Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 23. Mai 1979 über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-07-01
Status Aufgehoben · 1987-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

§ 2. Die pauschalierten Überstundenvergütungen werden mit 38,84 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einheitlich festgesetzt.

§ 3. Je 33,3 vH der Vergütungen stellen den Überstundenzuschlag dar.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 26. Juni 1973, BGBl. Nr. 325, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für staatsanwaltschaftliche Beamte in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 191/1975 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1979 außer Kraft.

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