Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. November 1979 zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-12-15
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 684/1978 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Leistungen ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika aufhält.

(2) Von der Regelung nach Abs. 1 sind folgende Leistungen ausgenommen: die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer, die Abfertigung der Witwenpension, die Abfindung, der Knappschaftssold und das Bergmannstreuegeld.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika auf die im § 1 bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt des Anspruchsberechtigten in einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.

§ 3. Die Ausgleichszulage zu den Pensionen nach dem ASVG bleibt bei der Gewährung von Leistungen nach dieser Verordnung außer Betracht.

§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gelten.

§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 14. März 1956, BGBl. Nr. 63, in der Fassung der Verordnung vom 13. Juli 1960, BGBl. Nr. 160, außer Kraft.

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