Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1747
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(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.

(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43

§ 274. (1) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.

(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 124 Abs. 2 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, anzuwenden ist.

(5) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.

(6) Die Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; hiebei ist in Abweichung von § 186 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 der 1. Juli 2000 als Stichtag heranzuziehen. Mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.

(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.

(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.

(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43

§ 274. (1) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.

(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 124 Abs. 2 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, anzuwenden ist.

(5) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.

(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.

(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.

(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.

(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43

§ 274. (1) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.

(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 124 Abs. 2 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, anzuwenden ist.

(5) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.

(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.

(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.

(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.

(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.

Schlussbestimmung zu Art. 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000

§ 275. Die §§ 122 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie 122a Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

2.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

3.

mit 1. Jänner 2003 § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

5.

rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

6.

rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 31 Abs. 1.

(2a) § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 so anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

– bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

– bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 130 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1.

1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

2.

1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

3.

1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

4.

1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) § 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 zu erfolgen hat.

(11) § 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.

(12) Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.

(13) Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 101

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

2.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

3.

mit 1. Jänner 2003 § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

5.

rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

6.

rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 31 Abs. 1.

(2a) § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 so anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

– bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

– bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 130 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1.

1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

2.

1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

3.

1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

4.

1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) § 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 zu erfolgen hat.

(11) § 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.

(12) Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.

(13) Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 101

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

2.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

3.

mit 1. Jänner 2003 § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

5.

rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

6.

rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 31 Abs. 1.

(2a) § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(2b) Zeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 so anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

– bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

– bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 130 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1.

1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

2.

1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

3.

1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

4.

1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) § 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 zu erfolgen hat.

(11) § 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.

(12) Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.

(13) Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 101

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

2.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

3.

mit 1. Jänner 2003 § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

5.

rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000;

6.

rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 31 Abs. 1.

(2a) § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 so anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

– bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

– bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 130 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1.

1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

2.

1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

3.

1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

4.

1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) § 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 zu erfolgen hat.

(11) § 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.

(12) Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.

(13) Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

2.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

3.

mit 1. Jänner 2003 § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

5.

rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

6.

rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 31 Abs. 1.

(2a) § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(2b) Zeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 so anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

– bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

– bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 130 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1.

1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

2.

1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

3.

1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

4.

1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) § 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 zu erfolgen hat.

(11) § 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.

(12) Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.

(13) Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

2.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

3.

mit 1. Jänner 2003 § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

5.

rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

6.

rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 31 Abs. 1.

(2a) § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(2b) Zeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.

(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 so anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

– bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

– Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 3 ASVG, wenn sie sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 107a oder nach § 107b decken,

– bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§ 130 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1.

1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

2.

1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

3.

1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

4.

1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) § 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 zu erfolgen hat.

(11) § 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.

(12) Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.

(13) Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92

§ 276. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Oktober 2000 die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

2.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184 Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

3.

mit 1. Jänner 2003 § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

5.

rückwirkend mit 1. Juli 2000 § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;

6.

rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;

2.

mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 31 Abs. 1.

(2a) § 98 Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.

(2b) Zeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.

(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.

(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

1.

an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;

2.

an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.

(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.

(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von

1.

1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,

2.

1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,

3.

1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,

4.

1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004

der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 136 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)

(10) § 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 zu erfolgen hat.

(11) § 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.

(12) Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 von diesem Amt als enthoben.

(13) Die am 31. Dezember 2000 den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 68 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000

§ 277. (1) Die §§ 20 Abs. 7, 24b, 24c samt Überschrift, 26 Abs. 1a und 2, 28 Abs. 6, 33c Abs. 1, 78 Abs. 7, 135 Abs. 2 sowie 149f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Die §§ 20 Abs. 2 Z 1 und 2, 20a, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1a, 4, 4a, 4b, 6 Z 2 und 10 lit. a sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 274 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Personen anzuwenden, die bereits am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab 1. Jänner 2001 aus Mitteln des Bundes getragen; die zu viel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Personen, die von der Krankenversicherung nach § 262 Abs. 3 bisher ausgenommen sind, bleiben nur dann ausgenommen, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des § 24c zutrifft.

(6) Abweichend von der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 2 ist für Beitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Z 3 für das Jahr 2001 ein Beitragssatz von 14,5% heranzuziehen.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 68 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000

§ 277. (1) Die §§ 20 Abs. 7, 24b, 24c samt Überschrift, 26 Abs. 1a und 2, 28 Abs. 6, 33c Abs. 1, 78 Abs. 7, 135 Abs. 2 sowie 149f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Die §§ 20 Abs. 2 Z 1 und 2, 20a, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1a, 4, 4a, 4b, 6 Z 2 und 10 lit. a sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) § 274 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Personen anzuwenden, die bereits am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab 1. Jänner 2001 aus Mitteln des Bundes getragen; die zu viel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Personen, die von der Krankenversicherung nach § 262 Abs. 3 bisher ausgenommen sind, bleiben nur dann ausgenommen, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des § 24b zutrifft.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2001)

Abkürzung

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Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

§ 277. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 92 Abs. 1, 93 Abs. 1 und 170a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;

1a. mit 1. Jänner 2002 § 93 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;

2.

rückwirkend mit 1. Oktober 2000 § 258 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001.

(2) Die §§ 24b und 258 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 170a und die in § 258 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung – mit Ausnahme des § 170a – wieder in Kraft.

(4) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 85a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 80 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 149 ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

§ 277a. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 92 Abs. 1, 93 Abs. 1 und 170a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;

1a. mit 1. Jänner 2002 § 93 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;

2.

rückwirkend mit 1. Oktober 2000 § 258 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001.

(2) Die §§ 24b und 258 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten § 170a und die in § 258 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung außer Kraft und in der am 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Fassung – mit Ausnahme des § 170a – wieder in Kraft.

(4) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 85a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 80 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 149 ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

Abkürzung

BSVG

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

§ 277a. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2001 die §§ 92 Abs. 1, 93 Abs. 1 und 170a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;

1a. mit 1. Jänner 2002 § 93 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;

2.

rückwirkend mit 1. Oktober 2000 § 258 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001.

(2) Die §§ 24b und 258 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2005)

(4) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 85a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 80 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 149 ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

§ 278. Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

1.

eine Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

2.

eine Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001

§ 278a. (1) § 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 tritt rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft.

(2) § 85a tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.

Abkürzung

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Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001

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