Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 4. Juli 1978 über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes über Beamte des Ressortbereiches verhängt worden sind, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und des § 9 Abs. 1 lit. f des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind.
§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.
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