Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. November 1979 zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 58 Abs. 3 Z 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 684/1978 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
§ 1. Ansprüche von Staatsangehörigen der Republik Österreich und der Vereinigten Staaten von Amerika auf Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit Ausnahme des Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und des Anspruches auf Abfertigung der Witwenpension ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika aufhält.
§ 2. Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika auf die im § 1 bezeichneten Leistungen ruhen bei Aufenthalt des Anspruchsberechtigten in einem anderen Staat als den Vereinigten Staaten von Amerika nicht, wenn der Versicherungsträger seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt hat.
§ 3. Die Ausgleichszulage zu den Pensionen nach dem GSVG bleibt bei der Gewährung von Leistungen nach dieser Verordnung außer Betracht.
§ 4. Bei Anwendung dieser Verordnung sind als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gelten.
§ 5. Die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Juli 1961, BGBl. Nr. 175, zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen aus der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika sind gemäß § 253 GSVG außer Kraft gesetzt.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
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