Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juni 1979 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs 6 und 7 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 und des § 24 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1959, wird verordnet:
Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides
§ 1. Die Bestimmungen der §§ 1, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, sind auf die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der violetten Farbe die hellrote tritt und in Zivilsachen das Amtskleid nicht zu tragen ist.
Ausstattung des Amtskleides
§ 2. Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden:
für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe II mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe III: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
für den Generalprokurator: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung; Barettrand aus hellrotem Samt.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. Oktober 1973, BGBl. Nr. 517, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der staatsanwaltschaftlichen Beamten tritt mit Ablauf des 30. Juni 1979 außer Kraft.
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