Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1977 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an Höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft, für Landtechnik, für Wein- und Obstbau, für Gartenbau, für Forstwirtschaft und an der Forstfachschule (5. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-09-01
Status Aufgehoben · 2018-07-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 399/1975, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. Juli 1976, BGBl. Nr. 434, neu geschaffenen Unterrichtsgegenstände „Datenverarbeitung“ und „Datenverarbeitung-Übungen“ werden in die Lehrverpflichtungsgruppe I eingereiht.

Dem § 2 ist hinsichtlich der Einreihungen in die Lehrverpflichtungsgruppe VI durch die Verordnung BGBl. Nr. 359/1986 derogiert worden.

§ 2. Soweit die Unterrichtsgegenstände an der Forstfachschule nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppe II bis VI wie folgt eingereiht:

Lehrverpflichtungsgruppe II

Rechnen an der Forstfachschule

Lehrverpflichtungsgruppe III

Deutsche Sprache und Schriftverkehr an der Forstfachschule

Politische Bildung an der Forstfachschule

Meßkunde und Holzverwertung an der Forstfachschule

Forstnutzung an der Forstfachschule

Forsttechnik und Baukunde an der Forstfachschule

Gesetzeskunde an der Forstfachschule

Lehrverpflichtungsgruppe VI

Praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.