Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. November 1979 zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 3 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 684/1978 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem BSVG mit Ausnahme des Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und des Anspruches auf Abfertigung der Witwenpension ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika aufhält.

§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika auf die im § 1 bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt des Anspruchsberechtigten in einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.

§ 3. Die Ausgleichszulage zu den Pensionen nach dem BSVG bleibt bei der Gewährung von Leistungen nach dieser Verordnung außer Betracht.

§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gelten.

§ 5. Die Bestimmungen der Verordnung vom 11. Dezember 1970, BGBl. Nr. 393, zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika sind gemäß § 240 BSVG außer Kraft gesetzt.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft

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