Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1977 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an Höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft, für Landtechnik, für Wein- und Obstbau, für Gartenbau, für Forstwirtschaft und an der Forstfachschule (5. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 399/1975, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. Juli 1976, BGBl. Nr. 434, neu geschaffenen Unterrichtsgegenstände „Datenverarbeitung“ und „Datenverarbeitung-Übungen“ werden in die Lehrverpflichtungsgruppe I eingereiht.
Dem § 2 ist hinsichtlich der Einreihungen in die Lehrverpflichtungsgruppe VI durch die Verordnung BGBl. Nr. 359/1986 derogiert worden.
§ 2. Soweit die Unterrichtsgegenstände an der Forstfachschule nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppe II bis VI wie folgt eingereiht:
Lehrverpflichtungsgruppe II
Rechnen an der Forstfachschule
Lehrverpflichtungsgruppe III
Deutsche Sprache und Schriftverkehr an der Forstfachschule
Politische Bildung an der Forstfachschule
Meßkunde und Holzverwertung an der Forstfachschule
Forstnutzung an der Forstfachschule
Forsttechnik und Baukunde an der Forstfachschule
Gesetzeskunde an der Forstfachschule
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
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