Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 3. Juli 1979 über die Grundausbildung für Musikoffiziere

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-08-01
Status Aufgehoben · 1988-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Die Ausbildung der Musikoffiziere ist im Wege einer mit einem Ausbildungslehrgang und Selbststudium verbundenen praktischen Verwendung durchzuführen.

(2) Im Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die zur Führung einer Teileinheit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(3) Die praktische Verwendung hat in der Dauer von drei Jahren bei einer Militärmusik stattzufinden, wobei der Kandidat als Registerführer sowie in erheblichem Ausmaß als Leiter von Teilproben zu verwenden ist.

(4) Die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, des Verfahrensrechtes sowie des Wehrrechtes hat der Kandidat im Selbststudium zu erwerben.

§ 2. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 3. (1) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges (§ 1 Abs. 2) und der praktischen Verwendung (§ 1 Abs. 3) sind die Kandidaten zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang (§ 1 Abs. 2) nicht absolviert, jedoch

1.

die Ausbildung zum Reserveoffizier erfolgreich abgeschlossen haben oder

2.

einen Präsenzdienst in der Dauer von drei Jahren geleistet und die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3 erfolgreich abgeschlossen haben,

sind nach Absolvierung der praktischen Verwendung (§ 1 Abs. 3) zur Dienstprüfung zuzulassen.

§ 4. Die Dienstprüfung ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilprüfungen abzulegen, von denen die erste Teilprüfung als Hausarbeit und die zweite Teilprüfung als Klausurarbeit abzuhalten ist.

(2) Die Hausarbeit hat in der Ausarbeitung einer eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten Ouvertüre oder eines anderen, dem Umfang einer Ouvertüre entsprechenden Musikstückes nach freier Wahl zu bestehen.

(3) Die Klausurarbeit hat aus dem Harmonisieren einer gegebenen Melodie, wie insbesondere eines Chorales, und deren Instrumentation für eine vorgeschriebene Besetzung zu bestehen. Ihre Dauer darf zwei Stunden nicht überschreiten.

§ 6. Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1.

Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation;

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes);

3.

Verfahrensrecht;

4.

die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Wehrrechtes;

5.

Aufbau und Organisation des Bundesheeres;

6.

Grundlagen des Gefechtsdienstes auf der Ebene der Teileinheit, Geländekunde, Kartenkunde und Meldewesen;

7.

die für den Dienst der Musikoffiziere erforderlichen militärischen Dienstvorschriften;

8.

Geschichte der österreichischen Militärmusik.

§ 7. Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

1.

Vortrag eines selbstgewählten Klavierstückes;

2.

Einstudieren von Bläserkammermusik;

3.

Einstudieren (Probenpraxis) eines Musikstückes mit einem Blasorchester;

4.

Dirigieren eines Streich- und Blasorchesters.

§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und Berufsoffiziere bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Prüfer der im § 6 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1979 in Kraft.

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