Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. Dezember 1979 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für den Höheren Dienst in den Verwendungsbereichen Arbeitsmarktverwaltung, Versorgungs- und Behindertenwesen und Arbeitsinspektion anzuwenden.
Grundausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildung erfolgt durch eine Verbindung folgender Ausbildungsarten:
Ausbildungslehrgang,
praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Art und Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele) werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt. Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden Ausbildungsnachweis zu bestätigen.
§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:
```
a) Österreichische Verfassung
```
und Behördenorganisation
```
Dienst- und Besoldungsrecht
```
(einschließlich Personalver-
tretungsrecht) der Bundesbe-
diensteten
```
Grundzüge der Haushaltsvor-
```
schriften des Bundes für alle Verwendungen
```
Sozialrecht
```
```
Grundzüge der Wirtschafts- und
```
Sozialpolitik
```
Grundzüge der Soziologie, Psycho-
```
logie und Arbeitsmedizin
```
Gesprächs-, Argumentations- und
```
Interviewtechnik sowie service-
orientiertes Verhalten
```
```
```
Grundzüge der automationsunter- für den Dienst in der Arbeits-
```
stützten Datenverarbeitung marktverwaltung sowie im Ver-
sorgungs- und Behindertenwesen
```
```
```
Beratungs- und Vermittlungs-
```
dienst (Arbeitsmarktservice)
```
Beschäftigungspolitik für den Dienst in der Arbeits-
```
```
Leistungs- und Verfahrensrecht marktverwaltung
```
der Arbeitsmarktverwaltung
```
```
```
Kriegsopfer- und Heeresversor-
```
gung sowie Grundzüge der Opfer-
fürsorge
```
Invalideneinstellung und Behin- für den Dienst im Versorgungs-
```
dertenbetreuung und Behindertenwesen
```
Sozialberatung, Hilfeleistung an
```
Verbrechensopfer und Verfahrens-
recht
```
```
```
Aufgaben, Organisation und Ver-
```
fahren der Arbeitsinspektion
```
Technischer und arbeitshygieni-
```
scher Arbeitnehmerschutz, Ar- für den Dienst in der Arbeits-
beitsvorgänge und Arbeitsver- inspektion
fahren
Verwendungsschutz
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4) Die Bediensteten haben im Ausbildungslehrgang in den gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 für sie vorgesehenen Gegenständen eine jeweils einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen den Vortragenden dieser Gegenstände.
(5) Hat einer Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.
§ 3. (1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:
```
a) Österreichische Verfassung und Behörden- )
```
organisation )
```
Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich )
```
Personalvertretungsrecht) der Bundesbe- )
diensteten )
```
Grundzüge der Haushaltsvorschriften des )
```
Bundes ) für alle
```
Sozialrecht ) Verwen-
```
```
Wirtschafts- und Sozialpolitische Grundlagen für ) dungen
```
den Sozialdienst )
```
Soziologische und psychologische Grundlagen für )
```
den Sozialdienst )
```
Arbeitsmedizinische Grundlagen für den Sozial- )
```
dienst )
```
Gesprächs- und Kundendienstverhalten )
```
```
```
```
Beratungs- und Vermittlungs-
```
dienst (Arbeitsmarktservice)
```
Beschäftigungspolitik für den Dienst in der Arbeits-
```
```
Leistungs- und Verfahrensrecht marktverwaltung
```
der Arbeitsmarktverwaltung
```
```
```
Versorgungswesen
```
```
Behinderteneinstellung und für den Dienst im Versorgungs-
```
-betreuung und Behindertenwesen
```
Sozialberatung und
```
Verfahrensrecht
```
```
```
Aufgaben, Organisation und Ver-
```
fahren der Arbeitsinspektion
```
Technischer und arbeitshygieni-
```
scher Arbeitnehmerschutz, Ar- für den Dienst in der Arbeits-
beitsvorgänge und Arbeitsver- inspektion
fahren
Verwendungsschutz
(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4) Hat einer Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.
§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:
durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich und in den verwandten Tätigkeitsbereichen durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - insbesondere bei zu wenigen Kandidaten - einzeln;
ferner
durch mindestens achtmonatige Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist.
§ 4. Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten im Rahmen der Grundausbildung erfolgt:
durch systematische Schulung im eigenen Tätigkeitsbereich durch hiefür bestellte Bedienstete; die Unterweisung erfolgt grundsätzlich in Gruppen, ausnahmsweise - bei zu wenigen Kandidaten - einzeln;
durch mindestens achtmonatige Praxis an seinem Arbeitsplatz, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbar Vorgesetzten zu betreuen ist, sowie durch gezielte Hospitation in verwandten Tätigkeitsbereichen (Rotation).
§ 5. Darüber hinaus ist dem Bediensteten die zur ergänzenden Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche Hilfe zu gewähren.
Dienstprüfung
§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung der Ausbildung nach § 2 mit Ausnahme des Wiederholungslehrganges. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist von der für die Zuweisung (Zulassung) zum Ausbildungslehrgang zuständigen Behörde ganz oder teilweise Nachsicht zu erteilen, soweit der Bedienstete bereits eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung hat durch die für die Durchführung des Wiederholungslehrganges zuständige Behörde zu erfolgen.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 bis 15 für die jeweilige Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegenstände. Das Arbeitsgebiet des Bediensteten bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung. Die im § 3 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Gegenstände sind zusätzlich zu prüfen, wenn Bedienstete, für die diese Gegenstände in Betracht kommen, keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 3 Abs. 4 vorweisen können. Die Prüfung dieser Gegenstände obliegt in diesen Fällen jeweils einem der für die Prüfung der übrigen Gegenstände vorgesehenen Prüfer.
(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die in § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt sind.
(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende muß dem Verwendungsbereich des Prüfungskandidaten angehören.
(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen hat. Die im § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 9 und 10 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.
(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer abgeschlossenen Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 bis 15 für die jeweilige Verwendung des Bediensteten vorgesehenen Gegenstände. Das Arbeitsgebiet des Bediensteten bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die in § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt sind.
(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende muß dem Verwendungsbereich des Prüfungskandidaten angehören.
(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen hat. Die im § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 9 und 10 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied zu prüfen.
(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer abgeschlossenen Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Prüfungskommission
§ 9. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen ist.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft:
die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend die Prüfung für den höheren Dienst bei den Arbeitsämtern, BGBl. Nr. 92/1973;
die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend die Prüfung für den höheren Dienst der Berufsberatung, BGBl. Nr. 93/1973;
die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend die Prüfung für den höheren Arbeitsinspektionsdienst, BGBl. Nr. 446/1973.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.
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