Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Dezember 1978 über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-01-01
Status Aufgehoben · 1996-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet:

Artikel I

§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, hat der Arbeitslose eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

1.

den Familien- und Vornamen des Arbeitnehmers, seine Wohnungsanschrift, seine Versicherungsnummer und die Staatsbürgerschaft;

2.

die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers (Tag des Beginnes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses);

3.

die Art der Verwendung des Arbeitnehmers;

4.

Unterbrechungen der voll entlohnten Beschäftigung durch Krankheit, Kurzarbeit oder Aussetzen;

5.

die Zeit eines Karenzurlaubes;

6.

die vorgeschriebene bzw. vereinbarte Lehrzeit;

7.

die Angabe, ob der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber in einem Verwandtschaftsverhältnis steht oder mit ihm durch Ehe verbunden ist;

8.

ob im Betrieb die Fünftage- oder die Sechstagewoche eingeführt ist;

9.

den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei welchem der Arbeitnehmer versichert war;

10.

die Höhe des Bruttoverdienstes während der letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage) bzw. bei monatlicher Auszahlung der letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen Beschäftigung einschließlich der auf die einzelnen Wochen (Tage bzw. Monate) entfallenden Anteile von Sonderzahlungen und allfälligen Sachbezügen.

11.

die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses (durch Zeitablauf, durch Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer, im beiderseitigen Einverständnis, durch vorzeitigen Austritt, durch fristlose Entlassung oder kraft Gesetz);

12.

ob und für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung erhielt bzw. ob die Kündigungsentschädigung nicht gezahlt wurde, weil der Anspruch strittig ist oder weil der Arbeitgeber insolvent ist; .

13.

ob und für wieviele Werktage der Arbeitnehmer

14.

den Namen (Firma) des Arbeitgebers und den Standort des Betriebes.

§ 2. Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Bundesministerium für soziale Verwaltung aufgelegten und bei den Arbeitsämtern erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.

§ 2. Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Arbeitsmarktservice aufgelegten und bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice erhältlichen Vordruck zu erstellen. Arbeitsbescheinigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, sind zulässig, sofern sie inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmen.

§ 3. Die Arbeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten zu fertigen. Zweitausfertigungen der Arbeitsbescheinigung sind als solche zu bezeichnen.

§ 4. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen des Arbeitsamtes auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, und in welcher Zeit allenfalls Krankengeld bezogen wurde.

§ 4. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf der Arbeitsbescheinigung anzugeben, ob und in welcher Zeit der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert war, welcher Arbeitsverdienst der Versicherung zugrunde gelegt wurde, soweit die Berechnung der Beiträge nicht nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, und in welcher Zeit allenfalls Krankengeld bezogen wurde.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 11. Mai 1956, BGBl. Nr. 106, über die Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1949 (7. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz), außer Kraft.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 930/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

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