Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 7. März 1979 betreffend die Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 14 bis 21 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Ausbildung
§ 1. (1) Zur Ausbildung der Offiziere des Intendanzdienstes sind an der Landesverteidigungsakademie Intendanzkurse in der Dauer von einem Jahr abzuhalten.
(2) Ziel der Ausbildung ist es,
dem Kandidaten die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungrechtes der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes zu vermitteln,
das Fachwissen des Kandidaten auf den Gebieten des Intendanz- und Militärwirtschaftsdienstes zu vertiefen und dem Kandidaten besondere Kenntnisse auf den Gebieten der allgemeinen Führung und der umfassenden Landesverteidigung zu vermitteln,
dem Kandidaten das Fachwissen auf dem Gebiete des Versorgungswesens und militärische Führungsgrundlagen für seine spätere Verwendung im Intendanzdienst bei Kommanden der mittleren und oberen Führung zu vermitteln.
§ 3. Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so ist die Zulassung zum Intendanzkurs zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 4. Hat der Kandidat den Intendanzkurs absolviert, so ist er von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Eine Zuweisung zur Dienstprüfung hat die Absolvierung des Intendanzkurses zur Voraussetzung.
§ 5. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 6. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit sechs Stunden zu bemessen. Es ist dabei ein Thema zu behandeln, das nach Wahl des Kandidaten entweder in der Klärung von Rechtsproblemen schwieriger Natur auf Grund von zur Verfügung gestellten Akten und der Vornahme einer aktengemäßen Erledigung (Erlassung eines Bescheides) oder in der Lösung einer Aufgabe aus den Gebieten der Versorgung, die zum Aufgabenbereich des Intendanzdienstes gehören, besteht.
§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Freiheitsrechte sowie österreichische Behördenorganisation;
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes);
Verwaltungsverfahrensrecht und seine praktische Anwendung;
Wehrrecht;
Sozialrecht;
Völkerrecht, insbesondere Kriegsrecht, Neutralitätsrecht und die Verfassung der organisierten Staatengemeinschaft;
Wehrwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, betriebsorganisatorischen und wehrgeographischen Standpunktes;
Militärgeschichte;
Heeresorganisation;
militärisches Personalwesen einschließlich Ergänzungswesen;
Intendanzdienst im Rahmen der mittleren und oberen Führung einschließlich Militärwirtschaftsdienst;
Grundlagen der Versorgungsführung und -durchführung sowie angewandter Stabsdienst.
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, Beamte des Höheren Dienstes oder Hochschullehrer zu bestellen.
(3) Der Vorsitzende und die Prüfer der im § 7 Z 1 bis 6 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979 in Kraft.
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