Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1978 über dieGrundausbildung für die Verwendungsgruppe B

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-03-01
Status Aufgehoben · 2002-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Die Verordnung steht für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetz in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe (vgl. § 234 Abs. 6 BDG, BGBl. Nr. 333/1979).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B anzuwenden, soweit in den Abs. 2 und 3 keine Ausnahmen festgelegt sind.

(2) Auf die folgenden Verwendungen ist diese Verordnung nicht anzuwenden:

1.

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;

2.

Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;

3.

Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst und Zolldienst;

4.

Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden;

5.

Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6.

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;

7.

sozialer Betreuungsdienst;

8.

technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.

(3) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt beim Dienst in der Heeresverwaltung (mit Ausnahme des Rechnungsdienstes) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B anzuwenden, soweit in den Abs. 2 und 3 keine Ausnahmen festgelegt sind.

(2) Auf die folgenden Verwendungen ist diese Verordnung nicht anzuwenden:

1.

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;

2.

Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;

3.

Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst und Zolldienst;

4.

Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden;

5.

Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6.

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;

7.

sozialer Betreuungsdienst;

8.

technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.

(3) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt beim Dienst in der Heeresverwaltung (mit Ausnahme des Rechnungsdienstes) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

```

```

1.

Österreichisches Verfassungs-

```

recht und Behördenorganisation

```

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der

```

Bundesbediensteten für alle Verwendungen

```

3.

Verfahrensrecht

```

Teil 1: EGVG, AVG und Kanzlei-

ordnung

```

```

Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und

den bergbehördlichen Dienst

```

```

```

4.

Allgemeine Staatsverrechnung

```

(allgemeine Verrechnungslehre;

staatliches Rechnungs- und

Kontrollwesen)

```

5.

Österreichische Staatsverrech- für den Rechnungsdienst

```

nung (Verrechnung des Bundes;

Grundzüge der Verrechnung der

Länder und Gemeinden)

```

6.

Grundzüge des Finanzrechtes

```

```

```

```

7.

Grundzüge der automationsunter- für den Rechnungsdienst und (in

```

stützten Datenverarbeitung geringerem Umfang) für die

Verwaltungsdienste und den

statistischen Dienst

```

```

```

8.

Grundzüge der Staatsverrechnung

```

und die wichtigsten Haushalts- für die Verwaltungsdienste

vorschriften des Bundes

```

```

```

9.

Unfallverhütung für die technischen Dienste und

```

den bergbehördlichen Dienst

```

```

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

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```

1.

Österreichisches Verfassungs-

```

recht und Behördenorganisation

```

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der

```

Bundesbediensteten für alle Verwendungen

```

3.

Verfahrensrecht

```

Teil 1: EGVG, AVG und Kanzlei-

ordnung

```

```

Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und

den bergbehördlichen Dienst

```

```

```

4.

Allgemeine Staatsverrechnung

```

(allgemeine Verrechnungslehre;

staatliches Rechnungs- und

Kontrollwesen)

```

5.

Österreichische Staatsverrech- für den Rechnungsdienst

```

nung (Verrechnung des Bundes;

Grundzüge der Verrechnung der

Länder und Gemeinden)

```

6.

Grundzüge des Finanzrechtes

```

```

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```

7.

Grundzüge der automationsunter- für den Rechnungsdienst und (in

```

stützten Datenverarbeitung geringerem Umfang) für die

Verwaltungsdienste, den Dienst

mit audio-visuellen Medien und

den statistischen Dienst

```

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8.

Grundzüge der Staatsverrechnung

```

und die wichtigsten Haushalts- für die Verwaltungsdienste

vorschriften des Bundes

```

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9.

Unfallverhütung für die technischen Dienste und

```

den bergbehördlichen Dienst

```

```

(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

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```

1.

Österreichisches Verfassungs-

```

recht und Behördenorganisation

```

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der

```

Bundesbediensteten für alle Verwendungen

```

3.

Verfahrensrecht

```

Teil 1: EGVG, AVG und Kanzlei-

ordnung

```

```

Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und

den bergbehördlichen Dienst

```

```

```

4.

Allgemeine Staatsverrechnung

```

(allgemeine Verrechnungslehre;

staatliches Rechnungs- und

Kontrollwesen)

```

5.

Österreichische Staatsverrech- für den Rechnungsdienst

```

nung (Verrechnung des Bundes;

Grundzüge der Verrechnung der

Länder und Gemeinden)

```

6.

Grundzüge des Finanzrechtes

```

```

```

```

7.

Grundzüge der automationsunter- für den Rechnungsdienst und (in

```

stützten Datenverarbeitung geringerem Umfang) für die

Verwaltungsdienste, den Dienst

mit audio-visuellen Medien und

den statistischen Dienst

```

```

```

8.

Grundzüge der Staatsverrechnung

```

und die wichtigsten Haushalts- für die Verwaltungsdienste

vorschriften des Bundes

```

```

```

9.

Unfallverhütung für die technischen Dienste und

```

den bergbehördlichen Dienst

```

```

(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten 3. Verfahrensrecht Teil 1: EGVG, AVG und Kanzleiordnung für alle Verwendungen
Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst
4. Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre; staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen) 5. Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden) 6. Grundzüge des Finanzrechtes für den Rechnungsdienst
7. Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung für den Rechnungsdienst und (in geringerem Umfang) für die Verwaltungsdienste, den Dienst mit audio-visuellen Medien und den statistischen Dienst
8. Grundzüge der Staatsverrechnung und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Bundes für die Verwaltungsdienste
9. Unfallverhütung für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst

(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

(3) Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in dem in Z 3a der Anlage angeführten Gegenstand, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

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