Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Mai 1979 über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-05-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Die von Staatsanwälten eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem „Verein österreichischer Staatsanwälte“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Staatsanwälte zu verwenden.

§ 1. Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

§ 2. Die von Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

§ 2. Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Zentralleitung, Oberster Gerichtshof und Justizbehörden in den Ländern eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

§ 2. Die von den sonstigen Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten jener Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs zu verwenden, die nicht den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe zugehören.

§ 3. Die von Beamten aus den Planstellenbereichen Zentralleitung, Oberster Gerichtshof und Justizbehörden in den Ländern eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

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