.

überdies für die betreffende Verwendungsgruppe das Zulassungserfordernis gemäß den im Abs. 2 angeführten Verordnungen erfüllen.

In diesem Fall können Kandidaten der Verwendungsgruppe A eine Klausurarbeit gemäß § 10 Abs. 2 ablegen, die die Hausarbeit gemäß § 10 Abs. 1 ersetzt.

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