Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 23. Mai 1979 über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-07-01
Status Aufgehoben · 1987-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. Die den Richteramtsanwärtern und Richtern, mit Ausnahme jener Richter, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 68a des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, haben, gebührenden Vergütungen für regelmäßige zeitmäßige Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung jeweils einheitlich wie folgt festgesetzt:

Hundertsatz

1.

Richteramtsanwärter ohne Richteramtsprüfung 5,97

2.

Richteramtsanwärter mit Richteramtsprüfung 8,97

3.

Richter 30,25

§ 3. Je 33,3 vH der Vergütungen stellen den Überstundenzuschlag dar.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 26. Juli 1973, BGBl. Nr. 324, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 190/1975 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1979 außer Kraft.

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