Bundesgesetz vom 7. März 1979 über die Diplomatische Akademie
§ 1. (1) Die Diplomatische Akademie ist eine Anstalt des Bundes. Sie untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten. Ihr Sitz ist Wien.
(2) Die Diplomatische Akademie genießt Rechtspersönlichkeit für
den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die Diplomatische Akademie begünstigen,
die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Verwendung des gemäß lit. a und b gewonnenen Vermögens nach Maßgabe des Willens des Spenders.
(3) Zum Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 lit. a sowie zur Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen, ferner zur Verwendung des gemäß Abs. 2 lit. a und b gewonnenen Vermögens nach Maßgabe des Willens des Spenders ist der Direktor berechtigt.
(4) Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen erhaltene Stipendien sind der Stiftung "Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie" zu übertragen.
§ 2. (1) Aufgabe der Diplomatischen Akademie ist es, auf der Grundlage eines abgeschlossenen ordentlichen Hochschulstudiums für eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters nach wissenschaftlichen Grundsätzen vorzubereiten.
(2) Diese Vorbereitung hat den Erfordernissen in folgenden Berufsbereichen Rechnung zu tragen:
diplomatischer Dienst und internationale Organisationen,
internationale Wirtschaft und internationales Finanzwesen.
§ 3. (1) Die Diplomatische Akademie erfüllt ihre Aufgaben durch Lehrgänge.
(2) Ein Lehrgang dauert vier Semester. Der Beginn des Lehrganges und die Zahl der verfügbaren Plätze sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten mindestens drei Monate vorher in geeigneter Weise im In- und Ausland bekanntzumachen.
(3) Ein Lehrgang wird in zwei Stufen von je zwei Semestern geführt. Die erste Stufe hat der allgemeinen Vorbereitung auf eine Tätigkeit internationalen Charakters zu dienen. Die zweite Stufe hat der besonderen Vorbereitung auf eine Tätigkeit in den in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereichen zu dienen.
(4) In den Semesterferien oder in den Hauptferien können für Ausländer Kurse veranstaltet werden, die die Kenntnis der deutschen Sprache und das Bild Österreichs vermitteln.
(5) Für die Einteilung des Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, sinngemäß.
§ 4. (1) Der Unterrichtsplan der Lehrgänge umfaßt folgende Schwerpunktbereiche:
Geschichte einschließlich diplomatischer Geschichte und internationale Wirtschaftsgeschichte,
Völkerrecht sowie Grundzüge des internationalen Privat- und Handelsrechts,
Theorie und Praxis des Außenhandels und des internationalen Finanzwesens sowie Grundzüge der Betriebswirtschaft,
Theorie und Praxis der internationalen Organisationen,
Grundzüge der Politikwissenschaft und vergleichende Betrachtung der wichtigsten Staats- und Rechtssysteme sowie Theorie und Praxis der internationalen Beziehungen.
(2) Die erste Stufe eines Lehrganges hat die Kenntnisse der Akademiker in den in Abs. 1 genannten Schwerpunktbereichen auf ein weitestgehend einheitliches Niveau anzuheben. Die zweite Stufe hat diese Kenntnisse im Hinblick auf die Berufsvorbereitung für einen der in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereiche zu vertiefen und weiterzuentwickeln.
(3) Der Unterrichtsplan ist so zu gestalten, daß den Akademikern die Möglichkeit geboten wird, ihre Kenntnisse in den für die Aufnahme in die Akademie erforderlichen Sprachen zu vervollkommnen, Anfangskenntnisse in anderen Sprachen zu erwerben und ihre Allgemeinbildung durch besondere Veranstaltungen zu vertiefen.
(4) Der Unterricht ist in deutscher, englischer und französischer Sprache zu führen, dabei ist auf einen ausgewogenen Anteil dieser Sprachen Bedacht zu nehmen.
(5) Der Unterrichtsplan hat methodische Anweisungen zu enthalten, die von der Zielvorstellung einer aktiven Teilnahme und selbständigen Mitwirkung der Akademiker an den Lehrveranstaltungen ausgehend den pädagogischen Auftrag dahin gehend verankern, daß die Lehrveranstaltungen unter Anwendung zeitgemäßer Lehrmethoden und Lehrmittel abzuhalten sind. Der Unterrichtsplan ist vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Beirats und der Vertreter der Akademiker durch Verordnung zu erlassen. Der Stundenplan wird vom Direktor nach Anhörung der Vertreter der Akademiker festgelegt.
§ 5. Die Aufgaben der Diplomatischen Akademie werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vom Beirat,
vom Direktor (seinem Stellvertreter),
von den Vortragenden,
von dem sonstigen wissenschaftlichen Personal und
vom nichtwissenschaftlichen Personal
§ 6. (1) Der Beirat besteht aus dem Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, der den Vorsitz führt, und aus den weiteren Mitgliedern gemäß Abs. 2 und 3.
(2) 16 Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten entsprechend der folgenden Verteilung bestellt:
Sechs Mitglieder nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, wovon mindestens fünf die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Diplomatischen Akademie betreut wird, wobei auf eine ausgewogene Vertretung hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 genannten Schwerpunktbereiche Bedacht zu nehmen ist.
Zwei Mitglieder, die in einem gemeinsamen Vorschlag der Bundesländer enthalten sind.
Je ein Mitglied nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
Vier Mitglieder auf Grund ihrer besonderen Erfahrungen in den in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereichen.
(3) Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei ist weiters berechtigt, je ein Mitglied in den Beirat zu entsenden.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Diplomatischen Akademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an den Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VIII, geltenden Rechtsvorschriften.
(5) Für jedes der in den Abs. 2 und 3 genannten Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei dieser Bestellung finden die Abs. 2 und 3 Anwendung.
(6) Scheiden ein Mitglied gemäß Abs. 2 und dessen Ersatzmitglied aus dem Beirat aus, so hat der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode zwei andere Personen als Mitglied und dessen Ersatzmitglied zu bestellen. Für Mitglieder gemäß Abs. 3 und deren Ersatzmitglieder gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, daß die Entsendung von der betreffenden politischen Partei zu erfolgen hat.
§ 7. (1) Die Sitzungen des Beirates sind von seinem Vorsitzenden einzuberufen. Der Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates zu verständigen.
(2) Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitskomitees bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter, Schriftführer) zu übertragen.
(3) Jedes Mitglied des Beirats ist verpflichtet, an den Sitzungen außer im Falle seiner gerechtfertigten Verhinderung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
(4) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, der Direktor (sein Stellvertreter) und ein Vertreter der Akademiker sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
(6) Die Geschäfte, insbesondere auch die Kanzleigeschäfte des Beirates werden von der Diplomatischen Akademie geführt.
§ 8. (1) Der Beirat ist zu hören bei
Erstellung des Unterrichtsplans,
Bestellung des Direktors,
Bestellung der Vortragenden für die in § 4 Abs. 1 genannten Schwerpunktbereiche,
Prüfung der Frage, ob ein Aufnahmewerber, der andere als die in § 15 Abs. 1 genannten Vorstudien abgeschlossen hat, zuzulassen ist,
Prüfung der Frage, ob in bezug auf die Ausbildung an der Diplomatischen Akademie ein an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule absolviertes Studium als einem inländischen Hochschulstudium gleichwertig anzusehen ist. Wurde der durch ein Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erworbene akademische Grad von der zuständigen österreichischen akademischen Behörde nostrifiziert oder ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung die Anerkennung des ausländischen akademischen Grades in Österreich festgelegt, so erübrigt sich die Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums.
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 hat der Beirat schriftlich Stellung zu nehmen. Für die Abgabe der Stellungnahme kann eine angemessene Frist vorgeschrieben werden, welche in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a bis c nicht weniger als drei Wochen und nicht mehr als sechs Wochen, in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. d und e nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als drei Wochen zu betragen hat.
§ 9. Zum Direktor (seinem Stellvertreter) oder zum Vortragenden können nur Personen bestellt werden, welche die Lehrbefugnis für ein nach § 4 Abs. 1 einschlägiges Lehrfach an einer inländischen Universität oder eine gleichartige Lehrbefähigung an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzen oder anerkannte Fachleute der Wirtschaft oder der staatlichen Vollziehung oder auf Tätigkeitsgebieten internationalen Charakters sind.
§ 10. (1) Der Direktor wird vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Beirates für diese Funktion bestellt und von dieser abberufen. Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann für den Fall der zeitweiligen Verhinderung oder zur Unterstützung des Direktors einen Stellvertreter bestellen, der im Vertretungsfalle die Rechte und Pflichten des Direktors ausübt.
(2) Dem Direktor obliegt die Leitung der Diplomatischen Akademie und die Erfüllung der anderen ihm in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
§ 11. (1) Die Vortragenden werden vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten durch Werkvertrag für bestimmte im Vertrag genau zu bezeichnende Lehrveranstaltungen bestellt. Vor ihrer Bestellung ist ein Gutachten des Direktors einzuholen. Der Direktor hat vor Abgabe dieses Gutachtens eine schriftliche Stellungnahme des Beirates gemäß § 8 einzuholen.
(2) Die Vortragenden haben bei der Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen die im Unterrichtsplan enthaltenen methodischen Anweisungen zu beachten. Der Direktor hat für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen. Die Vortragenden haben ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Akademiker das Ziel dieser Lehrveranstaltungen innerhalb der hiefür vorgesehenen Dauer erreichen können.
§ 12. Als sonstiges wissenschaftliches Personal werden vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten an der Diplomatischen Akademie Tutoren durch Werkvertrag mit der Aufgabe bestellt, die Arbeit der Vortragenden durch praktische Übungen mit der Gesamtheit eines Lehrganges oder auch mit Gruppen von Akademikern oder einzelnen Akademikern zu unterstützen, um hiedurch die Formung eines gleichmäßigen Bildungsniveaus eines Lehrganges zu erleichtern.
§ 13. Die Durchführung der nichtwissenschaftlichen Aufgaben obliegt dem Verwaltungs- und Hilfspersonal. Die unmittelbare Dienstaufsicht über das nichtwissenschaftliche Personal führt der Direktor.
§ 14. (1) Die Akademiker bestellen in geheimer, persönlicher und unmittelbarer Wahl zu Beginn jedes Studienjahres ihre Vertreter. Für je 10 Akademiker ist ein Vertreter zu wählen; sollte die Zahl der Akademiker 10 oder ein Vielfaches davon übersteigen, ist für den verbleibenden Rest ein weiterer Vertreter zu wählen. Die Zahl der Vertreter hat mindestens zwei zu betragen.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewählten Vertreter haben die Interessen der Akademiker gegenüber dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Direktor zu wahren.
(3) Soweit sich Aufgaben der Diplomatischen Akademie zur Besorgung im Wege der Selbstverwaltung eignen, wie etwa die Betreuung der Bibliothek oder die Redaktion des Jahrbuches, können die Akademiker vom Direktor hiefür herangezogen werden.
§ 15. (1) Um die Aufnahme in die Diplomatische Akademie als Akademiker können sich Personen bewerben, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und das ordentliche Studium der Rechtswissenschaften, Politischen Wissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Geschichte, Geographie oder Publizistikwissenschaften an einer inländischen Universität oder ein gleichwertiges ordentliches Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben.
(2) Aufnahmewerber, die das 30. Lebensjahr überschritten oder andere als die in Abs. 1 genannten Hochschulstudien abgeschlossen haben, können nach Anhörung des Beirates zugelassen werden.
(3) Ob in bezug auf die Ausbildung an der Diplomatischen Akademie ein an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossenes ordentliches Studium einem abgeschlossenen ordentlichen Studium an einer inländischen Universität gleichzuhalten ist, hat die Prüfungskommission (Abs. 4) nach Anhörung des Beirates festzustellen.
(4) Die Aufnahmewerber haben sich einer Aufnahmsprüfung zu unterziehen, die vor einer Prüfungskommission abzulegen ist. Die Prüfungskommission besteht aus dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und dem Direktor der Diplomatischen Akademie als ständige Mitglieder und aus drei nichtständigen Mitgliedern. Die nichtständigen Mitglieder werden vom Vorsitzenden aus einem Kreis von zwölf vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten für jeweils ein Jahr im vorhinein bestellten, für die Tätigkeit als Prüfer besonders geeignete Persönlichkeiten, berufen.
(5) Die Aufnahmewerber mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Ausland können sich bei der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde einer schriftlichen Prüfung unterziehen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Prüfungskommission auf Grund der schriftlichen Prüfungsarbeiten und einer allgemeinen Beurteilung durch die Vertretungsbehörde.
(6) Bei der Aufnahmsprüfung sind schriftlich oder mündlich unter Berücksichtigung der Vorstudien des Aufnahmewerbers die Kenntnisse in den in § 4 Abs. 1 genannten Schwerpunktbereichen sowie die Eignung des Aufnahmewerbers für eine Tätigkeit internationalen Charakters festzustellen.
(7) Aufnahmewerber haben über eine solche Kenntnis der deutschen, englischen und französischen Sprache zu verfügen, daß sie in der Lage sind, an Lehrveranstaltungen in diesen Sprachen teilzunehmen. Diese Sprachkenntnisse sind ebenfalls im Verlauf der Aufnahmsprüfung festzustellen.
(8) Die Aufnahme als Akademiker erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze in der Reihenfolge des Prüfungserfolges. Bei Beurteilung des Prüfungserfolges ist auch auf die nachgewiesene Kenntnis von Sprachen, die nicht in Abs. 7 genannt sind, gebührend Rücksicht zu nehmen.
§ 16. (1) Die Akademiker haben einen Monat vor dem Ende des zweiten Semesters dem Direktor bekanntzugeben, für welchen der in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereiche sie sich in der zweiten Stufe des Lehrganges vorbereiten wollen.
(2) Die Ausbildung der Akademiker in der zweiten Lehrgangsstufe erfolgt in sogenannten Bildungszweigen, die den in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereichen entsprechen.
(3) Ein Bildungszweig ist die Summe der spezialisierten Lehrveranstaltungen, die von der Diplomatischen Akademie den Akademikern in Entsprechung der in § 2 Abs. 2 genannten Berufsbereiche angeboten werden.
§ 17. (1) Die Leistungen der Akademiker sind während der gesamten Dauer des Lehrganges schriftlich (Hausarbeiten oder Klausurarbeiten) oder mündlich laufend zu kontrollieren und nach einem Punktesystem zu bewerten.
(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist vom Erreichen der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Mindestpunktezahl abhängig. Diese ergibt sich aus einer gewichteten Zusammenrechnung der bei der laufenden Leistungskontrolle erzielten Punkte.
(3) Die Diplomprüfung besteht aus zwei zumindest halbtägigen Klausurarbeiten. Die erste Klausurarbeit überprüft die allgemeine Eignung für eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters; die zweite Klausurarbeit überprüft die besonderen Kenntnisse, die sich der Akademiker in dem von ihm gemäß § 16 Abs. 1 gewählten Bildungszweig erworben hat. Beide Klausurarbeiten dienen der Auseinandersetzung mit einem zur Lösung gestellten konkreten Fall, und sind von je zwei Vortragenden sowie dem Direktor zu benoten.
(4) Hat der Akademiker die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt, wird ihm das Diplom der Diplomatischen Akademie verliehen.
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