Verordnung der Bundesregierung vom 4. Dezember 1979 über dieGrundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über dieFacharbeiter-Aufstiegsausbildung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-04-01
Status Aufgehoben · 2002-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Die Verordnung steht für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetz in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe (vgl. § 234 Abs. 6 BDG, BGBl. Nr. 333/1979).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung mit Ausnahme der nachstehenden Verwendungen:

1.

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion (ausgenommen Kanzleidienst);

2.

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst;

3.

Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung und Steuereintreibungsdienst;

4.

Dienst in der Justizverwaltung;

5.

Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6.

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung mit Ausnahme der nachstehenden Verwendungen:

1.

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion (ausgenommen Kanzleidienst);

2.

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst;

3.

Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung und Steuereintreibungsdienst;

4.

Dienst in der Justizverwaltung;

5.

Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6.

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

```

```

1.

Grundzüge der Österreichischen

```

Bundesverfassung und der Behörden-

organisation für alle Verwendungen

```

2.

Grundzüge des Dienst- und Besol-

```

dungsrechtes der Bundesbedienste-

ten

```

```

```

3.

Kanzleiordnung der Dienststelle,

```

bei der der Bedienstete verwen-

det wird

```

4.

a) Grundzüge des Verwaltungsver- für den Verwaltungs- und

```

fahrens und des Gebührenrechtes Kanzleidienst

```

b)

Material- und Inventargebarung,

```

Grundzüge der Buchungsvorschriften

und des Bestellwesens

```

```

```

5.

Unfallverhütung für die technischen Dienste

```

und den Laboratoriumsdienst

```

```

(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.

(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

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1.

Grundzüge der Österreichischen

```

Bundesverfassung und der Behörden-

organisation für alle Verwendungen

```

2.

Grundzüge des Dienst- und Besol-

```

dungsrechtes der Bundesbedienste-

ten

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3.

Kanzleiordnung der Dienststelle,

```

bei der der Bedienstete verwen-

det wird

```

4.

a) Grundzüge des Verwaltungsver- für den Verwaltungs- und

```

fahrens und des Gebührenrechtes Kanzleidienst

```

b)

Material- und Inventargebarung,

```

Grundzüge der Buchungsvorschriften

und des Bestellwesens

```

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5.

Unfallverhütung für die technischen Dienste

```

und den Laboratoriumsdienst

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(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.

(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

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1.

Grundzüge der Österreichischen

```

Bundesverfassung und der Behörden-

organisation für alle Verwendungen

```

2.

Grundzüge des Dienst- und Besol-

```

dungsrechtes der Bundesbedienste-

ten

```

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3.

Kanzleiordnung der Dienststelle,

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bei der der Bedienstete verwen-

det wird

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4.

a) Grundzüge des Verwaltungsver- für den Verwaltungs- und

```

fahrens und des Gebührenrechtes Kanzleidienst

```

b)

Material- und Inventargebarung,

```

Grundzüge der Buchungsvorschriften

und des Bestellwesens

```

```

```

5.

Unfallverhütung für die technischen Dienste

```

und den Laboratoriumsdienst

```

```

(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.

(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

1. Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation für alle Verwendungen
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten
3. Kanzleiordnung der Dienststelle, bei der der Bedienstete verwendet wird für den Verwaltungs- und Kanzleidienst
4. a) Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und des Gebührenrechtes
b) Material- und Inventargebarung, Grundzüge der Buchungsvorschriften und des Bestellwesens
5. Unfallverhütung für die technischen Dienste und den Laboratoriumsdienst

(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.

(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung – die einschlägige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung) am Arbeitsplatz.

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979, bei der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des § 2 Abs. 3, erfüllen.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979, bei der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des § 2 Abs. 3, erfüllen.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, bei der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des § 2 Abs. 3 erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung besteht, soweit § 6 nichts anderes bestimmt, aus mündlichen Teilprüfungen.

(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 10 abzulegen.

(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündlichen Teilprüfungen bzw. allfällige praktische Prüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden.

(6) Ist der Prüfungserfolg einer mündlichen Teilprüfung oder einer praktischen Prüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.

§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist, soweit § 6 nichts anderes bestimmt, schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, wenn neben der schriftlichen auch eine praktische Prüfung abzulegen ist, nicht länger als zwei Stunden dauern. Umfaßt die schriftliche Prüfung zeichnerische Darstellungen, so beträgt ihre Höchstdauer in allen Fällen vier Stunden.

(4) Im Verwaltungs- und Kanzleidienst ist die schriftliche Prüfung abweichend von den Abs. 2 und 3 in den folgenden Gegenständen abzulegen:

1.

Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf) und

2.

nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf die Verwendung des Bediensteten Rücksicht zu nehmen hat:

a)

Kanzleiwesen (Ausfertigen von je einem Formblatt in Hand- und Maschinschrift und Abfassen einer einfachen Meldung, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind) oder

b)

Stenographie (kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind).

§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist, soweit § 6 nichts anderes bestimmt, schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, wenn neben der schriftlichen auch eine praktische Prüfung abzulegen ist, nicht länger als zwei Stunden dauern. Umfaßt die schriftliche Prüfung zeichnerische Darstellungen, so beträgt ihre Höchstdauer in allen Fällen vier Stunden.

(4) Im Verwaltungs- und Kanzleidienst ist die schriftliche Prüfung abweichend von den Abs. 2 und 3 in den folgenden Gegenständen abzulegen:

1.

Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf) und

2.

nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf die Verwendung des Bediensteten Rücksicht zu nehmen hat:

a)

Kanzleiwesen (Ausfertigen von je einem Formblatt in Hand- und Maschinschrift und Abfassen einer einfachen Meldung, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind) oder

b)

Stenographie (kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind).

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