Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
Abkürzung
BSVG
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 6,8% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Jänner 200514,5%,
– ab 1. Jänner 200614,75%,
– ab 1. Jänner 200715%,
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Jänner 20058,3%,
– ab 1. Jänner 20068,05%,
– ab 1. Jänner 20077,8%.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
Abkürzung
BSVG
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Jänner 2005 14,5%,
– ab 1. Jänner 2006 14,75%,
– ab 1. Jänner 2007 15%,
– ab 1. Jänner 2011 15,25%,
– ab 1. Jänner 2012 15,5%,
– ab 1. Jänner 2013 15,75%,
– ab 1. Jänner 2014 16%;
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Jänner 2005 8,3%,
– ab 1. Jänner 2006 8,05%,
– ab 1. Jänner 2007 7,8%,
– ab 1. Jänner 2011 7,55%,
– ab 1. Jänner 2012 7,3%,
– ab 1. Jänner 2013 7,05%,
– ab 1. Jänner 2014 6,8%.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
Abkürzung
BSVG
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Juli 201216 %,
– ab 1. Juli 201316,5 %,
– ab 1. Jänner 201517 %;
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Juli 20126,8 %,
– ab 1. Juli 20136,3 %,
– ab 1. Jänner 20155,8 %.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
Abkürzung
BSVG
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 6,95% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Jänner 2005 14,5%,
– ab 1. Jänner 2006 14,75%,
– ab 1. Jänner 2007 15%,
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Jänner 2005 8,3%,
– ab 1. Jänner 2006 8,05%,
– ab 1. Jänner 2007 7,8%.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
Abkürzung
BSVG
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 6,95% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Jänner 2005 14,5%,
– ab 1. Jänner 2006 14,75%,
– ab 1. Jänner 2007 15%,
– ab 1. Jänner 2011 15,25%,
– ab 1. Jänner 2012 15,5%,
– ab 1. Jänner 2013 15,75%,
– ab 1. Jänner 2014 16%;
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Jänner 2005 8,3%,
– ab 1. Jänner 2006 8,05%,
– ab 1. Jänner 2007 7,8%,
– ab 1. Jänner 2011 7,55%,
– ab 1. Jänner 2012 7,3%,
– ab 1. Jänner 2013 7,05%,
– ab 1. Jänner 2014 6,8%.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
Abkürzung
BSVG
Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 350 Abs. 1 Z 3).
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Juli 2012 16 %,
– ab 1. Juli 2013 16,5 %,
– ab 1. Jänner 2015 17 %;
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Juli 2012 6,8 %,
– ab 1. Juli 2013 6,3 %,
– ab 1. Jänner 2015 5,8 %.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
Abkürzung
BSVG
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Juli 2012 16 %,
– ab 1. Juli 2013 16,5 %,
– ab 1. Jänner 2015 17 %;
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Juli 2012 6,8 %,
– ab 1. Juli 2013 6,3 %,
– ab 1. Jänner 2015 5,8 %.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.
Abkürzung
BSVG
Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 369 Z 2).
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage.
durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Juli 2012 16 %,
– ab 1. Juli 2013 16,5 %,
– ab 1. Jänner 2015 17 %;
durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
– ab 1. Juli 2012 6,8 %,
– ab 1. Juli 2013 6,3 %,
– ab 1. Jänner 2015 5,8 %.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 24a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24b. Der Versicherungsträger hat die in einem Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24b. Der Versicherungsträger hat die in einem Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 24a) bis zum 20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 24b. (1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;
wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 Z 2, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.
Abkürzung
BSVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 24b. (1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;
wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 Z 2, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.
Abkürzung
BSVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 24b. (1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;
wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 Z 2, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.
Abkürzung
BSVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 24b. (1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;
wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 , der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.
Abkürzung
BSVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 24b. (1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 6b;
wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 , der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)
(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.
Abkürzung
BSVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 24b. (1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 6b;
wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 , der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)
(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 16 ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.
Abkürzung
BSVG
Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 24c. (1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;
wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7 Z 2, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a aa nicht übersteigt.
Abkürzung
BSVG
Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Falle einer Beitragsgrundlagenoption
§ 24c. (1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung
§ 24d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 156 und freiwillig Versicherte haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Rückerstattung von Beiträgen
§ 24d. (1) BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. Jänner 2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,
deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 4 400 € nicht übersteigt,
deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 60 000 € übersteigt und
deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a und 33b).
Der Anspruch bleibt so lange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. Jänner 2017 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20% der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.
(2) Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:
bei Einheitswerten
bis 10 900 €
bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;
bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;
bis 21 800 €
bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;
ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.
(3) Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.
(4) Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des § 33 gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.
Abkürzung
BSVG
zum Bezugszeitraum vgl. § 363
Rückerstattung von Beiträgen
§ 24d. (1) BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Einheitswert des Betriebes infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. April 2018) im Vergleich zum Monat März 2018 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden und gebührt ungeachtet der Anzahl der BetriebsführerInnen nur einmal pro Betrieb. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,
deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 4.400 € nicht übersteigt,
deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. April 2018 den Betrag von 60.000 € übersteigt,
wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bei zumindest einem Betriebsführer/ einer Betriebsführerin auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a, 33b, 33c und 118b) bzw.
für deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (§ 23 Abs. 1a).
Der Anspruch bleibt solange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. April 2018 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20 % der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.
(2) Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:
bei Einheitswerten
bis 10 900 €
bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;
bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;
bis 21 800 €
bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;
bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;
ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.
(3) Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.
(4) Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des § 33 gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.
Zum Bezugszeitraum:
Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt (vgl. § 329 Abs. 3).
Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 24e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;
1a. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
für Teilversicherte nach § 4a Z 4 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.
Zum Bezugszeitraum:
Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt (vgl. § 329 Abs. 3).
Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 24e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;
1a. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 4 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.
Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 24e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;
1a. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 4 und 5 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.
Abkürzung
BSVG
zum Bezugszeitraum vgl. § 388
Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen
§ 24f. (1) Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.
(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a.
(3) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.
(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen und unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes einen monatlichen Vorschuss zu leisten.
(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(6) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.
Abkürzung
BSVG
zum Bezugszeitraum vgl. § 388
Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen
§ 24f. (1) Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen, sofern
diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und
deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d heranzuziehen. § 33b ist nicht anzuwenden.
(2) Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a.
(3) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.
(4) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.
(5) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.
(6) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal auf den Beitragskonten der Betriebsführer flüssig zu machen.
Abkürzung
BSVG
Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen
§ 24g. (1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 24 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.
(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 72 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen.
(3) Der Bund hat die von ihm nach Abs. 1 zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Abkürzung
BSVG
Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen
§ 24g. (1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 24 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.
(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 72 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.
(3) Der Bund hat die von ihm nach Abs. 1 zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Abkürzung
BSVG
Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 25. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.
(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 25. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.
(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 25. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.
(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.
(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind auf nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte nicht anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 3,75 vH einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 315 vH der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.
Abkürzung
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Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 4,25% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 440% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.
Abkürzung
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Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 4,25% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(1a) Personen nach Abs. 1, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist
der Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden und
die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 nicht übersteigt.
Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 439% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.
Abkürzung
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Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 4,25% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 439% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.
Abkürzung
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Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 4,75% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beiträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 24d) im Ausmaß von 0,1% einzubehalten.
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 403% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.
Abkürzung
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Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 4,85% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beiträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 24d) im Ausmaß von 0,1% einzubehalten.
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 397% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.
Zum Bezugszeitraum:
Abs. 2: vgl. § 329 Abs. 4
Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beiträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 24d) im Ausmaß von 0,1% einzubehalten.
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 397% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.
Abkürzung
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Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 4,75% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beiträgen ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung (§ 24d) im Ausmaß von 0,1% einzubehalten.
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 403% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu überweisen.
Abkürzung
BSVG
Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 387% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.
Abkürzung
BSVG
Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 350 Abs. 1 Z 3).
Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)
§ 26. (1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 5,1% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 387% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen.
Abkürzung
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