Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
(3) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 1 bis 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 festgestellt wird und die am 31. Dezember 1999 nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1999 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.
(4) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.
(5) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre
2000ein Zehntel
2001zwei Zehntel
2002drei Zehntel
2003vier Zehntel
2004fünf Zehntel
2005sechs Zehntel
2006sieben Zehntel
2007acht Zehntel
2008neun Zehntel
der Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 24a zu entrichten.
(6) Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist § 97 Abs. 8 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmungen zu Art. 10, Abschnitt II des Arbeits- und SozialrechtsÄnderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 21. Novelle)
§ 263. (1) § 2a Abs. 1 und 2, § 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 2 und die §§ 23 Abs. 6, 23 Abs. 10 lit. d, 33b samt Überschrift, 33c, 71 Abs. 7 Z 1 bis 6, 81 Abs. 1 und 97 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1a) § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 2a Abs. 3 und 98 Abs. 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 1 bis 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 festgestellt wird und die am 31. Dezember 1999 nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1999 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.
(4) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.
(5) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre
2000ein Zehntel
2001zwei Zehntel
2002drei Zehntel
2003vier Zehntel
2004fünf Zehntel
2005sechs Zehntel
2006sieben Zehntel
2007acht Zehntel
2008neun Zehntel
der Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 24a zu entrichten.
(6) Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist § 97 Abs. 8 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.
Schlußbestimmung zu Art. 10 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998
§ 264. § 2a Abs. 2 Z 5, § 4 Z 2, § 8 Abs. 1 lit. c, § 9 Abs. 4 lit. c, § 25 samt Überschrift, § 51 Abs. 4, § 55 samt Überschrift, § 107 Abs. 1 Z 3 und § 111 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmungen zum Abschnitt I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 (Abschnitt I der 22. Novelle)
§ 265. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. August 1998 die §§ 94 Abs. 2 und 3, 107c samt Überschrift, 108a, 110 Z 1 bis 4, 111 Abs. 6 Z 2 und 3, 118b Abs. 4, 122a Abs. 3, 122b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 in der Fassung der Z 40, 127 Abs. 2, 136 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Z 48, 150 Abs. 2, 156 Abs. 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 243 bis 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
mit 1. Jänner 1999 § 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
mit 1. Jänner 2000 die §§ 28 Abs. 1, 33c Abs. 3, 110a Abs. 1, 113 Abs. 1, 118 samt Überschrift, 118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
mit 1. Jänner 2001 § 136 Abs. 1 in der Fassung der Z 50 in der Fassung des BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 1. Juli 1998 die §§ 80 Abs. 2 und 5, 85 Abs. 3, 88 Abs. 1, 95 Abs. 5, 182 Z 4 und 5 und 262 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 33a Abs. 1, 75 Z 3, 78 Abs. 6 lit. a bis e, 97 Abs. 2, 99 Abs. 3, 118b Abs. 2, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b Abs. 5 in der Fassung der Z 41, 122b Abs. 7, 8 und 12, 122c Abs. 4, 134 Abs. 3 Z 1 lit. a und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Z 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 263 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 1. August 1997 § 260 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 1. September 1996 § 104 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998.
(2) § 33b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 111 Abs. 2 lit. b;
mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 118a.
(4) § 33b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
(5) Die §§ 33b Abs. 3 und 118b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(6) § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 121 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
(7) Die §§ 110a Abs. 1, 118, 118a und 120 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.
(8) Abweichend von den §§ 121 Abs. 3 und 122 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 122 oder § 122a gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
(9) Die §§ 122b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(10) § 136 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.
(11) Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmungen zum Abschnitt I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 (Abschnitt I der 22. Novelle)
§ 265. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. August 1998 die §§ 94 Abs. 2 und 3, 107c samt Überschrift, 108a, 110 Z 1 bis 4, 111 Abs. 6 Z 2 und 3, 118b Abs. 4, 122a Abs. 3, 122b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 in der Fassung der Z 40, 127 Abs. 2, 136 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Z 48, 150 Abs. 2, 156 Abs. 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 243 bis 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
mit 1. Jänner 1999 § 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
mit 1. Jänner 2000 die §§ 28 Abs. 1, 33c Abs. 3, 110a Abs. 1, 113 Abs. 1, 118 samt Überschrift, 118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
mit 1. Jänner 2001 § 136 Abs. 1 in der Fassung der Z 50 in der Fassung des BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 1. Juli 1998 die §§ 80 Abs. 2 und 5, 85 Abs. 3, 88 Abs. 1, 95 Abs. 5, 182 Z 4 und 5 und 262 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 33a Abs. 1, 75 Z 3, 78 Abs. 6 lit. a bis e, 97 Abs. 2, 99 Abs. 3, 118b Abs. 2, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b Abs. 5 in der Fassung der Z 41, 122b Abs. 7, 8 und 12, 122c Abs. 4, 134 Abs. 3 Z 1 lit. a und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Z 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 263 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 1. August 1997 § 260 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
rückwirkend mit 1. September 1996 § 104 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998.
(2) § 33b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 111 Abs. 2 lit. b;
mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 118a.
(4) § 33b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
(5) Die §§ 33b Abs. 3 und 118b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(6) § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 121 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
(7) Die §§ 110a Abs. 1, 118, 118a und 120 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.
(8) Abweichend von den §§ 121 Abs. 3 und 122 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 122 oder § 122a gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
(9) Die §§ 122b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(10) § 136 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)
Schlußbestimmungen zum Abschnitt II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 (Abschnitt II der 22. Novelle)
§ 266. (1) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 2, 50 samt Überschrift, 51 Abs. 3, 4 und 5, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 2, 3 und 5, 59 samt Überschrift, 60 samt Überschrift, 64 Abs. 1 lit. b, 66 Abs. 3, 67 Abs. 2 und 3, 68 samt Überschrift, 69 samt Überschrift, 71 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2, 75a, 103 Abs. 2, 107 Abs. 1 Z 5, 112 Z 4 lit. b sowie die §§ 148 bis 148z, 149 bis 149s jeweils samt Überschrift, 150, 150a, 153 Abs. 2 Z 1, 154 Abs. 1, 156 Abs. 6, 169a, 169b und 169c jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1999 eingetreten sind (§ 174 ASVG), ist § 148 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Zusätzliche Ausgleichszulage 1999
§ 267. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf
eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder
eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,
(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
Besondere Pensionszulage 1999
§ 268. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmungen zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
§ 269. (1) Die §§ 44 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(2) § 44 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
(3) § 44 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.
Schlußbestimmungen zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
§ 269. (1) Die §§ 44 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(2) § 44 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
(3) § 44 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999
§ 270. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
1a. mit 1. Jänner 2002 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999.
(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils zehn Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um zehn Millionen Schilling.
(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.
(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 121 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).
Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999
§ 270. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
1a. mit 1. Jänner 2002 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999.
(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils zehn Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um zehn Millionen Schilling.
(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.
(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 121 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).
Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999
§ 270. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
1a. mit 1. Jänner 2003 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999.
(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils zehn Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um zehn Millionen Schilling.
(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.
(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 121 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).
Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999
§ 270. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
1a. mit 1. Jänner 2002 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999.
(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils 726 728,34 € in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um 726 728,34 €.
(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.
(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 121 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).
Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999
§ 270. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
1a. mit 1. Jänner 2003 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999.
(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils 726 728,34 € in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um 726 728,34 €.
(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.
(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 121 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).
Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/1999
§ 270. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
1a. mit 1. Jänner 2005 § 80a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1, 217 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999;
rückwirkend mit 1. Juli 1998 § 181 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/1999.
(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils 726 728,34 € in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um 726 728,34 €.
(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.
(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 121 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).
Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.
(6) Personen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 132 Abs. 7 nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.
Abkürzung
BSVG
Schlußbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999
§ 271. Die §§ 122b Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12 sowie 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 2/2000
§ 272. § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 2/2000
§ 272. § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 1/2000
§ 273. (1) § 141 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Abs. 3) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;
wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.
(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
(4) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
§ 274. (Anm.: Abs. 1 bis 5 treten mit 25.8.2000 in Kraft)
(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
(Anm.: Abs. 7 bis 9 treten mit 25.8.2000 in Kraft)
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
§ 274. (1) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
(4) Auf männliche Versicherte, die nach dem 22. Mai 1943 geboren wurden und die die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 22. Mai 2000 beantragt haben, ist § 122c nicht mehr anzuwenden.
(5) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
(6) Die Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; hiebei ist in Abweichung von § 186 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 der 1. Juli 2000 als Stichtag heranzuziehen. Mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.
(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.
(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
§ 274. (1) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
(4) Auf männliche Versicherte, die nach dem 22. Mai 1943 geboren wurden und die die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 22. Mai 2000 beantragt haben, ist § 122c nicht mehr anzuwenden.
(5) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.
(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
§ 274. (1) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 124 Abs. 2 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, anzuwenden ist.
(5) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
(6) Die Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; hiebei ist in Abweichung von § 186 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 der 1. Juli 2000 als Stichtag heranzuziehen. Mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.
(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.
(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
§ 274. (1) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 124 Abs. 2 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, anzuwenden ist.
(5) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.
(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
§ 274. (1) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 124 Abs. 2 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, anzuwenden ist.
(5) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.
(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.
Schlussbestimmung zu Art. 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000
§ 275. Die §§ 122 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie 122a Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Abkürzung
BSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92
§ 276. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
mit 1. Jänner 2003 § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.
(2) Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 31 Abs. 1.
(2a) § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.
(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils
an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet
bis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;
an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet
bis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.
(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 so anzuwenden, dass
an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei sind auch zu berücksichtigen:
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