Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 4. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-01-01
Status Aufgehoben · 1999-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für den Mittleren Dienst in den Verwendungsbereichen Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs- und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion (ausgenommen Kanzleidienst) anzuwenden:

Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch eine Verbindung folgender Ausbildungsarten:

1.

Ausbildungslehrgang,

2.

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Art und Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele) werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt. Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden Ausbildungsnachweis zu bestätigen.

§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

1.

a) Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation;

b)

Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes (ein schließlich des Personalvertretungsrechtes) der Bundesbediensteten;

c)

Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und des Gebührenrechtes;

2.

Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der Bedienstete verwendet wird;

3.

Grundzüge der Organisation und Aufgaben im Verwendungsbereich des Bediensteten (einschließlich Karteiwesen).

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:

1.

durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich und in den verwandten Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - insbesondere bei zu wenigen Kandidaten - einzeln; ferner

2.

durch Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist.

§ 5. Darüber hinaus ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.

Dienstprüfung

§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist von der für die Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zuständigen Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen, soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges zuständige Behörde zu erfolgen.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

(2) Abweichend vom Abs. 1 beträgt die Höchstdauer der Klausurarbeit für Bedienstete, die teilweise als Schreibkräfte verwendet werden, eine Stunde. Ihre schriftliche Prüfung umfaßt außerdem die Herstellung einer sauberen Abschrift von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen in längstens 10 Minuten, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf, und die kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind.

(3) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung (Ausfertigung von Formblättern und Abfassung einer einfachen Meldung) sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Gegenstände. Das Arbeitsgebiet des Bediensteten bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die im § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt sind.

(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende muß dem Verwendungsbereich des Prüfungskandidaten angehören.

(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen hat.

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Prüfungskommission

§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen ist.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend die Prüfung für den mittleren Dienst bei den Arbeitsämtern, BGBl. Nr. 89/1973, mit Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.

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