Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1979 betreffend die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission (Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, wird verordnet:
Vorsitz
§ 1. Den Vorsitz in der Kommission hat der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.
Zusammensetzung der Kommission
§ 2. (1) Der Kommission gehören neben dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:
zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen werden;
zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Arbeiterkammertag vorgeschlagen werden;
zwei Mitglieder, die von der Vereinigung Österreichischer Industrieller vorgeschlagen werden;
zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund vorgeschlagen werden;
je ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes.
(2) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen (§ 2b des Gleichbehandlungsgesetzes) eines Bundesministeriums den Gegenstand der Beratungen der Kommission, so hat ihr als weiteres Mitglied ein Vertreter des betreffenden Bundesministeriums anzugehören.
(3) Für die im Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist auf Vorschlag der dort angeführten Interessenvertretungen die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet eines dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Funktion aus oder reicht deren Zahl zur Besetzung der Ausschüsse (§ 17) nicht aus, so sind unverzüglich Besetzungsvorschläge für die erforderliche Zahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) einzuholen.
Angelobung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
§ 3. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und deren Ersatzmitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und der Verschwiegenheit (§ 5) abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Sitzungen der Kommission
§ 4. (1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, oder auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Im Antrag auf Einberufung der Kommission, der schriftlich bei der Kommission einzubringen ist, ist die gewünschte Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die Mitglieder der Kommission sowie die sonstigen Fachleute, deren Beiziehung der Vorsitzende beabsichtigt, sind spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin nachweislich zu laden. Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten; vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Kommission einzubringen; gleiches gilt für Anträge von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Kommission auf Beiziehung sonstiger Fachleute. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
(4) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Kommission hat bei Verhinderung rechtzeitig ein Ersatzmitglied zu verständigen. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, so ist ein Ersatzmitglied zu laden.
(5) Der Verlauf der Sitzung ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, der dem Personenkreis des § 7 angehören muß, zu unterzeichnen ist. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. Eine Ausfertigung dieses Protokolls ist allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu übermitteln.
§ 5. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an Sitzungen der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Beschlußfassung
§ 6. (1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn in der Sitzung der Kommission mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich der Vorsitzende der Stimme nicht enthalten.
Geschäftsführung
§ 7. (1) Unter der Leitung des Vorsitzenden sind mit der Führung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte Bedienstete aus dem Personalstand des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu betrauen.
(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere
die Aufnahme von Protokollaranträgen;
der zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission notwendige Schriftverkehr sowie die sonstigen Kontakte;
die Protokollführung in den Sitzungen;
die Mitwirkung bei der Erstellung der Gutachten;
die Berichterstattung in den Sitzungen;
die Verlautbarung der Gutachten und Urteile;
Verlautbarungen über die Verletzung der Berichterstattungspflicht des Arbeitgebers betreffend die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 19 Abs. 2).
(3) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen der Kommission schriftlich oder mündlich zu berichten. Der Vorsitzende kann aus dem Personenkreis des Abs. 1 einen Berichterstatter bestimmen.
Verfahren über allgemeine Fragen der Diskriminierung
im Arbeitsleben (§ 2 des Gleichbehandlungsgesetzes)
§ 8. (1) Auf Antrag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes oder von Amts wegen hat die Kommission, sofern nicht ein Verfahren gemäß § 12 durchzuführen ist, allgemeine Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu behandeln und darüber insbesondere Gutachten zu erstatten.
(2) Der Antrag ist nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.
(3) Vor Beratung dieser Angelegenheit hat eines der vom Antragsteller vorgeschlagenen Mitglieder, bei amtswegigen Verfahren ein dem Personenkreis des § 7 Abs. 1 angehörender Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, die Kommission durch einen zusammenfassenden Bericht darüber zu informieren.
§ 9. Gelangt die Kommission zur Auffassung, daß diese Angelegenheit nicht in ihre Zuständigkeit fällt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§ 10. (1) Ist die Zuständigkeit der Kommission gegeben und erfolgt die Erledigung der Angelegenheit durch Gutachten, so kann die Kommission, sofern das zu erstellende Gutachten die Frage der Diskriminierung in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung betrifft, zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassung über das Gutachten auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes die Errichtung und Zusammensetzung eines Arbeitsausschusses beschließen.
(2) Einem Arbeitsausschuß im Sinne des Abs. 1 haben der Vorsitzende und je ein Mitglied der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen anzugehören.
(3) Den Beratungen des Arbeitsausschusses sind Vertreter der jeweiligen Vertragspartner der Norm der kollektiven Rechtsgestaltung beizuziehen. § 4 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.
(4) Der Arbeitsausschuß hat den Entwurf eines Gutachtens auszuarbeiten, der der Kommission zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen ist; Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß.
§ 11. Die Gutachten der Kommission sind in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu verlautbaren.
Verfahren bei Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes
im Einzelfall
§ 12. (1) Auf Antrag eines betroffenen Arbeitnehmers, Arbeitgebers, des zuständigen Betriebsrates oder einer der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Die Prüfung im Einzelfall kann die Kommission auch von Amts wegen durchführen.
(2) Anträge auf Einleitung des Verfahrens sind bei der Kommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben; § 9 gilt sinngemäß.
§ 13. (1) Der Vorsitzende hat die einlangenden Anträge der Kommission zur Entscheidung vorzulegen. Hält der Vorsitzende die Zuständigkeit der Kommission für gegeben, so hat er die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Arbeitgeber nachweislich schriftlich bekanntzugeben und ihn gleichzeitig aufzufordern, zu der Behauptung innerhalb einer mit drei Wochen festzusetzenden Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende hat, falls erforderlich, weitere Auskünfte von Antragsteller, Arbeitgeber oder sonstigen Personen (Betriebsrat, Beschäftigte des Betriebes und dergleichen) einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Reichen die vorliegenden Unterlagen nach Ansicht des Vorsitzenden zur Beurteilung des Sachverhaltes aus, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen; in dieser Sitzung hat ein dem Personenkreis des § 7 Abs. 1 angehörender Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung die Kommission durch einen zusammenfassenden Bericht über diese Angelegenheit zu informieren.
§ 14. Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, daß keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so ist dies unverzüglich dem Arbeitgeber, dem Antragsteller und, sofern dieser nicht der betroffene Arbeitnehmer ist, auch diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 15. (1) Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegeben ist, so hat sie dem Arbeitgeber nachweislich schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(2) Der Auftrag an den Arbeitgeber gemäß Abs. 1 ist dem Antragsteller und, sofern dieser nicht der betroffene Arbeitnehmer ist, auch diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Kommission längstens innerhalb eines Monats von den von ihm zur Beendigung der Diskriminierung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; ebenso hat der zuständige Betriebsrat der Kommission darüber zu berichten.
§ 16. (1) Kommt der Arbeitgeber dem Auftrag auf Beendigung der Diskriminierung innerhalb eines Monats nicht nach oder erstattet er keine Meldung gemäß § 15 Abs. 2, so sind die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Frist für den Arbeitgeber verlängert sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Die Frist für den Arbeitgeber verlängert sich im Falle der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgeltes bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert.
(2) Klagt eine der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen auf Grund der Nichtbefolgung des Auftrages der Kommission durch den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen; ferner hat sie der Kommission über den Ausgang des Gerichtsverfahrens zu berichten.
(3) Wurde durch ein rechtskräftiges Urteil die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes festgestellt, so ist dieses unter namentlicher Anführung des diskriminierenden Arbeitgebers in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu veröffentlichen.
§ 17. (1) Die Kommission kann mit Beschluß die Behandlung von Anträgen gemäß § 12 Abs. 1 einem Ausschuß übertragen.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines solchen Ausschusses ist von der Kommission zu beschließen, wobei jeder Ausschuß aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.
(3) Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission zur Hälfte aus dem Kreise der von den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen der Arbeitgeber vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder), zur Hälfte aus dem Kreise der von den dort genannten Interessenvertretungen der Arbeitnehmer vorgeschlagenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag dieser Mitglieder, der mit Stimmenmehrheit zu erstellen ist, zu entnehmen. Liegt kein Vorschlag vor, so hat der Vorsitzende die erforderlichen Mitglieder zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist tunlichst auf örtliche und fachliche Belange des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
(4) Im Bedarfsfall kann die Kommission auch mehrere Ausschüsse errichten.
(5) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten § 4 Abs. 1 und 5, §§ 5, 6, 13 Abs. 1, 14, 15 und 16 Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Auftrag an den Arbeitgeber gemäß § 15 unverzüglich der Kommission zur Kenntnis zu bringen ist. Die Kommission kann jederzeit die einem Ausschuß übertragene Durchführung eines Antrages nach § 12 Abs. 1 an sich ziehen.
Verfahren bei Verpflichtung des Arbeitgebers
zur Berichtslegung
§ 18. (1) Betroffene Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, ein zuständiger Betriebsrat oder die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen sind berechtigt, die Kommission wegen vermuteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 2 Gleichbehandlungsgesetz anzurufen.
(2) Lassen die in der Mitteilung des Antragstellers behaupteten und von ihm glaubhaft zu machenden Umstände eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vermuten, so hat der Arbeitgeber der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 sind anzuwenden.
(3) Der Bericht des Arbeitgebers hat durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen. Auf Anordnung der Kommission hat der Bericht auch Aufschluß zu geben über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen und Männern. Die sich aus der vermuteten Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes ergebenden besonderen Erfordernisse für die Berichterstattung sind von der Kommission tunlichst im Verlangen an den Arbeitgeber festzulegen.
(4) Die Frist zur Erstattung des Berichtes hat die Kommission unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der mit der Erstellung des verlangten Berichtes voraussichtlich verbundenen Arbeit festzusetzen.
(5) Stellt die Kommission auf Grund des Berichtes eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest, so kann sie vom Arbeitgeber für ein oder mehrere Folgejahre einen Bericht verlangen.
§ 19. (1) Die Kommission kann auf Grund eines Berichtes gemäß § 18 Abs. 3 oder nach Vorliegen mehrerer Berichte gemäß § 18 Abs. 5 ein Gutachten über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 18 nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand unter namentlicher Anführung des Arbeitgebers in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu verlautbaren.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.