Verordnung der Bundesregierung vom 4. Dezember 1979 über dieGrundausbildung für die Verwendungsgruppe C
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 und der Anlage 1 Z 3.2 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:
Die Verordnung steht für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetz in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe (vgl. § 234 Abs. 6 BDG, BGBl. Nr. 333/1979).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 und der Anlage 1 Z 3.2 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C mit Ausnahme der folgenden Verwendungen:
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
Finanzdienst, Steueraufsichtsdienst und Zolldienst;
Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden, Dienst der Bewährungshelfer und Fürsorgedienst;
Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;
Dienst der Registerführer im Patentamt;
technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen und in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes oder in Schwachstromabteilungen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;
Dienst in einer Unteroffiziersfunktion nach § 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.
(2) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt
im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961;
für Lehrhebammen die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis;
im technischen Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei die Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder die Erlernung eines graphischen Lehrberufes oder des Lehrberufes eines Buchbinders oder Buchhändlers.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C mit Ausnahme der folgenden Verwendungen:
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
Finanzdienst, Steueraufsichtsdienst und Zolldienst;
Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden, Dienst der Bewährungshelfer und Fürsorgedienst;
Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;
Dienst der Registerführer im Patentamt;
technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen und in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes oder in Schwachstromabteilungen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;
Dienst in einer Unteroffiziersfunktion nach § 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.
(2) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt
im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961;
für Lehrhebammen die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis;
im technischen Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei die Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder die Erlernung eines graphischen Lehrberufes oder des Lehrberufes eines Buchbinders oder Buchhändlers.
Ausbildung
§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
```
```
```
Grundzüge des Österreichi-
```
schen Verfassungsrechts und
der Behördenorganisation
```
Grundzüge des Dienst- und Be-
```
soldungsrechtes der Bundesbe- für alle Verwendungen
diensteten
```
Verfahrensrecht
```
Teil 1: Kanzleiordnung und
Grundzüge des EGVG
und des AVG
```
```
Teil 2: Grundzüge des VStG für die Verwaltungsdienste und den
und des VVG bergbehördlichen Dienst
```
```
```
Grundzüge der automations- für die Verwaltungsdienste, den
```
unterstützten Datenverar- statistischen Dienst und den Wirt-
beitung schaftsdienst
```
```
```
Unfallverhütung für die technischen Dienste und
```
den bergbehördlichen Dienst
```
```
(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Ausbildung
§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
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Grundzüge des Österreichi-
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schen Verfassungsrechts und
der Behördenorganisation
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Grundzüge des Dienst- und Be-
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soldungsrechtes der Bundesbe- für alle Verwendungen
diensteten
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Verfahrensrecht
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Teil 1: Kanzleiordnung und
Grundzüge des EGVG
und des AVG
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Teil 2: Grundzüge des VStG für die Verwaltungsdienste und den
und des VVG bergbehördlichen Dienst
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Grundzüge der automations- für die Verwaltungsdienste, den
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unterstützten Datenverar- statistischen Dienst und den Wirt-
beitung schaftsdienst
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Unfallverhütung für die technischen Dienste und
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den bergbehördlichen Dienst
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(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Ausbildung
§ 2. (1) Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten.
| 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten | für alle Verwendungen |
|---|---|
| 3. Verfahrensrecht Teil 1: Kanzleiordnung und Grundzüge des EGVG und des AVG | |
| Teil 2: Grundzüge des VStG und des VV | für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst |
| 4. Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung | für die Verwaltungsdienste, den statistischen Dienst und den Wirtschaftsdienst |
| 5. Unfallverhütung | für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst |
(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002 erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung besteht aus der Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 und aus mündlichen Teilprüfungen. Im statistischen Dienst ist auch eine praktische Prüfung abzulegen.
(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 9 abzulegen.
(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Klausurarbeit positiv beurteilt und die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden.
(6) Ist der Prüfungserfolg der Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung ...“ anzufügen.
§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Im statistischen Dienst ist auch eine praktische Prüfung abzulegen: sie besteht aus einer Erprobung im Maschinrechnen (Berechnung statistischer Verhältnis- und Meßzahlen) und aus einer statistischen Arbeit.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, für die statistischen Dienst nicht länger als zwei Stunden dauern.
§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Im statistischen Dienst ist auch eine praktische Prüfung abzulegen: sie besteht aus einer Erprobung im Maschinrechnen (Berechnung statistischer Verhältnis- und Meßzahlen) und aus einer statistischen Arbeit.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, für die statistischen Dienst nicht länger als zwei Stunden dauern.
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 vorweisen kann.
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 vorweisen kann.
(5) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen' durch die erfolgreiche Absolvierung
des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
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