Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 21. Juni 1978 über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-07-12
Status Aufgehoben · 2020-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 BDG über Bundeslehrer und Bundeserzieher aus dem Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung (mit Ausnahme der Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bundeslehrer und Bundeserzieher aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 BDG, BGBl. Nr. 333/1979 über Bundeslehrer und Bundeserzieher aus dem Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und Bildungsanstalten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Bildung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bundeslehrer und Bundeserzieher aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.

§ 2. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 BDG über Bundeslehrer und Bundeserzieher aus dem Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen, Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bundeslehrer aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.

§ 2. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 BDG, BGBl. Nr. 333/1979 über Bundeslehrer und Bundeserzieher aus dem Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen, Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Bildung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bundeslehrer aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.

§ 3. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.

§ 3. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 BDG, BGBl. Nr. 333/1979 über Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Bildung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.

Schlussbestimmungen

§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5. §§ 1 bis 3 und § 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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