Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 4. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-01-01
Status Aufgehoben · 1999-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 und der Anlage 1 Z 3.2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für den Fachdienst in den Verwendungsbereichen Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs- und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion anzuwenden.

Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch eine Verbindung folgender Ausbildungsarten:

1.

Ausbildungslehrgang,

2.

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Art und Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele) werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt. Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden Ausbildungsnachweis zu bestätigen.

§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

```

```

```

1.

a) Grundzüge der Österreichi-

```

schen Verfassung und

der Behördenorganisation

```

b)

Grundzüge des Dienst- und

```

Besoldungsrechtes (ein-

schließlich des Personal- für alle Verwendungen

vertretungsrechtes) der

Bundesbediensteten

```

c)

Grundzüge der Haushalts-

```

vorschriften des Bundes

```

2.

Gesprächstechnik und service-

```

orientiertes Verhalten

```

```

```

3.

Aufgaben und Methoden im

```

Arbeitsmarktservice (ein-

schließlich Anwendung der

EDV) und Grundzüge der

Arbeitsmarktpolitik für den Dienst in der Arbeits-

marktverwaltung

```

4.

Leistungsrecht der Arbeits-

```

marktverwaltung und Grund-

züge des Verfahrensrechtes

```

```

```

5.

Kriegsopferversorgung und

```

Grundzüge der Heeresver-

sorgung

```

6.

Invalideneinstellung für den Dienst im Versorgungs-

```

```

7.

Grundzüge der sonstigen und Behindertenwesen

```

Aufgaben und des Verfah-

rensrechtes im Bereich des

Versorgungs- und Behinder-

tenwesen

```

```

```

8.

Aufgaben, Organisation und

```

Verfahren der Arbeitsin-

spektion

```

9.

Technischer und arbeits- für den Dienst in der Arbeits-

```

hygienischer Arbeitnehmer- inspektion

schutz

```

10.

Verwendungsschutz

```

```

```

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

```

```

```

1.

a) Grundzüge der Österreichi-

```

schen Verfassung und

der Behördenorganisation

```

b)

Grundzüge des Dienst- und

```

Besoldungsrechtes (ein-

schließlich des Personal- für alle Verwendungen

vertretungsrechtes) der

Bundesbediensteten

```

c)

Grundzüge der Haushalts-

```

vorschriften des Bundes

```

2.

Gesprächs- und Kundendienst-

```

verhalten

```

```

```

3.

Aufgaben und Methoden im

```

Arbeitsmarktservice (ein-

schließlich Anwendung der

EDV) und Grundzüge der

Arbeitsmarktpolitik für den Dienst in der Arbeits-

marktverwaltung

```

4.

Leistungsrecht der Arbeits-

```

marktverwaltung und Grund-

züge des Verfahrensrechtes

```

```

```

5.

Grundzüge des Versorgungs-

```

wesens

```

6.

Behinderteneinstellung für den Dienst im Versorgungs-

```

```

7.

Grundzüge der Sozial- und Behindertenwesen

```

beratung und des Verfah-

rensrechtes

```

```

```

8.

Aufgaben, Organisation und

```

Verfahren der Arbeitsin-

spektion

```

9.

Technischer und arbeits- für den Dienst in der Arbeits-

```

hygienischer Arbeitnehmer- inspektion

schutz

```

10.

Verwendungsschutz

```

```

```

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:

1.

durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich und in den verwandten Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - insbesondere bei zu wenigen Kandidaten - einzeln; ferner

2.

durch Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist.

§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:

1.

durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - bei zu wenigen Kandidaten - einzeln;

2.

durch Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist.

§ 5. Darüber hinaus ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist von der für die Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zuständigen Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen, soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges zuständige Behörde zu erfolgen.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als drei Stunden dauern.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 10 für die jeweilige Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegenstände. Das Arbeitsgebiet des Bediensteten bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die im § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt sind.

(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende muß dem Verwendungsbereich des Prüfungskandidaten angehören.

(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen hat.

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder B bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen ist.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.

Verwendungserfordernis

§ 10. Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, wird ersetzt

1.

in der Arbeitsmarktverwaltung durch eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens zwei Jahre im Bundesdienst;

2.

in der Arbeitsinspektion durch

a)

die abgeschlossene Ausbildung zum Werkmeister oder

b)

eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens zwei Jahre im Bundesdienst.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft:

1.

Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst, BGBl. Nr. 194/1971, soweit sie sich auf Bedienstete im Versorgungs- und Behindertenwesen erstreckt;

2.

die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend die Prüfung für den Fachdienst bei den Arbeitsämtern, BGBl. Nr. 90/1973;

3.

die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend die Prüfung für den Arbeitsinspektionsdienst, BGBl. Nr. 448/1973.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.

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