Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978 über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
die Grundausbildung für Wachebeamte im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst,
die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmerie- und Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte und
die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst.
Grundausbildungslehrgänge
§ 2. (1) Für die im § 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(2) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Inneres bei den Landesgendarmeriekommanden und bei jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schulabteilungen bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(3) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Z 2 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst und bei der Bundespolizeidirektion Wien für den Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(4) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Z 3 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando oder einer Bundespolizeidirektion gemeinsame Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(5) Sofern es organisatorische Gründe verlangen, können Ausbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile derselben auch bei anderen Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden (Gendarmeriezentralschule) eingerichtet werden.
(6) Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im Sicherheitsdienst, so ist, wenn dies zur Erreichung des Lehrzieles notwendig erscheint, die Grundausbildung um die versäumte Ausbildungszeit zu verlängern.
(7) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 30 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von dieser Bestimmung darf nur aus zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen werden.
Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 3. (1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für Wachebeamte obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schulabteilung eingerichtet ist.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte obliegt
für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling,
für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter und
für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter.
(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe W 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.
Vortragende
§ 4. (1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte zu verwenden. Ihre Bestellung richtet sich nach den Organisationsvorschriften.
(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) und der Erfordernisse des Art. VII Abs. 6 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und
der Erfordernisse der Anlage 1 Z 12.4 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.
§ 6. (1) Wachebeamte sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.
(3) Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beamte in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.
(4) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in der Höhe von mehr als einem Viertel seines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies hat jedoch dann nicht zu gelten, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung der Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt
für Grundausbildungslehrgänge der Verwendungsgruppe W 1 für den unmittelbar folgenden,
für Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte für die beiden unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgänge.
(4) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BDG 1979 in der jeweils geltenden Fassung,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Gestaltung des Unterrichts
§ 8. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Sicherheitsdienstes entsprechend zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Die Körperausbildung hat dem Ziel zu dienen, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.
(3) Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung zu dienen.
(4) Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.
Lehrpläne
§ 9. Die Lehrpläne sind vom Bundesminister für Inneres zu erstellen und haben die in den Anlagen enthaltenen Gegenstände vorzusehen. Sie sind nach den allgemeinen pädagogischen Normen so zu gestalten und laufend zu überarbeiten, daß sie den Aufgaben und Erfordernissen des Dienstes der Wachebeamten der verschiedenen Verwendungen entsprechen.
Feststellung der Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges
§ 10. (1) Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche oder schriftliche Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(2) Diese Feststellung hat vor allem darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Maße die Lehrgangsteilnehmer die im Lehrgang bisher erarbeiteten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muß, daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befaßten Lehrkräfte zu hören.
Grundausbildung für Wachebeamte
§ 12. (1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie kann neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören, zu absolvieren.
Grundausbildung für Wachebeamte
§ 12. (1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muß neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören, zu absolvieren.
§ 13. Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern hat zwölf Monate zu dauern und umfaßt den Ausbildungslehrgang und eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
§ 14. (1) Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie umfaßt neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und das Selbststudium.
(2) Diese Grundausbildung hat nur sechs Monate zu dauern, wenn der erfolgreiche Besuch einer mindestens zweijährigen Schule für Sozialberufe nachgewiesen wird.
§ 15. (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 des Justiz- oder Zollwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes ernannt werden, haben an einem mindestens sechsmonatigen Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Z 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Wachebeamte können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die dem Ausbildungslehrgang für Wachebeamte entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.
Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte
§ 16. (1) Die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen.
(2) Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 14 erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.
§ 17. (1) Für Wachebeamte hat im Rahmen der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den erfolgreichen Abschluß einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen und ihre Verwendung als dienstführender Wachebeamter auf diese Sonderverwendung beschränkt bleibt:
Verwendung Nachweis
```
Fernmeldemechaniker, Kraftfahr- Zeugnis über die Prüfung für
```
zeugmechaniker, Waffenmeister: Unteroffiziere des technischen
Dienstes oder Zeugnis über die
abgelegte Meisterprüfung in den
betreffenden Gewerben
```
Luftfahrzeugwarte: Luftfahrzeugwartschein I. Klas-
```
se (§ 147 Luftfahrt-Personal-
verordnung, BGBl. Nr. 219/1958)
```
Flugsicherungshilfsorgane: Ermächtigungsschein des Bundes-
```
amtes für Zivilluftfahrt (§ 120
Luftfahrtgesetz, BGBl.
Nr. 253/1957)
```
Hubschrauberführer: Privat-Hubschrauberpilotenschein
```
(§ 65 Zivilluftfahrt-Personal-
verordnung, BGBl. Nr. 219/1958)
```
Sportlehrer: Zeugnis als staatlich geprüfter
```
Sportlehrer mit dem Spezialfach
Leibesübungen an Schulen
```
Alpines Lehrpersonal: Zeugnis als staatlich geprüfter
```
Schilehrer und Diplom als Gen-
darmeriebergführer
```
Sanitäter: Zeugnis über die Prüfung für
```
Unteroffiziere des Sanitäts-
dienstes.
(2) Dienstführende Wachebeamte in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen Ergänzungslehrgang zu besuchen, der nach einem Lehrplan zu führen ist, der die in der Anlage 4 angeführten Gegenstände und eine viermonatige Ausbildungsdauer mit abschließender Ergänzungsprüfung zu enthalten hat. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden Anwendung.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1
§ 18. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium umfassen.
(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst gemeinsam als Ausbildungslehrgang zu führen.
Dienstprüfungen
§ 19. (1) Der Abschluß der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfungen nachzuweisen.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.